Hinweise des BMVg
Unterhaltssicherung: Verbesserungen für Reservisten und Freiwillig Wehrdienstleistende
Am 3. Juli wurde das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung (USG)
sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet.
Dort wird u.a. ausgeführt :
Artikel 1 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Damit erhöht sich die Mindestleistung für Reservistendienstleistende (RDL) bereits nach dem bisherigen USG ab dem 4. Juli 2015 erheblich.
Aber auch:
Gemäß Artikel 2 des oben angeführten Gesetzes wird zum 1. November 2015 auch das Gesetz über die Leistungen an RDL
und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von FWDL als Neufassung des USG in Kraft treten.
Und ergänzend:
Neue Zuständigkeit
Das neue USG überträgt zum 1. November 2015 die Zuständigkeit für die Bewilligung von USG-Leistungen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
Bislang waren dafür über 400 Landes- und Kommunalbehörden zuständig.
Jetzt werden alle Aufgaben der Unterhaltssicherung im BAPersBw beim Referat I 2.3.7 am Dienstort Düsseldorf zentralisiert.
Hierdurch soll die Qualität der Bearbeitung von Anträgen verbessert werden.
Alle Leistungen nach dem neuen USG werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Das gilt auch für die Reservistendienstleistungsprämie und das neue Dienstgeld, wenn sich der Reservistendienst über den 1. November 2015 hinaus erstreckt.
Anträge auf Bewilligung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst,
die ab dem 1. November 2015 beginnen, sind ausschließlich schriftlich an das BAPersBw zu richten.
Übergangszeit
Die Übergangsregelungen des novellierten USG sehen eine antragsgebundene Meistbegünstigungsprüfung vor, wenn der Reservistendienst über das Inkrafttreten der Neuregelung hinausgeht. Somit profitieren auch Leistungsempfänger, die noch nach alter Rechtslage beschieden wurden, von möglichen Leistungsverbesserungen.
Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und Freiwilligen Wehrdienst, die vor dem 1. November 2015 beginnen, sind noch bei den bisherigen USG-Behörden zu stellen.
Siehe auch die Datei im Anhang