Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 11:41:14
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG  (Gelesen 8415 mal)

Neschi

  • Gast
Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« am: 05. Oktober 2009, 19:20:29 »

Guten Tag liebe Community,

folgendes Problem liegt mir zugrunde.
Ich bin von meiner Geburtsstadt Mannheim zu meiner damaligen Dienststelle nach Mosbach gezogen.
Gleich darauf hin habe ich einen Antrag auf Anerkennung einer Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG gestellt.

Die damalige zuständige Sachbearbeiterin behauptete das ich mit meiner damaligen Freundin jetzt Frau ein
Untermietverhältnis habe, und deshalb die Wohnung die 3,1km vom Dienstort weg war nicht anerkannt bekomme.

Die "gute" Dame hat das ganze bis zu meiner Versetzung (01.07.09) rausgezögert und dann ROTZfrech >:( gesagt sie ist nicht mehr für mich zuständig ich soll mich an meine neue Dienststelle wenden. Da die neue Dienststelle nicht mehr im Einzugsgebiet liegt kann ich mir im nachhinein die Wohnung nicht mehr anerkennen lassen. Was nun ?

Vielen Dank im voraus!
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.693
Re:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2009, 09:43:12 »

Sie haben einen Antrag gestellt und dieser wurde abgelehnt. Haben Sie hiergegen Widerspruch eingelegt oder ihn bestandskräftig werden lassen? Wenn letzteres haben Sie Pech und die Dame Recht. Wenn nicht, wird über den Widerspruch entschieden und es ist grundsätzlich egal, wrr dafür zuständig war bzw. ist.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Neschi

  • Gast
Re:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2009, 11:45:04 »

So wurde ich das nicht sehen, ich habe mehr als einmal Widerspruch eingelegt.
Die Damen hat sich nur bis zum 01.07.09 Zeit gelassen, damit sie nicht mehr die zuständige Sachbearbeiterin ist.

Aber wir sind gerade am prüfen.
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.693
Re:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2009, 13:07:14 »

Ein Widerspruch im Rechtssinne ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

denisehh

  • Gast
Re:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #4 am: 16. Februar 2011, 10:13:35 »

Die Nichtanerkennung einer Wohnung ist kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung!
Somit muß man keinen Widerspruch einlegen, sondern eine Beschwerde.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Wohnung ist , dass man als Mieter im Mietvertrag benannt ist.
Ein Untermietvertrag reicht nicht aus, da man kein Verfügungsrecht über die Wohnung besitzt.
Lebt der Partner in einer Genossenschaftswohnung, für die er Anteile erworben hat, gibt es eine Ausnahme, da man hier nicht in in den Mietvertrag aufgenommen werden kann.
In diesen Fällen reicht eine Bestätigung des Vermieters und ein Meldebestätigung, die mind. 6 Monate alt ist.



Gespeichert

Johetan

  • Gast
Antw:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #5 am: 17. Oktober 2017, 16:03:20 »

Kann mir jemand sagen wo ich die Info Genossenschaft schwarz auf weiss finde?
Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #6 am: 17. Oktober 2017, 16:57:46 »

Im Mietvertrag. Btw Genossenschaftsvertrag ;)
Gespeichert

Johetan

  • Gast
Antw:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #7 am: 19. Oktober 2017, 12:51:04 »

Im Mietvertrag. Btw Genossenschaftsvertrag ;)

Okay, das steht schon im Dauernutzungsvertrag der Genossenschaft, aber diese Ausnahmeregelung muss ja iwo auch in einer Weisung für den ReFü zugänglich sein, oder?
Gespeichert

Andi

  • Militärsheriff
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10.635
Antw:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #8 am: 19. Oktober 2017, 17:22:11 »

Der ReFü prüft genau das, was er auf den Schreibtisch gelegt bekommt.
Gespeichert
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Mero89

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 86
Antw:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #9 am: 17. April 2018, 13:56:09 »

Leider muss ich dieses Thema nochmal auferstehen lassen, denn genau das selbe "Problem" stellt sich mir gerade.
Diese ganze Bürokratie ist in diesem Sinne wirklich sehr beschwerlich und anstrengend, aber ich versuche es so gut es geht zu schildern.

Momentan habe ich eine Wohnung im Sinne des §10 BUKG und bin TG 6 berechtigt. Ab dem 01.06. befinde ich mich in meiner neuen Einheit und bin dort TG 3 berechtigt durch meine anerkannte Wohnung die dann 400km entfernt ist. Ich erhalte dazu TÜG, da keine Unterkünfte vorhanden sind (beziehe eine Zweitwohnung ab dem 01.06.)

Nun zu meinem Problem : Ab dem 01.07. oder 01.08. möchte ich zu meiner Partnerin ziehen, sie ist aber in einer Genossenschaft und hat dort auch Anteile, somit kann ich nicht in den Mietvertrag als Hauptmieter mit aufgenommen werden, dies wurde auch schon durch die Genossenschaft geprüft ob es nicht doch möglich ist den Mietvertrag zu ändern bzw formell zu kündigen und dann direkt einen neuen Vertrag mit mir+Partnerin als Hauptmieter aufzusetzen, dies geht aber nicht, da sind die Regeln der Genossenschaft klar definiert. Entfernung zum Dienstort 300km.

Kurz zusammengefasst : bis 01.06.18 Anerkannte Wohnung + TG 6
                                     ab 01.06.18 Anerkannte Wohnung + TG 3 + TÜG (Zweitwohnsitz)
                                     ab 01.08.18 geplanter Einzug Genossenschaftswohnung Partnerin

BAPersBw sagt dazu bisher, dass die Wohnung nicht anerkannt wird, trotz allen Bestätigungen die mir die Genossenschaft ausstellen würde, dass ich dort wohne werde,eine Meldebestätigung des neuen Wohnsitzes vorlegen werde und Mietvertrag meiner Partnerin + Grundriss der Wohnung mit sende.
Die ReFüs prüfen das ja nicht mehr, geht alles über das BAPersBw.

Über diese Thematik hab ich mich mehr als genug auseinander gesetzt und komme einfach nicht weiter, vllt habe ich auch irgendwo eine Kleinigkeit überlesen, deshalb wäre ich über jede Hilfe / Anmerkung dankbar.

Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21.979
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Mero89

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 86
Antw:Wohnung im Sinne des. § 10 BUKG
« Antwort #11 am: 17. April 2018, 14:41:03 »

Den Beitrag habe ich schon aufmerksam gelesen, kam bisher aber kein Update dazu, deshalb gehe ich mal davon aus, dass er die Wohnung immer noch nicht anerkannt bekommen hat.

Ist natürlich nun interessant für mich wie ich weiter vorgehe, denn genau das selbe kommt auf mich zu  ::)
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de