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Nachzahlung Statuswechsel

Begonnen von Hades, 28. August 2020, 18:31:28

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Hades

Hallo Kameraden,

ich werde demnächst mein Status von FWDL zum SaZ ändern. Die Frage die ich habe gibt es zwar schon, aber ist 10 Jahre her und hab seit dem immer wieder was anderes gehört. Also, wenn ich SaZ werde, bekomme ich wirklich wie manche sagen, jeden Monat nach bezahlt? Also quasi der Unterschiedsbetrag vom FWDL zum SaZ? Scheint mir unrealistisch. Behaupten aber einige. Zweite Frage, bekommt man eine Rückzahlung ab Antrag zum SaZ oder erst mit Ernennung. Weil da BAPers derzeit langsam ist aufgrund Corona, kann es sein, dass ich auch mit jetzigen Antrag Stellen erst nächstes Jahr SaZ bin.

Wie gesagt, halte ersteres für absurd, aber fragen kostet nichts, gehe eher davon aus, dass ich ab Ernennung zum SaZ für den Monat ein Teil Wehrsold und Sold eines SaZ bekomme. Aber die Meinungen Spalten sich und in den Vorschriften hab ich nichts gefunden.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

KlausP

Zitat... Behaupten aber einige. ...

Fragen Sie die mal spaßeshalber nach der Quelle für den Quatsch. Ich wette, da kommt nur heiße Luft und Geblubber.

Zitat... Zweite Frage, bekommt man eine Rückzahlung ab Antrag zum SaZ oder erst mit Ernennung. ...

Ab dem Termin der Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ bzw. mit dem in der Urkunde genannten Wirksamkeitsdatum.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

#2
Zitat von: Hades am 28. August 2020, 18:31:28

Die Frage die ich habe gibt es zwar schon, aber ist 10 Jahre her und hab seit dem immer wieder was anderes gehört. Also, wenn ich SaZ werde, bekomme ich wirklich wie manche sagen, jeden Monat nach bezahlt? Also quasi der Unterschiedsbetrag vom FWDL zum SaZ?


Eine ähnliche Regelung gab es "früher" eine Zeit lang ... z.B. für GWDL die SaZ werden wollten... Ist aber schon lange Geschichte...



"Informationen für Soldaten im Grundwehrdienst

zu den Möglichkeiten einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
bei der Abgabe einer widerruflichen Verpflichtungserklärung

Die Bundeswehr ist zur Deckung ihres Personalbedarfs daran interessiert, Freiwillige in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit zu berufen.
Um für Bewerber einen weiteren Anreiz zu schaffen, besteht ab 1. Januar 1996 die Möglichkeit,
sich widerruflich zu verpflichten, für die Dauer von mindestens vier Jahren als Soldat auf Zeit
Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten.
Soldaten können sich in den ersten sechs Monaten des Grundwehrdienstes mit Widerrufsvorbehalt verpflichten,
für die Dauer von mindestens vier Jahren als Soldat auf Zeit Wehrdienst zu leisten.
Sie können diese Verpflichtung bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Wird die Verpflichtungserklärung nicht widerrufen, wird der Soldat mit Beginn des siebten Dienstmonats in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen.
Die Berufung kann auch früher erfolgen, wenn der Soldat schriftlich darauf verzichtet,
von der ihm eingeräumten Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Bis zum Tag der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erhält der Soldat Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz.

Nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erhält er für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold einen
Verpflichtungszuschlag nach § 8e Wehrsoldgesetz vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung
bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit.

Die Verpflichtungserklärung ist mit einem Eingangsstempel zu versehen.
Die Eintragung im Eingangsstempel gilt als Nachweis des Tages der Abgabe der Verpflichtungserklärung.
 
Vom Tag des Wirksamwerdens der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erhält er Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

RefüPerser d.R.

Jetzt weiß ich wieder woher mir der Begriff "Verpflichtungszuschlag" bekannt war.  8)

Bezügerechnerin

Jeden Monat (ab Ernennung SaZ) wird sicherlich kein "Geld" nachgezahlt.
Da ja laufend erst mal Wehrsold gezahlt wird, werden die ersten Dienstbezüge nach BBesG ggf. mit dem für den selben Monat bereits gezahlten Leistungen nach WSG verrechnet.
Ab dem Folgemonat der Ernennung erfolgt idR eine regelmäßige Zahlung der Dienstbezüge nach BBesG im Voraus.
:) :) :) :) :)

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