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Trennungsgeld von 6 TGV zu 3 TGV

Begonnen von BW Beamter, 26. März 2023, 00:59:37

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BW Beamter

Hallo,

Ich würde euch einmal gerne meine trennungsgeldrechtliche Situation schildern, da ich bisher trotz mehrmaliger Rückfrage keine Anwort seitens TM Kompetenz sowie des Bwdlz erhalten habe.


I. Aktuelle TG Situation

- TG Empfänger nach 6 TGV. Wohnung (Mietwohnung) ca. 46 km von der Dienststelle entfernt
- ich Pendel jeden Tag von meiner Wohnung in die Dienststelle (monatliches TG ca. 380 € bei 5 Tage Woche).
- verheiratet, 1 Kind
- sonst keine andere Immobilie (weder gemietet noch Eigentum)
- Versetzung an jetzige Dienstelle mit Wirkung zum 01.08.2021 (3+5 Regel)
- zuvor von 2018 - 07.2020 an anderer Dienstelle (1. Verwendung. KeinTG Anspruch)

Jetzt hätte sich für meine Ehefrau eine sehr attraktive Jobgelegenheit ca.250 km entfernt ergeben. Es wird deshalb eine Änderung angestrebt.


II. Beabsichtigte TG Situation

- Es wird beabsichtigt die jetzige Wohnung (46 km von der Dienststelle entfernt) zu kündigen.

- Gleichzeitig soll eine neue TG Wohnung am Dienstort (max 5 km von der Dienstelle) angemietet werden. Diese Wohnung würde ich alleine für 2 Tage die Woche bewohnen, da ich die Möglichkeit hätte von Mi-Fr Homeoffice zu machen.
Hintergrund ist dass unserere aktuelle Familienwohnung für mich alleine 2 Tage die Woche viel zu groß wäre und über den Kostenhöchstbetrag für eine TG Wohnung liegt.

- Gleichzeitig soll ebenfalls eine neue Familienwohnung am Arbeitsort meiner Ehefrau ca. 250 km entfernt angemietet werden, da diese keine Möglichkeit von Homeoffice hat.

Meine Frage wäre nun:

Würde mir Trennungsübernachtungsgeld für eine TG Wohnung am Dienstort zustehen? Die RG würde sich ja ändern von 6 zu 3 TGV. Auch wäre ja das TG höher als aktuell da ich aktuelle ca. 380 € erhalte (Fahrtkosten 5 mal die Woche 46 km) und der Kostenhöchstbetrag für eine TG Wohnung bei mir am Dienstort 650 € beträgt?

Könnte mir sie TG Stelle vorwerfen, dass wir ja freiwillig WEITER WEG von der Dienststelle ziehe. Von 46 km zu 250 km Entfernung zur Dienststelle.

Beate Grüße

BW Beamter




LwPersFw

Zitat von: BW Beamter am 26. März 2023, 00:59:37

Könnte mir sie TG Stelle vorwerfen, dass wir ja freiwillig WEITER WEG von der Dienststelle ziehe. Von 46 km zu 250 km Entfernung zur Dienststelle.


"§ 7 Sonderfälle TGV (Bund)

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige."


D.h. wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt auf private Veranlassung hin verlegen... dürfen Sie dies natürlich.

Weil dafür der Dienstherr nicht verantwortlich ist, darf Ihnen nur ein TG gezahlt werden, dass den Betrag vor dem Umzug nicht übersteigt.

Hinzu treten besondere Regelungen wenn man im Homeoffice arbeitet.

Ich empfehle Ihnen dringend, dies mit Ihrem TG-Abrechner zu besprechen.
Die telefonische Erreichbarkeit steht ja auf dem TG-Bescheid... irgendwann muss ja mal Einer/Eine ans Telefon gehen...  ;)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf Rohr

Zitat von: LwPersFw am 26. März 2023, 09:25:34
Zitat von: BW Beamter am 26. März 2023, 00:59:37

Könnte mir sie TG Stelle vorwerfen, dass wir ja freiwillig WEITER WEG von der Dienststelle ziehe. Von 46 km zu 250 km Entfernung zur Dienststelle.


"§ 7 Sonderfälle TGV (Bund)

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige."


D.h. wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt auf private Veranlassung hin verlegen... dürfen Sie dies natürlich.

Weil dafür der Dienstherr nicht verantwortlich ist, darf Ihnen nur ein TG gezahlt werden, dass den Betrag vor dem Umzug nicht übersteigt.

Hinzu treten besondere Regelungen wenn man im Homeoffice arbeitet.

Ich empfehle Ihnen dringend, dies mit Ihrem TG-Abrechner zu besprechen.
Die telefonische Erreichbarkeit steht ja auf dem TG-Bescheid... irgendwann muss ja mal Einer/Eine ans Telefon gehen...  ;)

Das leuchtet mir ein. Die Frage die sich für mich jedoch stellt ist die Frage nach dem anwendbaren Höchstbetrag bis zu dem TG bezahlt wird. Derzeit erhalte ich ja TG nach 6 TGV mit der Folge dass sich die Höhe meines TG monatlich unterscheidet (unregelmäßige Tage des mobilen Arbeitens), je nachdem ob ich jetzt 15 Tage oder 22 Tage vor Ort im Büro bin.

Nach Unzug würde ich ja TG nach 3 TGV erhalten. Würde sich dann der Höchstbetrag für das neue TG danach richten wie hoch mein TG bei einer fiktiven 5 Tage Woche  (nach 6 TGV) wäre?

LwPersFw

"§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben TGV (Bund)

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend."


Die Verweisung in § 3 Abs 2 auf den § 7 Abs 2 bedeutet nach meiner Einschätzung:

Es wird das TG nach § 3 berechnet, inkl. des Trennungsübernachtungsgeld, ausgezahlt wird aber max. der Betrag der Ihnen nach § 6 bisher zugestanden hat.

Wie dies genau erfolgt, da eben mit den Abrechnern kommunizieren.

Und dann das Ergebnis hier für alle Posten...  ;)


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Programm

Meine Situation war ähnlich, bin von ca. 50km auf 180km Entfernung gewechselt. Musst natürlich den Prozess der Anerkennung der Wohnung durchlaufen etc, aber dann lief das bei mir wie folgt:

Dein Bearbeiter wird dich hassen, der er ab sofort doppelte Arbeit mit dir hat. :D :D

Wie oben schon angemerkt, darf dein TG nicht höher sein als das bisherige, dementsprechend muss der Bearbeiter für jeden Monat eine Vergleichsberechnung anlegen. Also rechnet dieser erst aus, was du für den Monat X bei identische Anwesenheit am Dienstort mit TG6 bekommen hättest, danach wird geschaut was dir laut TG3 zusteht. Wenn TG6>TG3 alles gut, du bekommst den TG3 Betrag ausgezahlt. Wenn TG6<TG3 wird dein TG auf den TG6 Betrag begrenzt.

Grüße

BW Beamter

#5
Zitat von: Programm am 27. März 2023, 12:49:55
Meine Situation war ähnlich, bin von ca. 50km auf 180km Entfernung gewechselt. Musst natürlich den Prozess der Anerkennung der Wohnung durchlaufen etc, aber dann lief das bei mir wie folgt:

Dein Bearbeiter wird dich hassen, der er ab sofort doppelte Arbeit mit dir hat. :D :D

Wie oben schon angemerkt, darf dein TG nicht höher sein als das bisherige, dementsprechend muss der Bearbeiter für jeden Monat eine Vergleichsberechnung anlegen. Also rechnet dieser erst aus, was du für den Monat X bei identische Anwesenheit am Dienstort mit TG6 bekommen hättest, danach wird geschaut was dir laut TG3 zusteht. Wenn TG6>TG3 alles gut, du bekommst den TG3 Betrag ausgezahlt. Wenn TG6<TG3 wird dein TG auf den TG6 Betrag begrenzt.

Grüße

Interessant. Deine Situation ist ja fast wie bei mir 43 km (50 km) zu ca. 200km+ (180 km)

Vielleicht könntest du mir einmal mein Verständnis anhand meiner Rechnung bestätigen (wir gehen jetzt einmal von einer 3 Tage Woche am Dienstort aus, 2 Tage mobiles Arbeiten)

43 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 3 (Arbeitstage pro Woche) x 0,20 Cent/km = 51,60 € (pro Woche)

x 4 (vereinfacht, für 1 Monat) = 206,40 € TG nach § 6

Diese 206,40 würde ich also maximal als TG § 3 ausbezahlt bekommen?

Nicht sehr lukrativ :(

F_K

Anmerkung:

"Lukrativ" ist nicht die Zielsetzung dieser Leistung, sondern halt angemessenes Trennungsgeld / kosten.

Der geplante Umzug ist ja PRIVAT veranlasst, insoweit "finanziert" der Dienstherr diese private Entscheidung nicht - sondern vergütet nur die bisher zu erstattenden Kosten.

lnsoweit ist die Abschätzung richtig.

BWBeamter

Verstehe die Problematik.

Zitat von: Programm am 27. März 2023, 12:49:55
Meine Situation war ähnlich, bin von ca. 50km auf 180km Entfernung gewechselt. Musst natürlich den Prozess der Anerkennung der Wohnung durchlaufen etc, aber dann lief das bei mir wie folgt:

Dein Bearbeiter wird dich hassen, der er ab sofort doppelte Arbeit mit dir hat. :D :D

Wie oben schon angemerkt, darf dein TG nicht höher sein als das bisherige, dementsprechend muss der Bearbeiter für jeden Monat eine Vergleichsberechnung anlegen. Also rechnet dieser erst aus, was du für den Monat X bei identische Anwesenheit am Dienstort mit TG6 bekommen hättest, danach wird geschaut was dir laut TG3 zusteht. Wenn TG6>TG3 alles gut, du bekommst den TG3 Betrag ausgezahlt. Wenn TG6<TG3 wird dein TG auf den TG6 Betrag begrenzt.

Grüße

Als Möglichkeit wäre es doch alternativ möglich sich ein anderes Bwdlz versetzen zu lassen (Bedarf wäre gegeben, Entfernung zur jetzigen Wohnung 150 km, 100km zum gewünschten Unzugsort), dann eine TG Wohnung am neuen Standort zu nehmen (3 TGV), die jetzige Wohnung als Familienwohnung angeben und dann kurz nach Versetzung die jetzige Familienwohung an den gewünschten Wohnort zu verlegen?

Nach meinem Verständnis müsste eine Verlegung der Familienwohnung doch immer auch nach bereits bestehendem Bezug von Paragraph 3 TG zulässig sein oder?




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