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Übergangsgebührnisse und Anwärterbezüge

Begonnen von dv_uffz, 06. Juni 2017, 17:48:56

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dv_uffz

Guten Tag zusammen,

nach über 13 Jahren Dienstzeit als Soldat bin ich seit 03.04. als Beamter auf Widerruf in die Laufbahnausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst eingestellt
worden. Mein Dienstzeitende als Soldat war der 30.04.

Letzte Woche habe ich diesbezüglich zwei Abrechnungen meiner Bezüge zahlenden Stellen erhalten. Eine Abrechnung über die Auszahlung der Übergangsbeihilfe und der
Übergangsgebührnisse. Eine weitere für die Anwärterbezüge.

Bevor das hier einige vielleicht in den falschen Hals bekommen. Ich bin sehr dankbar über diese Situation zwecks der Zahlung von Übergangsgebührnissen und der Anwärterbezüge.
Auch zweifle ich (zunächst) nicht an der Richtigkeit dieser Angaben, dennoch wäre es für mich besser die Zahlen durchzublicken, als direkt mit dem BVA Kontakt aufzunehmen ;)

Die Festsetzung der Übergangsgebührnisse (in Höhe von 90%) und der Übergangsbeihilfe entsprechen dem, was ich auch ausgerechnet habe.

Jetzt kommt der Teil, wo ich nicht richtig durchblicke...

Meine Übergangsgebührnisse betragen 2717,71 € brutto

Für die Berechnung der Ruhensregelung müsste bei mir die sogenannte Mindesthöchstgrenze (Endstufe A4 + Familienzuschlag Stufe 1 * 1,5) in Höhe von 4006,68 € greifen.
Als Anwärterbezüge erhalte ich 1223,38 € + 139,18 € = 1362,56 € brutto

Wenn ich die Übergangsgebührnisse und die Anwärterbezüge zusammenrechne, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4080,27 €.
Dementsprechend 73,59 € über der Mindesthöchstgrenze, welche mir von den Übergangsgebührnissen abgezogen werden müssten.
Laut Bezügeabrechnung werden aber nun 127,70 € als Ruhensbetrag einbehalten.

Desweiteren verstehe ich nicht, wieso die Besteuerung beider Zahlungen (ÜG / Anwärterbezüge) gemeinsam erfolgt.
Durch die Versteuerung der Übergangsgebührnisse auf Klasse 4 und der Anwärterbezüge auf Klasse 6 könnte ich ca. 150 € netto mehr im Monat erhalten. Mir ist durchaus bewußt,
dass die monatlichen Einbehalte der Lohnsteuer Vorauszahlungen sind.
Weitere Besonderheit ist, dass die Anwärterbezüge als Brutto = Netto ausgezahlt werden und das Anwärtergrundgehalt (1223,38 €) OHNE Familienzuschlag
für die Versteuerung der Übergangsgebührnisse mit angerechnet werden. Wieso der Familienzuschlag nicht für die Besteuerung betrachtet wird, erschließt sich mir auch nicht.

Ich hoffe hier sind Experten, die mir diesbezüglich weiterhelfen können.

Vielen Dank.



BulleMölders

Zu das ein "Arbeitgeber" ist und das entnehme ich Ihrem Beitrag, dann ist die gemeinsame Versteuerung der verschiedenen Bezüge unter einer Steuerklasse richtig. Der "Arbeitgeber" kann nur eine Steuerklasse für Sie für einen Zeitraum aus der ELStAM abrufen.


Test

Bezügerechnerin

Hallo  :)

Schwierig aus der Ferne eine RR nachzuvollziehen,  auch für einen Fachmenschen.

- Wie errechnet sich z.B. der angegebene Betrag der ÜG von 2717,71 €?
- Gibt es schon einen Ruhensregelungsbescheid?
- Wurde die letzte Gesetzesänderung im Rahmen des Versorgungsrücklagegesetzes bereits berücksichtigt?
- Welches Einkommen wurde Ihrer Bezügestelle gemeldet?
- Wurden die Werbungskosten abgezogen?
- Wurde die Mindestbelassungsgrenze berücksichtigt?

Leider kann man das ohne den entsprechenden Bescheid zu sehen nicht nachvollziehen.

Aber... aus meinen Erfahrungen der Vergangenheit: Bisher gab es bei keinem Anwärter (egal in welcher Laufbahn) einen Ruhensbetrag. Außer natürlich, er kam in den Genuss eines Anwärtersonderzuschlags.

Weiter sind die Bezügestellen angehalten ein fiktives Einkommen anzusetzen bis eine endgültige Verdienstbescheinigung vorliegt. Diese fiktiven Einkommen sind meist höher angesetzt um Überzahlungen zu vermeiden.

Gruß ;)
:) :) :) :) :)

Bezügerechnerin

Zitat von: Bezügerechnerin am 07. Juni 2017, 10:16:55
Weiter sind die Bezügestellen angehalten ein fiktives Einkommen anzusetzen bis eine endgültige Verdienstbescheinigung vorliegt.

Es handelt sich zwar um die selbe Abrechnungsstelle, bedeutet aber nicht das Dienstzeitversorgung (ÜG) und Anwärterbezüge aus einer Hand gezahlt werden. Jeder Bearbeiter hat nur Zugriff auf seinen "eigenen" Bereich und nicht immer funktioniert die Kommunikation untereinander reibungslos.  :-X
:) :) :) :) :)

dv_uffz

Zitat von: BulleMölders am 07. Juni 2017, 07:15:27
Zu das ein "Arbeitgeber" ist und das entnehme ich Ihrem Beitrag, dann ist die gemeinsame Versteuerung der verschiedenen Bezüge unter einer Steuerklasse richtig. Der "Arbeitgeber" kann nur eine Steuerklasse für Sie für einen Zeitraum aus der ELStAM abrufen.

Vielen Dank für die Antwort. Das macht natürlich Sinn :)

ZitatWie errechnet sich z.B. der angegebene Betrag der ÜG von 2717,71 €?
die letzten Besoldungsmerkmale als Soldat waren Besoldungsgruppe A8 Stufe 4, Familienzuschlag der Stufe 1, Amtszulage in Höhe von 64,67 €
Die Summe faktorisiert mit 0,9901 und dann 90 von 100 wegen Teilnahme an geförderter Maßnahme

ZitatGibt es schon einen Ruhensregelungsbescheid?
Nein, habe noch keinen Bescheid über eine Festsetzung etc. erhalten

ZitatWurde die letzte Gesetzesänderung im Rahmen des Versorgungsrücklagegesetzes bereits berücksichtigt?
Dazu kann ich keine Angaben machen :)

ZitatWelches Einkommen wurde Ihrer Bezügestelle gemeldet?
Das müssten meine Sachbearbeiter in Wiesbaden vermutlich unter sich ausmachen

Zitat
Wurden die Werbungskosten abgezogen?
Wurde die Mindestbelassungsgrenze berücksichtigt?

Keine Ahnung :D


Also werde ich vermutlich erst auf diesen Ruhensregelungsbescheid warten müssen und würde dann gerne nochmal auf die Angelegenheit hier zurückkommen, wenn das okay wäre ?! :)

Besten Dank nochmal !

Bezügerechnerin

Aber natürlich.

Wobei man wissen sollte dass so eine Ruhensregelung eine Echtzeitrechnung ist. Zur korrekten Berechnung und endgültigen Festsetzung der ÜG wir ein konkretes Jahreseinkommen benötigt. Das das Anfang Juni noch nicht vorliegen kann ist wohl klar.
Deshalb erfassen die Kollegen mit Sicherheit ein fiktives Einkommen.

:)
:) :) :) :) :)

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