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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.  (Gelesen 11291 mal)

DatSteve831

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Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« am: 16. August 2008, 16:13:02 »

Guten Tag,

ich habe da nochmal eine ganz spezielle Frage:

Ich bin ab dem 1.10.2008 in Wesel als StUffz SATCOM Mehrkanal (Wiedereinsteller).

Bin aber unter anderem auch in der Freiwilligen Feuerwehr Geldern. Im Bewerbungsbogen hab ich damals angegeben dass ich in der Freiwilligen Feuerwehr tätig bin, aber wurde diesbezüglich im Gespräch nicht darauf angesprochen. Kann die Bundeswehr mir den aufgrund dieser besonderen und teilweise ja auch gefährlichen Tätigkeit, die man bei der Feuerwehr nunmal hat, denn verbieten dieses Ehrenamt weiter auszuführen?

mkG

DatSteve831
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Huey

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #1 am: 16. August 2008, 16:27:24 »

Zitat
Kann die Bundeswehr mir den aufgrund dieser besonderen und teilweise ja auch gefährlichen Tätigkeit, die man bei der Feuerwehr nunmal hat, denn verbieten dieses Ehrenamt weiter auszuführen?

Ja, durchaus-nämlich insbesondere dann, wenn darunter die dienstliche Tätigkeit leidet.
Du bist Soldat-was du in deiner Freizeit machst, ist zwar immer noch dein Ding-aber nur, insoweit die Belange der Bundeswehr nicht beeinträchtigt werden.

Du solltest dringend in der Stammeinheit mit dem KpChef darüber sprechen-vor allem darüber, wie es geregelt wird, falls am Wochenende ein Einsatz sein sollte.

Vom Untersagen einer Teilnahme bis hin zur Genehmigung eines Tages Sonderurlaub ist in so einem Fall alles drin....
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wolverine

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #2 am: 16. August 2008, 17:18:46 »

Grundsätzlich ist der öffentliche Dienst gehalten, ehrenamtliche Tätigkeiten zu unterstützen. Aber, wie bereits gesagt, ist das nur ein Punkt in der Abwägung und die Funktionsfähigkeit des Dienstbetreibs ist sicherzustellen.
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mailman

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #3 am: 16. August 2008, 17:30:44 »

Und bei normalen AGs hat muss man schon kämpfen wenn man nur mal eine Übung besuchen möchte. Hab bisher schon 10 Urlaubstage für die Feuerwehr aufgewendet.
Aber so ist das halt.
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wolverine

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #4 am: 17. August 2008, 10:09:28 »

Wer soll es denn sonst entscheiden?
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mailman

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #5 am: 17. August 2008, 11:42:16 »

Im Zweifelsfall wird man einfach Urlaub nehmen müssen. Den der Dienst geht vor.
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wolverine

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #6 am: 17. August 2008, 19:32:10 »

"Ermessen" und Willkür sind nicht gleichzusetzen! Wenn es "von Chef zu Chef unterschiedlich" gehandhabt wird, hat das mit unterschiedlicher Auftragslage ("abwägungserhebliche Belange") etc. (z. B. auch Fürsorge gegenüber einem leistungsschwächeren SaZ, der etwas nachzuarbeiten hat) zu tun. Aber die Entscheidung liegt beim D-Vorgesetzten.
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mailman

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #7 am: 17. August 2008, 19:59:15 »

Hat man da eigentlich einen Anspruch drauf? Als Soldat ist man ja normalerweise nicht feuerwehrdienstpflichtig.
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Huey

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #8 am: 17. August 2008, 20:16:25 »

Nein..
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wolverine

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Re: Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #9 am: 17. August 2008, 21:10:33 »

Wenn man einen Rechtsanspruch hätte, stünde es nicht im Ermessen. Dann hätte der Vorgesetzte nämlich keins!
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Oberstabsgefreiter S.

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Antw:Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #10 am: 16. Juli 2018, 12:00:35 »

Da ich eigentlich grade die Gleiche Frage hatte, und hier nicht die erhoffte Antwort gefunden habe.

Versuche ich es nach meiner Recherche mal:

Zuerst gilt Brandschutz Ländersache ist.

Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gelten – anders als bei anderen Ehrenämtern – besondere Regeln, weil sie eine wichtige Grundversorgung für die Allgemeinheit sicherstellen.


Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)  Vom 18. Juli 2012 (Stand jetzt Aktuell)

Zitat
§ 12
 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr


(1)
1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
2 Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.



(3)
1 Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
2 Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
3 Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
4 Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte.
5 Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.


(4)
1 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.


Quelle : http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BrandSchG+ND+%C2%A7+12&psml=bsvorisprod.psml&max=true
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Andi

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Antw:Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #11 am: 16. Juli 2018, 12:38:31 »

Das ist aber für Soldaten irrelevant, da für sie als Soldat als Statusrecht das Soldatengesetz gilt.
Das Soldatengesetz steht als Bundesgesetzt in der Normenhierarchie natürlich oberhalb eines Landesfeuerwehr-/-Brandschutzgesetzes womit letzteres hinter ersteres zurücktritt.
Konkret wiegt das staatliche Interesse die Verteidigungsbereischaft der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen höher, als die Sicherstellung des Brandschutzes einer Kommune.
Deswegen bleibt es bei wolverines Hinweis:

Grundsätzlich ist der öffentliche Dienst gehalten, ehrenamtliche Tätigkeiten zu unterstützen. Aber, wie bereits gesagt, ist das nur ein Punkt in der Abwägung und die Funktionsfähigkeit des Dienstbetreibs ist sicherzustellen.

Wenn der Chef also feststellt, dass es geht, dann geht es. Wenn nicht, dann nicht. Das sind immer Einzelfallentscheidungen. In meiner letzten Einheit hatte ich beispielsweise auch den Wehrleiter eines Dorfes. Soweit es ging haben wir sichergestellt, dass er seinen Pflichten dort nachkommen konnte, wenn es nicht ging war er aber auch direkt der Erste, der das gesehen hat und in seiner Wehr umgeplant hat.
Deswegen ist im Übrigen auch die Übernahme von Ehrenämtern meldepflichtig.

Wichtig ist diese Frage übrigens durchaus auch deshalb, weil ein zu großer Anteil von Soldaten in einer Wehr durchaus dazu führen kann, dass diese nicht mehr einsatzfähig ist, wenn die Soldaten z.B. plötzlich durch eine Lageentwicklung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Ein Soldat der beim THW, einer Feuerwehr oder einer anderen Organisation der zivilen Verteidigung mitwirkt muss seine dortigen Vorgesetzen also klar darauf hinweisen, dass die soldatischen Pflichten in jedem Fall vorgehen und er definitiv keiner gesetzlichen Dienst-/Einsatzpflicht bei dieser zivilen Organisation unterliegt.

Für Weiterbildungen von Organisationen der zivilen Verteidigung können übrigens 10 Sonderurlaubstage im Kalenderjahr gewährt werden.

Gruß Andi
« Letzte Änderung: 17. Juli 2018, 09:16:29 von Andi »
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Maj a.D.

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Antw:Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #12 am: 16. Juli 2018, 13:14:42 »

Ich kann aus eigener Erfahrung nur darüber berichten, dass es sehr stark auf den Dienstposten ankommt, den man bekleidet. Ich war in meiner Dienstzeit (nach Abschluss der Lehrgänge) fast die komplette Zeit auch Mitglied der örtlichen freiwilligen Feuerwehr am Standort (ich war immer Wochenendpendler, die Mitgliedschaft in der FF am Familienwohnort lass ich jetzt mal außen vor, nur der Hinweis, dass Doppelmitgliedschaften gem. BayFwG explizit geduldet, ja sogar gewünscht sind, um eine Tagesalarmsicherheit zu gewährleisten.)

Meine Teilnahme an Einsätzen während der Dienstzeit variierte von JEDEM (als OL und Zugführer mit ständigem Vertreter, der mit mir zusammen im Büro saß) bis NULL (als KpChef (mit einer kleinen Ausnahmen, aber da war der Einsatz direkt IN der Kaserne)). Nach der Chefzeit, dann in Ämterverwendungen, war die regelmäßige Teilnahme fast ständig möglich, aber manchmal hat es der Tagesablauf halt nicht hergegeben, z.B. Videokonferenz oder Tagungsleitung etc. Aber auch zivile Arbeitnehmer können ja auch nicht immer vom Arbeitsplatz weg. Ich kann für meine Vorgesetzten und auch mich als DV sprechen, dass die Unterstützung der örtlichen Feuerwehr (gerade auch durch Pendler) sehr wohlwollend seitens der Bundeswehr gehandhabt wurde. Gerade in Standorten mit engem Bezug zwischen Truppe und Stadt hat dies die Zusammengehörigkeit weiter gefördert.

Im Rahmen der Hochwasserkatastrophe 2013 war ich fast 2 Wochen mit meiner Heimatfeuerwehr an der Donau im Einsatz. Mein CdS hat sinngemäß gesagt, ob sie indirekt als Soldat oder direkt als Feuerwehrmann helfen, kommt in der Summe aufs gleiche raus. Als StOffz wäre ich sicherlich weniger körperlich gefordert gewesen, wie im Einsatz als einfacher Feuerwehrmann und Maschinist, aber dafür ist man nun mal bei der Feuerwehr, um direkt vor Ort mit anzupacken. Den durch unser Amt zu stellenden Verbindungs-StOffz konnte meine Dienststelle trotzdem problemlos besetzen.

Ein weiterer Punkt der bei uns Soldaten nicht zu unterschätzen ist, ist der Führerschein der Klasse C / CE, da dies aufgrund des Wegfalls der Wehrpflicht zu immer größeren Herausforderungen für die Kommunen mit ihren Fuhrparks wird.

Meine Empfehlung: hör dich im Verband um, wer schon bei der FF ist und finde heraus, wie die Regelung ist. Dann suche das offene Gespräch mit deinem DV. Vieles ist möglich, wenn man miteinander spricht. Und die Durchführung der Brandschutzerziehung für deine Einheit in Zusammenarbeit mit der örtlichen FF (durch dich und z.B. den Kommandanten) kommt als "Entschädigung" für deine Fehlzeiten sicherlich gut beim Chef, bzw. S3-Bereich des Verbandes an.

mit (doppelt !) kameradschaftlichen Grüßen

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Flexscan

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Antw:Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #13 am: 16. Juli 2018, 13:30:10 »

ist fraglich obs dem TE nach 10 Jahren noch intressiert  ;D
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Maj a.D.

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Antw:Freiwillige Feuerwehr und Bundeswehr.
« Antwort #14 am: 16. Juli 2018, 13:50:37 »

ist fraglich obs dem TE nach 10 Jahren noch intressiert  ;D

Den "Oberstabsgefreiter S." sicherlich und die Thematik ist ja weiterhin aktuell, daher "verdient" der Faden die Wiederbelebung  8) ;)
Und eine Lanze sei für ihn auch gebrochen, anstatt einen neuen Thread zu eröffnen, hat er die Suchfunktion benützt und seine Frage im für ihn passenden Thread gestellt. Quasi Vorbildlich!
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