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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wehrsoldgesetz (WSG) - nur noch für FWDL  (Gelesen 70685 mal)

wolverine

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« Antwort #15 am: 15. Oktober 2011, 09:15:09 »

Ist nach der WÜ einzureichen; sie hätte ja auch vorzeitig beendet werden können. Und vorstellig bin dort noch nie geworden. Ich schicke den Antrag mit den begründenden Unterlagen und habe pünktlich die Zahlung.
Der Unterschied zu Verkehrssünder ist, dass Unterhaltssicherung von einer Behörde kommt. Die ist an Recht und Gesetz gebunden und jede Verzögerung auf deren Seite würde klar eine Beschwerde begründen und z. B. Zinsschaden ersetzen.
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2011, 09:21:09 von wolverine »
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bayern bazi

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« Antwort #16 am: 15. Oktober 2011, 09:21:12 »

also mein lra ist mit den zahlungen - wenn s mal berechnet ist fix und bei längeren wü ist das geld pünktlich aufm konto

gerade wenn du mal 4 monate im ausland bist, wie soll denn das dann funktionieren mit der dienszeitbescheinigung (hab ich auch noch nie vorlegen müssen)??

zu dem kmaraden (Staffsergeant) der nur für mindestsatz übt - du weißt schon das der unter dem sozialhilfesatz (H4) ist !!! die Mindessätze sind seit anfang der 90er jahre gleich - wurden nur im rahmen der euroumstellung 1:1 umgerechnet hier dürfte sich mal was tun
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Schamane

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« Antwort #17 am: 15. Oktober 2011, 09:47:10 »

Lieber Wolverine den Gesetzeskontext kenne ich sehr wohl. Aber versuchen sie mal das Amt zu klagen, wegen Zinsschadens! In dem einen Fall mit den 4 Monaten haben wir einen uns bekannten Reservist eingeschaltet, der auch Jurist ist und dann klappte es auch.
Denn Beamte reagieren allergisch auf Briefe wo steht Rechtsanwaltskanzelei XY Fachanwalt für Verwaltungs und Strafrecht. Ansonsten ist man verpflichtet vorzeitige Dienstzeitbeendigungen dem Amt mitzuteilen oder aber auch Beförderungen wenn man den Mindestsatz erhält. Wobei letzteres muss man nicht, da man dann ja nur selber weniger Geld erhält.
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wolverine

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« Antwort #18 am: 15. Oktober 2011, 10:51:15 »

Aber versuchen sie mal das Amt zu klagen, wegen Zinsschadens!
Ist das jetzt ernst gemeint? Das ist eine stinknormale Leistungsklage und wenn die Fakten klar sind (formgerechter Antrag/ Zahlungsdatum) und ein Schaden entstanden (Kreditzins)sind die Erfolgsaussichten ziemlich gut. Hätte für mich noch den Vorteil, dass zum Ersatz des Schadens noch die Gebühr für den von mir beauftragten Anwalt meines Vertrauens käme. Und der soll ähnlich wie eine polare Marderart heißen.
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The_Staffsergeant

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« Antwort #19 am: 17. Oktober 2011, 09:29:17 »

Guten Morgen ;)

Also Was die geschwindigkeit der Zahlungen betrifft kann ich auch nicht klagen, Normalerweise innerhalb von einer Woche nach Abgabe der Unterlagen. In Berlin gebe ich sie immer persönlich ab und so hab ich meisst auch Zeit für ein kleines Pläuschen.
Mir ist wie gesagt einfach das ganze vorneweg zu kompliziert, aber auch damit begründet das ich
a) Im Ausland arbeite,
b) im Ausland lebe)
c) Im Ausland mein Gewerbe laufen habe
d) ich nur einen Zweitwohnsitz in Berlin habe, bzw. jemand der in meinem namen die Bundeswehrpost empfangen darf.

Gruß

The Staffsergeant
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Wenn Gott gewollt hätt', das Panzer von Himmel fallen, dann hätte ich auch Fallschirmspringen gelernt.
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vMs

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Antw:USG Geschäftsführender Gesellschafter
« Antwort #20 am: 30. August 2014, 21:32:24 »

Hallo zusammen,

ich bin hier neu und bedanke mich schon mal vorab für Eure Infos.

Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit mehreren Hundert Mitarbeitern und darf nun mal wieder auf WÜ. Der Fragebogen der US-Behörde hat aber einige Fragezeichen bei mir hinterlassen. Hat jemand konkrete Informationen für mich was ich angeben muss um mein Geld zu erhalten? Ich werde weder vertreten noch macht jemand anders meine Arbeit o.ä.. Ich werde das was liegengeblieben ist nach der WÜ nachholen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
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Wotan

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Antw:USG
« Antwort #21 am: 30. August 2014, 22:13:30 »

ähm, welche US behörde?

und was für nen fragebogen...

zum einen bekommst du ja dein wehrsold und ggf. den leistungszuschlag... desweiteren kannst du antrag auf unterhaltsicherung stellen(für deinen ausfall als geschäftsführer ist det wohl etwas schwieriger, da du den betrieb ja nicht wahrlich ruhen lässt.... also gibts dann sowat wie mindestsatz...bis höchstsatz.
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dunstig

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Antw:USG
« Antwort #22 am: 30. August 2014, 22:16:56 »

zum einen bekommst du ja dein wehrsold und ggf. den leistungszuschlag... desweiteren kannst du antrag auf unterhaltsicherung stellen(für deinen ausfall als geschäftsführer ist det wohl etwas schwieriger, da du den betrieb ja nicht wahrlich ruhen lässt.... also gibts dann sowat wie mindestsatz...bis höchstsatz.

Und genau das fragt er doch hier...
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

bayern bazi

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« Antwort #23 am: 30. August 2014, 22:21:55 »

dein AG stellt dich für die zeit der Wü fei und zahlt dafür kein Gehalt

dann gibt's du ihm das formulara für eine Verdienstausfall Entschädigung - dort muss er die Summe eintragen die du verdient hättest wenn du gearbeitet hättest

mit diesem Formular gehst du dann zur USG und bekommst den Betrag von dieser Behörde erstattet

wenn dein Gehalt aus Prämien bestehen sollte, die über eine längere Zeit berechnet werden  - kann die Behörde vom letzten Jahresverdient 1/360 pro WÜ tag erstatten

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Wotan

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« Antwort #24 am: 30. August 2014, 22:29:16 »

neee er sacht, fragebogen... :-P


als geschäftsführer, ist er der ag... der Freistellt... somit kann er sich vertreten lassen, zum anderen den betrieb ruhen lassen...

geh zum amt und kläre dit mit denen direkt... anrufen lohnt.


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wolverine

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« Antwort #25 am: 31. August 2014, 01:11:31 »

Ich bin als Geschäftsführer angestellt; unter anderem.
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Tommie

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« Antwort #26 am: 31. August 2014, 11:13:27 »

Eben, es gibt ja da mehrere Möglichkeiten ;) ! Und nachdem wir den exakten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von "vMs" nicht genau kennen, empfehlen wir deshalb die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unterhaltssicherungsbehörde! Dann kann man nämlich im "direkten Richten" alle vorzulegenden unterlagen abklären und erhält auch eine (hoffentlich!) zufriedenstellende Auskunft!
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vMs

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« Antwort #27 am: 31. August 2014, 20:49:29 »

Vielen Dank für die vielen Antworten. Ich werde berichten was die US-Behörde  (Unterhaltssicherungsbehörde) für Ideen und Antworten hat.

MkG
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Tommie

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Antw:USG
« Antwort #28 am: 31. August 2014, 21:02:47 »

Im Normalfall weiß der zuständige Sachbearbeiter selbst am besten, was er von Ihnen haben will ;) ! Und nachdem das von USB zu USB durchaus in einem gewissen Rahmen variieren kann, hilft hier stets die direkte Kontaktaufnahme.
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LwPersFw

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« Antwort #29 am: 10. Juli 2015, 20:26:19 »

Hinweise des BMVg

Unterhaltssicherung:   Verbesserungen für Reservisten und Freiwillig Wehrdienstleistende

Am 3. Juli wurde das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung (USG)
sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet.

Dort wird u.a. ausgeführt :

Artikel 1 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Damit erhöht sich die Mindestleistung für Reservistendienstleistende (RDL) bereits nach dem bisherigen USG ab dem 4. Juli 2015 erheblich.

Aber auch:

Gemäß Artikel 2 des oben angeführten Gesetzes wird zum 1. November 2015 auch das Gesetz über die Leistungen an RDL
und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von FWDL als Neufassung des USG in Kraft treten.

Und ergänzend:

Neue Zuständigkeit

Das neue USG überträgt zum 1. November 2015 die Zuständigkeit für die Bewilligung von USG-Leistungen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Bislang waren dafür über 400 Landes- und Kommunalbehörden zuständig.

Jetzt werden alle Aufgaben der Unterhaltssicherung im BAPersBw beim Referat I 2.3.7 am Dienstort Düsseldorf zentralisiert.
Hierdurch soll die Qualität der Bearbeitung von Anträgen verbessert werden.

Alle Leistungen nach dem neuen USG werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Das gilt auch für die Reservistendienstleistungsprämie und das neue Dienstgeld, wenn sich der Reservistendienst über den 1. November 2015 hinaus erstreckt.

Anträge auf Bewilligung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst,
die ab dem 1. November 2015 beginnen, sind ausschließlich schriftlich an das BAPersBw zu richten.


Übergangszeit

Die Übergangsregelungen des novellierten USG sehen eine antragsgebundene Meistbegünstigungsprüfung vor, wenn der Reservistendienst über das Inkrafttreten der Neuregelung hinausgeht. Somit profitieren auch Leistungsempfänger, die noch nach alter Rechtslage beschieden wurden, von möglichen Leistungsverbesserungen.

Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die vor dem 1. November 2015 beginnen, sind noch bei den bisherigen USG-Behörden zu stellen.



Siehe auch die Datei im Anhang
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