Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Praktikum während ZAW, TG §6 Empfänger -> Verpflegungszuschuss?

Begonnen von ITler, 07. April 2022, 12:35:35

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ITler

Guten Tag Kameraden,

vorab: eine Themensuche unter den Begriffen "Praktikum" sowie "Verpflegungsgeld" brachte nicht die gewünschte Antwort.

Sachverhalt:

ich befinde mich auf ZAW, bin TG §6-Empfänger (befreit für das Wohnen i.d.m.G. aus persönlichen Gründen) und trete bald mein betriebliches Praktikum an. Wir hatten im Vorfeld eine Beratungsveranstaltung von unserem (sehr jungen) ReFü.

Fazit:
TG §3-Empfänger erhalten für den Praktikumszeitraum TG, Reisebeihilfe, Fahrtkosten (zum TG) UND die 14,00 € Verpflegungspauschale.
TG §6-Empfänger erhalten kein TG, (RBH sowieso nicht), Fahrtkosten, aber auch NICHT die 14,00 € Verpflegungspauschale.

Laut dem ReFü stünde uns das nicht zu, was ich nicht verstehe, da es sich doch lapidar gesagt um "Spesen" handelt, die man erhält, weil man nicht an der Truppenverpflegung teilnehmen kann. Dies ist m.M. nach TG-Status unabhängig. Ich habe meinen Spieß um eine Einschätzung gebeten, der kennt sich leider mit dem Sachverhalt nicht aus. Aus der Vorschrift werde ich ehrlich gesagt auch nicht schlau, ich verstehe die verklausulierte Formulierung ehrlich gesagt nicht.

Vielleicht gibt es hier ja einen 2. ReFü, der mir a) eine Zweiteinschätzung und b) eine verständliche Erklärung für das Ergebnis meiner Anfrage geben kann.

Vielen Dank!

MkG


Programm

Kommt in deinem Fall tatsächlich auf den Sachverhalt drauf an.

Grundsätzlich hat der ReFü aber recht. TG nach §6 sieht lediglich die Fahrt zum Dienstort und wieder in die Heimat vor + den Verpflegungszuschuss von 2,05 bei >11h Abwesenheit und keine Trennungstagegeld.


Teilnahme an der Truppenverpflegung ist im Tagesdienst übrigens kein "Grundrecht". Wenn es keine Truppenküche gibt, bekommt der TG3er als Selbstverpfleger seine 14€ als Trennungstagegeld und der TG6er seine Fahrtkosten bezahlt. (Bezieht sich jetzt alles auf die Zeit nach der ersten 14 Tagen nach DA)


Spannend wäre jetzt die Frage wie du dahingeschickt wirst.

Liegt für den Zeitraum eine separate Kommandierung vor? Ist es eine Dienstreise? Können dafür Unterkünft gestellt werden? Über was für einen Zeitraum reden wir hier? Tage? Wochen? Monate?


ITler

Hey und danke für die Antwort soweit.

Zu deinen Fragen:

Es liegt keine separate Kommandierung vor, kommandiert bin ich bis Ende ZAW (nächstes Jahr) durchgehend zum Standort. Das Praktikum beginnt im April und geht 6 Monate. Unterkunft ist nicht notwendig, da ich Heimschläfer bin und der Betrieb in 30min zu erreichen ist.

Es ist halt ein beachtlicher finanzieller Unterschied, der sich da auftut. 14,00 € am Tag sind nicht wenig und jetzt wo Sprit und Lebensmittel jeden Tag teurer werden, ist mir das schon wichtig.

MkG

Andi8111


ITler

Hey und danke für die Info.

Um das TG geht es mir nicht, dafür erhalte ich ersatzweise die Fahrtkosten. Es mir um die 14,00 € Verpflegungspauschale bzw. um eine verständliche Erklärung, wieso TG3-Empfänger diesen zusteht und mir nicht, obwohl beide "Gruppen" auswärtig Dienst tun und entsprechend nicht an der gemeinschaftlichen Verpflegung teilnehmen können.

MkG

Programm

@Andi8111 Ja, grundsätzlich hast du natürlich recht. Aber es hätte ja auch eine 2 wöchige Dienstreise o.ä. sein können.

@ITler
Prinzipiell ist es aber selbstgewähltes Schicksal (weil du freiwillig keine Bude wolltest) und der ReFü hat recht, sofern das Ganze nicht als Dienstreise o.ä. gestrickt ist.

Habe das eben blöd formuliert. Auf was für einer Grundlage wechselst du den Dienstort von deiner aktuellen ZaW zur Praktikumsstelle? Du bist aktuell an deinen ZAW Standort kommandiert oder? Dann sollte es ja eine neue Kommandierung für den neuen Dienstort geben oder? Du musst doch irgendwas schriftlich haben woraus hervorgeht, dass du ab dem 01.05 statt nach Hintertupfingen, nach Vordertupfingen fahren musst.



Ich gehe jetzt davon aus, dass du an deinem ZAW Standort eine Bude hättest bekommen können oder? Dann sollte es eine Vergleichsberechnung geben und dein TG6 Anspruch ist bei dem Anspruch  eines TG3er gedeckelt.
Somit sollte dein möglicher Trennungsgeldanspruch während des Praktikums aber steigen, da der TG3 Empfänger ja währenddessen auch einen höheren Anspruch (keine bereitgestellte Verpflegung) hat und deine Kappgrenze steigt. Auf direktem Weg hast du als TG6er keine Möglichkeit an Verpflegungsgeld zu kommen (außer die 2,05€ Verpflegungszuschuss).

Gruß


ITler

Hm, okay, verstehe.

Grundlage ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Bildungsträger und dem Praktikumsbetrieb (liegt mir allerdings nicht vor). Eine neue Verfügung gibt es nicht, die alte Kommandierung hat Bestand.

Ich bin als TG3-Empfänger angereist, wurde jedoch letzten Oktober aufgrund von persönlichen Gründen (Pflegetätigkeit im Verwandtenkreis) vom Wohnen i.d.m.G. durch ein entsprechendes Formular aus persönlichen Gründen vom Kommandeur befreit und daraufhin zum TG6-Empfänger. Ich habe noch eine Bude, ist aber auf Kulanzbasis, da ich ja nur noch Anspruch auf einen Spind habe.

Also verstehe ich das richtig, dass der Anspruch im Endeffekt darauf basiert, auf welche Art und Weise die "Dienstreise" als solche behandelt wird?

MkG

Andi8111

Genau. Ohne Personalverfügung für die Maßnahme, kein TG.
Eine Dienstreiseanordnung kommt nicht in Betracht, wegen der Länge der Maßnahme.

LwPersFw

Zitat von: ITler am 07. April 2022, 12:35:35


TG §3-Empfänger erhalten für den Praktikumszeitraum TG, Reisebeihilfe, Fahrtkosten (zum TG) UND die 14,00 € Verpflegungspauschale.



Dies stimmt so nicht.

Ein Berechtigter nach § 3 erhält bei längerem Aufenthalt:

+ Trennungstagegeld
+ Trennungsübernachtungsgeld - wenn keine unentgeltliche Unterkunft verfügbar
+ Reisebeihilfen

pendelt er nun zwischen der bereitgestellten unentgeltlichen Unterkunft und dem Ort des Praktikums...

... erhält er noch die Fahrtkosten - wenn keine unentgeltliche Beförderung sichergestellt werden kann

Wenn am Ort des Praktika keine Gemeinschaftsverpflegung verfügbar ist...

... bekommt er das volle Trennungstagegeld >> und dies sind die 14 €


Denn ... ist seine aktuelle unentgeltliche Unterkunft z.B. in der Kaserne ... und dort wird Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereit gestellt...

... wird der 14 € - Tagegeldsatz gekürzt

... z.B. Mo - Do auf 9,01 € ( Stand: ab 01.01.2022 )




"Durch die Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV) zum 1. Juni 2020 wird das Trennungstagegeld gemäß § 3 Absatz 2 TGV nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt.
Alle Berechtigten erhalten dann grundsätzlich ein einheitliches Trennungstagegeld in Höhe von 14,- € an vollen Kalendertagen.

Bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung ist für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand ausschließlich § 9 BRKG i.V.m. den hierzu ergangenen Allgemeinen
Regelungen A -2212/1 und A-2211/9 maßgeblich. Die Höhe der Aufwandsvergütung bemisst sich nach dem für die Gemeinschaftsverpflegung festgesetzten Verpflegungsgeld
(Sachbezugswert/Wertansatz) für bereitgestellte Tagesverpflegung bzw. für bereitgestellte Teilmahlzeiten.

Bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung setze ich die Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG und das ermäßigte Trennungsgeld gemäß § 4 Absatz 5 TGV wie folgt fest:

Wird die Tagesverpflegung als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung in Höhe des Sachbezugswertes nach der SvEV bereitgestellt, steht anstelle des
Tagegeldes nach §§ 6 und 8 BRKG bzw. des Tagegeldes im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld nach § 3 TGV einheitlich ein Betrag von 9,01€ zu."


Werden nur 1 oder 2 Mahlzeiten bereitgestellt ... erhöht sich der Satz.... bis eben auf 14 €, wenn keine GemVpfl gestellt wird.




Da Sie als § 6 - TG - Berechtiger nun einmal kein Anspruch auf Trennungstagegeld haben, erhalten Sie die Fahrtkosten und ggf. die schon genannten 2,05 €.

Warum sollte man Ihnen auch mehr zahlen, nur weil Sie täglich von zu Hause für einen gewissen Zeitraum nicht nach A fahren, sondern nach B -- und dann wieder nach Hause ?

Auf Bereitstellung von Mittags-Verpflegung haben Sie keinen Anspruch.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

Natürlich bekommst du kein Trennungsgeld. Du fährst ja jeden Tag nach Hause und kannst da essen. Und zum Mittag nimmst dir ne Stulle mit.
So wie jeder andere Arbeitnehmer auch.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

ITler

Zitat von: LwPersFw am 07. April 2022, 16:02:12

Da Sie als § 6 - TG - Berechtiger nun einmal kein Anspruch auf Trennungstagegeld haben, erhalten Sie die Fahrtkosten und ggf. die schon genannten 2,05 €.

Warum sollte man Ihnen auch mehr zahlen, nur weil Sie täglich von zu Hause für einen gewissen Zeitraum nicht nach A fahren, sondern nach B -- und dann wieder nach Hause ?

Auf Bereitstellung von Mittags-Verpflegung haben Sie keinen Anspruch.


Okay, vielen Dank. Ich denke ich habe es jetzt verstanden. Die 14,00 € "Spesen" rühren vom Trennungstagegeld, womit ich als TG §6-Empfänger nichts zu tun habe. Da die Kameraden, die TG §3 beziehen, auf die Truppenküche "angewiesen" sind, weil sie halt keine Stulle von zuhause haben, wird ihnen ersatzweise das erhöhte Geld bei dienstlicher Abwesenheit von der Kaserne gewährt - mir aber nicht, weil sich nur mein Ziel morgens ändert, die grundsätzliche Situation aber bleibt.

Vielen Dank für die Aufklärung.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau