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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wehrsoldgesetz (WSG) - nur noch für FWDL  (Gelesen 70683 mal)

Der Reservist

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« Antwort #45 am: 28. April 2016, 15:50:04 »

Vielen Dank für die Antwort Kamerad. Nächste Frage: Aus welchem Topf fließen eigentlich die Mittel hierfür? Wird das auch über die USG abgewickelt?
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F_K

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« Antwort #46 am: 28. April 2016, 17:15:54 »

Das wird normal über ReFü abgewickelt.
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bayern bazi

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« Antwort #47 am: 04. Mai 2016, 08:36:02 »

Ich tacker das mal hier im hauptfred fest ;)

Ich empfehle Ihnen solche speziellen Fragen direkt an das BAPersBw zu richten:

So erreichen Sie das BAPersBw:
Bei telefonischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an ihre Sachbearbeitung –
Die Telefonnummer finden Sie links unter dem Menüpunkt Sachbearbeiter-Suche.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung

E-Mail: USG@Bundeswehr.org

Anschrift:
BAPersBw – PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
« Letzte Änderung: 02. Januar 2020, 20:05:04 von LwPersFw »
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

Der Reservist

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« Antwort #48 am: 02. Juni 2016, 08:20:58 »

Ich habe eine Frage zu den Kurz-RDLs:
§ 11 Dienstgeld
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr
als 3 Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld
nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2.


Wie wird eine dreitätige RDL von Freitag bis Sonntag gerechnet? 3 mal nach Spalte 4 oder einmal nach Spalte 4 und zweimal nach Spalte 5 (erhöhtes Dienstgeld fürs Wochenende)?


MkG!
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Seewolf87

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« Antwort #49 am: 12. August 2016, 15:36:38 »

Das ist ja alles schon wirklich sehr informativ, vielen Dank dafür erstmal!
Auch ich lebe und arbeite im Ausland, sofern Wien schon Ausland ist, und trete Montag eine zweimonatige RDL auf der Fregatte Sachsen an, Verpflichtungserklärung ist schon zuvor unterschrieben worden, die Anträge auf Zahlungen müssen im Original erneut eingereicht werden.
Kann man denn jetzt auch damit rechnen, daß wie früher auch das Gehalt am Monatsanfang auf dem Konto ist oder kanns genauso sein, daß die Behörde jetzt ihr bürokratisches Hickhack spielt und ich nach zwei Monaten immer noch keine Kohle gesehn habe?
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MMG-2.0

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« Antwort #50 am: 12. August 2016, 15:51:09 »

Wenn bis zum 15. des Monats alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, dann gibt es am Monatsende auch Geld. Auch muss S1 PersMob bis dahin seine Arbeit in SASPF erledigt haben.

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Seewolf87

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« Antwort #51 am: 12. August 2016, 16:19:19 »

Das klingt fein. Am 15. geht's nämlich schon an Bord.
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LwPersFw

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« Antwort #52 am: 06. August 2019, 15:42:56 »

Für RDL ... siehe auch hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54300.15.html

dort die Beiträge vom 05./06. August 2019
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« Antwort #53 am: 01. September 2019, 01:55:20 »

Ich packe das mal hier rein. Ich hoffe das passt.
Das Artikelgesetz ist ja in Kraft getreten. https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/artikelgesetz-in-kraft-das-aendert-sich-fuer-reservisten/

Laut Ankündigungen des Reservistenverbandes beihaltet das auch, dass die Verpflegung für Reservisten wieder kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/das-einsatzbereitschaftsstaerkungsgesetz-was-steckt-drin-fuer-die-reserve/

Aus den gefunden Quellen werde ich jedoch nicht wirklich schlau. In Paragraph 23 heißt es:
Verrpflegung, Verpflegungsgeld
(1)
Reservistendienst  Leistende,  die  für  die  Dauer  eines  auswärtigen  Dienstgeschäftes  außerhalb  von
Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh-
men, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/094/1909491.pdf

Wortgleich steht das bei FWDlern auch. Nun meine Frage.

1.Bedeutet, dass jetzt RDLer ab sofort wieder kostenlos verpflegen dürfen oder darf das jetzt regulär gar keiner mehr?
2. Ab wann tritt(trat) diese Änderung in Kraft?
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Thomi35

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« Antwort #54 am: 01. September 2019, 15:18:57 »

Zu 1.: Meiner Meinung nach täuscht sich der Resevistenverband.

Der nach Artikel 22 des BwEinsatzBerStG geänderte § 23 USG behandelt im Abs. 1 nicht die allg. unentgeltliche Gemenschaftsverpflegung. Hier wird auf auswärtige Dienstgeschäfte außerhalb von Dienstreisen gestellt. Damit ist m. E. nicht jede Reservedienstleistung an sich gemeint. Vielmehr geht es wohl um den Ausgleich von Verpflegungsmehraufwendungen, weil kein Anspruch auf Leistungen aus dem Trennungsgeldgesetz bestehen, vgl. den entsprechenden Passus in der Gesetzesbegründung. In der noch geltenden Fassung des WSoldG ist diese wie folgt formuliert:


Zitat
§ 3 Verpflegung
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Die kostenlose Verpflegung bei DVags findet sich zukünftig in § 23 Abs. 2 USG:

Zitat
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes ha-
ben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung

Ich stimme der gefundenen Angleichung zwischen dem FWD und der RDL zu. Hier findet sich zum FWD eine Erläuterung auf dem Seiten des BMVg (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/soldat-sein-lohnt-sich-33214):

Zitat
Der bisherige Anspruch auf Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Heilfürsorge, Dienstkleidung) bleibt unter den gleichen Voraussetzungen wie für SaZ erhalten. Der bisher begrenzte Katalog der möglichen Zulagen für FWDL wird auf den gleichen Umfang wie für SaZ erweitert. Zudem wird der Wehrsold der FWDLer künftig im Gleichklang mit der Besoldung der Soldaten auf Zeit erhöht.

Somit werden m. E. FWDLer zukünftig auch die Verpflegung bezahlen müssen (wie die SaZ auch). Dafür wird der Wehrsold für die FWDLer entsprechend angehoben.

2. Nach Artikel 34 Abs. 5 tritt Artikel 22 am 01.01.2020 in Kraft.
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« Antwort #55 am: 02. September 2019, 05:45:07 »

@thomi35

Danke. Son interpretiere ich die Quelle auch. Vlt. ist die Quelle auch überholt, da sie ja aus dem April ist. Mal abwarten was am Ende wirklich passiert. Kann mir kaum vorstellen, dass der Reservistenverband sich das ausgedacht hat.
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LwPersFw

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« Antwort #56 am: 02. September 2019, 06:30:01 »

Meine Empfehlung... einfach noch etwas abwarten...

"Über die weiteren Änderungen des USG zum 1. Januar 2020 werden Sie ab Oktober alle Informationen auf unserer USG-Internetseite finden."

Das "auslösende" Gesetz - BwEinsatzBerStG - ist ja erst seit ein paar Wochen in Kraft... Jetzt müssen alle darin genannten Gesetze und Verordnungen angepasst und in den neuen Versionen veröffentlicht werden.... Je nach Wirksamkeit im Artikel 34... Und dem folgend müssen auch ggf. betroffene Vorschriften angepasst werden...


Also immer wieder mal auf die Seite der USG-Abt des BAPersBw schauen...
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LwPersFw

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« Antwort #57 am: 16. September 2019, 06:59:20 »

Auf der Seite der USG zu finden:

Informationen zu Änderungen des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
Mit dem Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) wurde das USG zum 1. September 2019 novelliert und zum 1. Januar 2020 neu gefasst.

Das bedeutet für Sie ab dem 1. September 2019:

Einführung eines Wahlrechtes

Sie wählen, ob Sie anstelle der Erstattung Ihres Einkommenverlustes die steuerfreie Mindestleistung beantragen. Ihre Wahl bindet Sie nur für die jeweilige Übung. Als Selbständige oder Selbständiger können Sie gemäß Ihren steuerlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich besteuert werden. Mit Hilfe des letzten Einkommensteuerbescheides können nur Sie vergleichen, ob für Sie die steuerfreie Mindesleistung oder der noch zu versteuernde Ersatz von Erwerbseinkommen letztendlich günstiger sind. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie sich weiterhin den Verlust Ihres Erwerbseinkommens von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber bescheinigen lassen. Ein Vergleich mit den Beträgen der Anlage 1 zum USG kann Ihnen leicht aufzeigen, welche Leistung für Sie günstiger ist.
Sofern Sie als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren Versorgungsbezügen und Ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung unter Anrechnung Ihrer Versorgungsbezüge erhalten möchten, müssen Sie diese beantragen. Allerdings ist dann daneben eine weitere Erstattung von Entgeltverlusten oder eine Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte ausgeschlossen. Auch diese Wahl ist nur für die jeweilige Übung bindend.

Wegfall der Anrechnung auf die Mindestleistung

Die bisherige Anrechnung Ihrer Arbeitsentgelte, Erwerbsersatzeinkommen sowie Ihrer Einkünften aus Selbständigkeit auf die Mindestleistung entfällt. Es werden nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet.

Verlängerung der Antragsfrist

Die Frist zur Beantragung Ihrer Leistungen nach dem USG wurde von 3 auf 6 Monate nach Beendigung der Übung verlängert.
Änderung der Berechnungsgrundlage für Leistungen an Selbständige
Zur Berechnung Ihrer entgangenen Einkünfte ist nunmehr der letzte Ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid ausreichend. Die bisherige Einschränkung auf den für den letzten bzw. vorletzten Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid vor Dienstantritt entfällt. Die Möglichkeit der Neubescheidung nach zwei Jahren für Reservistendienst im Jahr der Firmengründung entfällt ersatzlos.

Einführung des Reservistendienstes in Teilzeit

Sie können, soweit Sie auf Grundlage der neuen Wehrdienstart „Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft“ (§ 63b Soldatengesetz) herangezogen werden, Ihren Reservistendienst in Teilzeit beantragen. Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens sowie die Reservistendienstleistungsprämie, die Zuschläge und das Dienstgeld werden Ihnen dann entsprechend anteilig gewährt.




Weitere Änderungen erfolgen zum 1. Januar 2020:


Wegfall der Antragsbindung für die Reservistendienstleistungsprämie

Die Reservistendienstleistungsprämie wird umbenannt in „Prämie“ und wird von Amts wegen gezahlt. Ein Antrag ist dafür nicht mehr notwendig. Für weitere Leistungen (Ausnahme: § 12 USG n.F. – Zuschlag für längeren Dienst) bleibt die Antragspflicht bestehen.

Erhöhung der Höchstgrenze bei Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Höchstgrenze für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 5 USG n.F.) wurde unabhängig von den Familienverhältnissen auf 301 € festgesetzt.

Zuschlag für längeren Dienst § 12 USG n.F.

Ab dem 01.01.2020 erhalten Sie einen Zuschlag von 70 € pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst (RD) im Kalenderjahr bis zu 700 € im Kalenderjahr. Für diesen Zuschlag brauchen Sie keinen Antrag zu stellen. Er wird von Amts wegen gezahlt. Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag des RD im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen.

Neukonzeption des Verpflichtungszuschlages § 13 USG n.F.

Der Verpflichtungszuschlag für 19 Tage im Kalenderjahr entfällt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Verpflichtungsvereinbarung für 33 Tage RD im Kalenderjahr abzuschließen. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn
1. die Verpflichtung vor dem ersten Tag eines RD erfolgt ist,
2. die Annahme des Verpflichtungsangebotes vor dem 15. Tag RD im Kalenderjahr beim BAPersBw eingeht und
3. im Kalenderjahr nicht bereits ein Zuschlag für längeren Dienst (§ 12 USG n.F.) gewährt worden ist.

Änderungen beim Dienstgeld

Kurzübungen werden längeren RD gleichgestellt. Ab dem 01.01.2020 erhalten Sie für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie. Die Höhe der Prämie können Sie der Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2 zum USG entnehmen. Sie entspricht der früheren Reservistendienstleistungsprämie. Das Dienstgeld wird auf Antrag gewährt.

Aufnahme der Zahlung von Zulagen aus dem Bundesbesoldungsgesetz in das USG

Der Zuschlag für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse sowie für besondere zeitliche Belastung wurde vom Bundesbesoldungsgesetz mit in das USG übernommen. Sie erhalten, bei Vorliegen einer entsprechenden Änderungsmeldung seitens der Truppe, 70 % der entsprechenden Zulage bzw. Leistung, die auch Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt wird.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr Referat für Unterhaltssicherungsleistungen




« Letzte Änderung: 16. September 2019, 07:16:16 von LwPersFw »
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LwPersFw

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« Antwort #58 am: 16. September 2019, 08:06:01 »

Alle FWDL müssen beachten:

Ab 01.01.2020 erhalten diese nur noch Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz - WSG (neu) !

Das Unterhaltssicherungsgesetz - USG gilt ab dem 01.01.2020 nur noch für die RDL !

Für FWDL, die vor dem 01.01.2020 ihren Dienst angetreten haben/antreten ... gelten die Übergangsregelungen im § 18 WSG (neu).



Zu WSG (neu)

"Zu § 3 (Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die entsprechende Anwendung allgemeiner Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes auf
die Geld- und Sachbezüge dieses Gesetzes. Die Vorschrift regelt die administrative Abwicklung wehrsoldrechtlicher
Ansprüche und führt im Ergebnis zu einer Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns im Bereich der
Personalabrechnung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Zuordnung der Wehrsoldgruppen zu Besoldungsgruppen, um eine sachgerechte analoge Anwendung
der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, sofern das Wehrsoldgesetz auf solche Bezug
nimmt.

Zu Abschnitt 2 (Geldbezüge)

Zu § 4 (Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Damit wird die für diesen Personenkreis bisher geltende
Aufteilung der nach Tagessätzen bemessenen Geldbezüge in einen steuerfreien Wehrsoldtagessatz und einen steuerpflichtigen
Wehrdienstzuschlag zugunsten eines dienstgradbezogenen steuerpflichtigen Monatsbetrages aufgegeben.
Gleichzeitig wird der Gesamtbetrag der bisherigen Leistungen ab dem Dienstgrad Hauptgefreiter deutlich
angehoben. Die in den Dienstgraden unterschiedlich bemessenen Steigerungsbeträge geben gleichzeitig einen
finanziellen Anreiz, sich für mehr als zwölf Monate Dienstzeit in einem Wehrdienstverhältnis nach § 58b des
Soldatengesetzes zu verpflichten. Im Dienstgrad Hauptgefreiter, der nach einer Mindestdienstzeit von zwölf Monaten
erreicht werden kann, hat sich im Laufe der letzten Jahre das Verwendungsspektrum der Soldatinnen und
Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach § 58b des Soldatengesetzes deutlich an das der Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit in einer Laufbahngruppe der Mannschaften angeglichen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen
ist es sachgerecht, den monatlichen Wehrsold der freiwilligen Wehrdienst Leistenden an das entsprechende
Grundgehalt eines Soldaten auf Zeit betragsmäßig bis zu einer Relation von 80 Prozent anzunähern.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt einen Zuschlag für Kinder der Wehrdienstleistenden, sofern ihnen dafür Kindergeld zusteht oder
zustehen würde. Die Vorschrift ersetzt vor dem Hintergrund des neu bemessenen Wehrsoldgrundbetrages in angemessener
Höhe die bisherigen Regelungen nach den §§ 16 bis 19 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

Zu § 5 (Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige)

Die Erstattung der Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung von nicht erwerbstätigen Angehörigen
der Wehrdienstleistenden ist sachgerecht, da die Wehrdienstleistenden nach § 58b des Soldatengesetzes
für den in § 6 erfassten Personenkreis keinen Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung haben
und daher im Gegensatz zu einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit ohne Ausgleichsleistungen durch
den Dienstherrn die Kosten einer notwendigen Absicherung seiner Angehörigen für den Krankheits- und Pflegefall
vollumfänglich zu tragen hätten. Im Übrigen wird damit die Regelung nach § 20 des Unterhaltssicherungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sachgerecht in das Wehrsoldgesetz überführt.



Zu § 18 (Übergangsregelung)

Am 31. Dezember 2019 vorhandene Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes, deren Dienstverhältnis
über den 31. Dezember 2019 andauert, sollen auf Grund der durch die Neufassungen des Wehrsoldgesetzes
und des Unterhaltssicherungsgesetzes neu bestimmten finanziellen Leistungen betragsmäßig nicht schlechter gestellt
werden als bisher.

Vergleichsmaßstab ist der Gesamtbetrag aus den Leistungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 8c des Wehrsoldgesetzes
zuzüglich einer Leistung nach §§ 13, 17 oder 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung im Vergleich zum Gesamtbetrag der Leistungen nach § 4 des Wehrsoldgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Der Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen für eine der in den
Nummern 2 bis 4 aufgeführten Leistungen endet oder durch eine nachfolgende Änderung in den persönlichen
Voraussetzungen der Soldatinnen und Soldaten die Summe der Leistungen aus § 4 des Wehrsoldgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung günstiger ist.
Die Ausgleichszahlung ist eine steuerpflichtige wehrsoldrechtliche Leistung sui generis."
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snitch

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Antw:USG
« Antwort #59 am: 18. September 2019, 20:18:06 »

Und ab wann genau gibt es wieder die unentgeltliche Truppenverpflegung für Reserveübende?
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"The price of freedom is eternal vigilance." - Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit. (Thomas Jefferson)
 

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