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Trennungsgeld

Begonnen von Soldat3504, 13. Oktober 2020, 12:32:19

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Soldat3504

Hallo,

folgende Situation:

Ich bin seit einigen Monaten Wiedereinsteller, und mir wurde meine Wohnung anerkannt.
Trennungsgeld läuft, damit gibt es keine Probleme.
Auf der UKV wurde angekreuzt:
"die o.a. Wohnung kann anlässlich der Einstellung umzugskostenrechtlich berücksichtig werden."

Der damals vorgelegte Mietvertrag hatte jedoch ein festes Enddatum. (Anfang 2021)
(Ich wohne dort schon ewig, es gab einen Vermieterwechsel, der neue Vermieter kernsaniert das Haus komplett und da muss ich raus)

Also habe ich mir eine neue Wohnung gesucht, relativ zeitnah, ist ja heutzutage schwer ne gute Wohnung zu finden...
Die neue Wohnung ist in der selben Stadt, nur 2 Straßen weiter, qm² sind gleich, auch die 400km sind gleich.
Ich bin letzten Monat umgezogen, und habe den neuen Mietvertrag und TG Bescheid beim Perser abgegeben.
Jetzt kam die Antwort...

Jetzt ist der Haken bei
"Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskosten nicht berücksichtig werden"
(X bei unverheiratet, Whg ausserhalb des räuml. Zusammenhang)

Ändert das etwas beim Trennungsgeld? Steht mir TG jetzt noch zu?
Umziehen will ich nicht, auch keine TG Wohnung da ich mich heimatnah versetzen lassen will.

Perser und TG Bearbeiter sind aktuell nicht erreichbar, und ich würde mich über eine zweite Meinung freuen.

Ralf

Das sollte so nicht sein.
Steht in der GAIP
Wird ein Umzug nach einer Versetzung mit Zusage der UKV mit aufschiebender Wirkung und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig.
•es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
•auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an
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KlausP

Zu dem Bescheid gehört auch eine Rechtsbehelfbelehrung. Legen Sie fristgemäß Widerspruch dagegen ein und beziehen Sie sich auf die GAIP. Die finden Sie im Intranet, Ihr Perser kann Ihnen da sicherlich behilflich sein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Auf der Mitteilung steht der/die Bearbeiter/in...

Umgehend selbst dort anrufen und auf das von @Ralf Genannte hinweisen.

Vermutlich fehlten bei der Antragstellung Nachweise, oder der Antrag selbst wurde nicht korrekt ausgefüllt...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Soldat3504

Ich bekam nur eine Mitteilung, ein Zettel per Mail, keine Rechtsbehelfbelehrung.
dort steht zwar die RS'in aber keine Telefonnummer.

"Wird ein Umzug nach einer Versetzung..."
Ich wurde nicht versetzt sondern wiedereingestellt, war vorher FWDL23.

Der Umzug wäre sowieso gekommen, spätestens zum Stichtag 2021.
Das Haus/die Wohnung aus der ich raus bin, die war (und ist es aktuell noch) in einem desolaten Zustand.
Ehemaliges Sozialhaus der Gemeinde, inkl. all den üblichen "Annehmlichkeiten" wie Schimmel überall, keine Isolierung, Ofenheizung, brüchigen Wänden etc.
Allein schon wegen der "Pflicht zur Gesunderhaltung" und "Bild des Soldaten in der Öffentlichkeit" war es richtig/wichtig dort raus zu ziehen,
angepasster/erhöhter Lebensstandard.

Ich werde jetzt die hier gegebenen Möglichkeiten durchgehen.
Danke.

Ralf

ZitatIch wurde nicht versetzt sondern wiedereingestellt,
Das macht nichts.
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Loofah

Zitat von: Ralf am 13. Oktober 2020, 15:28:15
Das sollte so nicht sein.
Steht in der GAIP
Wird ein Umzug nach einer Versetzung mit Zusage der UKV mit aufschiebender Wirkung und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig.
•es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
•auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an

Das klingt auch für ein Thema relevant, das ich im Zusammenhang mit einem Umzug habe. Können Sie die Stelle der GAIP bitte etwas genauer bezeichnen? Vielen Dank!

Ralf

GAIP 36-03-00 Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG
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Loofah

GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 36-03-00 Punkt 2.2 trifft es tatsächlich ganz genau. Vielen Dank für die super Referenz!

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