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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung  (Gelesen 5595 mal)

LwPersFw

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Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
« Antwort #30 am: 22. April 2020, 06:39:14 »


Mir erschließt sich nicht, weshalb Soldaten ohne berücksichtungsfähige Wohnung, diese nach einer VO nicht mehr einrichten und anerkennen lassen dürfen ...


Das sie dies nicht dürfen hat ja niemand gesagt...   
Die Wohnung wird anerkannt … aber eben als nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen der UKV-Entscheidung der angekündigten Versetzung.

Warum … weil:

Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regeln die Kostenerstattung für
dienstlich notwendige Umzüge oder die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme erforderliche doppelte Haushaltsführung.

D.h. der Dienstherr zahlt nicht für Kosten, die vermeidbar sind und die rein in der privaten Entscheidung des Soldaten liegen.

Die bzw. der Bedienstete hat die Kosten bewirkt, obwohl oder weil ihm die beabsichtigten Änderungen in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit bekannt waren.
Die aufgrund des Handelns der bzw. des Bediensteten entstehenden Kosten hat diese bzw. dieser aus seinen Dienstbezügen zu bestreiten.

Der Dienstherr zwingt den Soldaten ja nicht, noch vor Versetzung … im Extremfall von Flensburg nach Dresden … mit einer Verwendungsdauer von ggf. noch 10 Jahren in Dresden …
… sich noch schnell vor Versetzung eine Wohnung in Flensburg einzurichten … um dann auf Kosten des Dienstherrn vielleicht 10 Jahre zu pendeln …

Hier verkennen viele die noch immer geltende gesetzliche Intention des BUKG. Vom Grunde her soll der Soldat in die Nähe seiner Stammeinheit ziehen.

Im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels … wurde hier nur abgeändert, dass Soldaten, die vor der Versetzung (hier festgemacht an der formalen Ankündigung
der Versetzung durch die PST … inkl. der Anhörung zur UKV ) bereits über eine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen... die Möglichkeit eingeräumt wird … nicht mehr umziehen
zu müssen … und dafür TG zu erhalten.

Aber Diejenigen Ledigen, die über keine, oder keine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen - wurden (schon immer) von dieser Möglichkeit explizit ausgenommen.

Denn bei diesen geht man davon aus … der er/sie genügend verdient, um sich am Standort - wie hier im Bsp. - Dresden erstmalig eine Wohnung einzurichten.




… und auf der anderen Seiten Soldaten mit berücksichtigungsfähige Wohnung + Anspruch auf TG, diese sogar noch kurz vor Dienstantritt an der neuen Stellen verlegen dürfen.


Diese haben im Moment der VO eine berücksichtigungsfähige Wohnung !

D.h. wenn er im Rahmen der VO die Erklärung abgibt, bezogen auf diese Wohnung weiterhin TG-Empfänger sein zu wollen, wird dem ja auch stattgegeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen passen.

Wenn sich danach sozusagen nur die Anschrift ändert (es muss natürlich eine Wohnung im Sinne § 10 Abs 3 BUKG sein) … ist das eben unkritisch - denn im Moment der VO bestand schon eine berücksichtigungsfähige Wohnung !


« Letzte Änderung: 22. April 2020, 21:49:14 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Übernahme Offz - Wohnungsanerkennung
« Antwort #31 am: 22. April 2020, 07:20:38 »


Fiktives Beispiel:

Soldat Müller lebt in Stetten mit berücksichtungsfähiger Wohnung und ist in Ingolstadt eingesetzt. Er ist TG Empfänger und bewohnt in Ingolstadt eine TG Wohnung. Im Januar 2020 erhält er eine VO, die beabsichtigt ihn heimatnah nach Stetten zu versetzen. Die Versetzungsverfügung wird ihm am 27.04.20 mit Dienstantritt 01.10.20 in Stetten ausgehändigt. In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass seine Wohnung unter 30 km vom Dienstort in Stetten entfernt ist und er somit zukünftig kein TG Anspruch mehr hat.

Dies hätte zur Folge, dass er seine berücksichtungsfähige Wohnung nicht mehr so leicht verlegen könnte. 

Seit dem letzten Gespräch mit dem Personalführer haben sich die privaten Verhältnisse von Soldat Müller etwas verändert.
Seine persönliche Definition von heimatnah hat sich verändert. Er plant mit seiner Partnerin, die er in Nürnberg kennengelernt hat zusammen zu ziehen.
Also suchen sich beide im Raum Nürnberg  eine gemeinsame Wohnung. Diese beziehen die beiden zum 01.08.2020 und Soldat Müller lässt diese bis zur
Wirksamkeit der Versetzung anerkennen und berücksichtigen.

Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, hat Soldat Müller nun ab dem 01.10.20 doch Anspruch auf TG, da er seine Wohnung rechtzeitig verlegen und berücksichtigen lassen konnte.

-----------

Es gilt:
Wenn ein TG-Empfänger während des Bezugs von TG umzieht, ist die neue Wohnung (muss auch im Sinne § 10 Abs 3 BUKG sein) als berücksichtigungsfähig anzuerkennen.

Auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es nicht an (100km...200km...egal). Das TG nach Umzug wird aber auf den Betrag vor Umzug "gedeckelt", da ein rein privater Umzug.

Sobald diese neu Wohnung durch das BAPersBw als berücksichtigungsfähig anerkannt ist und solange die Versetzung noch nicht wirksam geworden ist, kann der PersFhr dann diese
neue Wohnung in die UKV-Entscheidung einfließen lassen. Denn wie gesagt, in diesem speziellen Fall der TG-Bezieher IST die Wohnung als berücksichtigungsfähig anzukennen.

Denn … hier handelt es sich nicht um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes.

Somit kann hier dann eine neue UKV-Entscheidung getroffen werden, die dann zum TG-Anspruch führt.



+++++++++++

Soldat Mustermann hingegen wurde nach der GA ebenfalls nach Ingolstadt versetzt.
Dort lebt er in der Kaserne und hat keine berücksichtigungsfähige Wohnung.
Diese möchte er auch im Moment nicht einrichten, da er auf die langersehnte heimatnahe Verwendung in Stetten wartet.

Auch bei ihm schlägt das Schicksal zu und er plant die Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung mit der neuen Freundin am Standort Ingolstadt.
Während der gemeinsamen Wohnungssuche flattert die langersehnte VO mit zukünftigen Dienstort Stetten ein.
Soldat Mustermann hat entgegen Soldat Müller aufgrund der Ungleichbehandlung keine Chance mehr eine Wohnung anerkennen und berücksichtigen zu lassen.

----------------------------

Es gilt:

Hier würde es sich um die erstmalige Einrichtung eines Hausstandes handeln.

Und deshalb greifen die genannten gesetzlichen Vorgaben.

Das ist keine Ungleichbehandlung, sondern schon immer vom Gesetzgeber so vorgegeben.

Der Gesetzgeber sieht den Bund - denn das BUKG gilt für den gesamten Bundesdienst (!), nicht nur die Bw - nicht in der Verpflichtung,
alle möglichen privaten Entscheidungen seiner Bediensteten finanziell zu hinterlegen, bzw. abzusichern.

Alles hat seine Grenzen. Und die heute bestehenden Möglichkeiten für Soldaten sind schon sehr weit gefasst - im Vergleich zu "früher". Aber es geht eben nicht alles.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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