Ein interessantes Urteil des BVerwG
BVerwG 1 W-VR 9.21 v. 12.11.2021
https://www.bverwg.de/de/121121B1WVR9.21.0Darin macht das BVerwG u.a. Aussagen zum Maßstab zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Soldaten bei einem Laufbahnwechsel.
Dies könnte auch Relevanz für einen Statuswechsel entwickeln. z.B. SaZ zu BSDie Beratung durch einen Fachanwalt ist dabei unerlässlich!
Auszug aus dem Urteil:
"Zwar ist die Vergabe der Gesundheitsziffer VI der Gradation 5 bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers im Hinblick auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Beratenden Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Oktober 2021 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings kann die gesundheitliche Eignung für den Laufbahnaufstieg
jedenfalls dann nicht allein wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung verneint werden,
wenn die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der für die wehrmedizinische Prüfung geltenden Allgemeinen Regelung A1-831/0-4000
in Betracht kommt. Vorliegend ist eine solche Ausnahme gar nicht erst beantragt und geprüft worden, weil der Bedarf an Bewerbern für den Laufbahnaufstieg auch mit Bewerbern ohne gesundheitliche Einschränkungen gedeckt werden könne.
Damit
verkennt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr allerdings die Bedeutung des Leistungsprinzips bei der Auswahl der für einen Laufbahnaufstieg in Betracht kommenden Bewerber.
Gibt es mehr Bewerber als Aufstiegsplätze, können im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG aus dem Leistungsvergleich nur solche Kandidaten von vorneherein ausgeschlossen werden, deren gesundheitliche Eignung auf der Grundlage
einer fundierten medizinischen Prüfung des Einzelfalles ausgeschlossen werden kann. Erlauben die regelmäßig angewandten Verwaltungsvorschriften bei gesundheitlichen Einschränkungen
Ausnahmen, so dient dies der im Lichte der subjektiv-öffentlichen Rechte der Bewerber gebotenen individuellen, prognostischen Prüfung.
Nur wenn die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus medizinischen Gründen verweigert wird, darf ein Bewerber mangels körperlicher Eignung für den Laufbahnaufstieg aus dem Leistungsvergleich der in Betracht kommenden Kandidaten ausgeschlossen werden.
Dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegend möglich ist, kommt bei summarischer Prüfung hier in Betracht, weil sie in der Ärztlichen Mitteilung vom 17. Mai 2021 mit Nachdruck befürwortet und für die Weiterverpflichtung auch bereits erteilt wurde.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind hier im Übrigen nicht die Anforderungen eines speziellen Dienstpostens,
sondern die allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen für die Fachunteroffiziere eines bestimmten Werdegangs maßgeblich."