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Autor Thema: ZDv 3/12 Anlage 7/1 Abs 7a  (Gelesen 4732 mal)

Kay

  • Gast
ZDv 3/12 Anlage 7/1 Abs 7a
« am: 10. März 2004, 17:19:04 »

hallo hab eine kleine frage zu der ZDv 3/12 Anlage 7/1 Abs 7a hiernochmal für alle die keine zdv zur hand haben:

7. Abweichungen:
a. Soldaten des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, des Sanitätsdienstes des Heeres, des Sanitätsdienstes der Marine und der SKB, der Feldjägertruppe, des Militärmusikdienstes und des
Kommandos Spezialkräfte schießen die Wertungsübungen mit 2 Waffen aus der Waffengruppe 1.
Die Soldaten des Sanitätsdienstes der Luftwaffe schießen die Wertungsübungen bei fehlender Ausbildung (Gewehr/Maschinenpistole) nur mit der Pistole.

hier steht ja (so verstanden) soldaten der SKB, sind da alle truppendienstlich unterstellten soldaten der skb gemeint? oder nur bestimmte bereich, einheiten der skb??

hoffe hier kann mir die erleuchtung gegeben werden

okay scherz beiseite, danke schon mal im voraus

mfg

kay
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