Wo hast du denn den Unsinn her?
Art. 43 I. ZP
"Streitkräfte
2. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (
mit Ausnahme des in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts— und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heisst, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen."
Wenn der Sanitäter an Kampfhandlungen teilnimmt, ist er Kombatant
Ein Sanitäter - (gemäß 1. GA, Kapitel IV.) Personal, dass ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal -
darf nicht an Kampfhandlungen teilnehmen!
Kurz: Ein Sanitäter, der an Kampfhandlungen teilnimmt - mit Ausnahme von Selbstverteidigung - dürfte regelmäßig als Kriegsverbrecher zu betrachten sein (verbotene Heimtücke/Missbrauch von Schutzzeichen).
Der Sanitäter selbst hat grundsätzlich ständig seine Armbinde zu tragen und damit seinen geschützen Status zu offenbaren.
wenn er Verwundete versorgt oder in der Bereitschaft ist, dass er jederzeit Verwundete versorgen kann, dann ist er ganz klar ein NICHT-Kombatant!
Nein, dem ist nicht so.
Was du eventuell meinst ist die Tätigkeit von Hilfssanitätspersonal, welches durch die Truppe gestellt, mit entsprechenden Nachweisen und der gestempelten Armbinde versorgt wird und welches mit einer Armbinde mit kleinem roten Kreuz gekennzeichnet wird. Dieses Personal hat die Pflicht nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben die Armbinde zu tragen (vgl Art. 41 1. GA). Ein "aussuchen" - jetzt schieß ich mal und jetzt spiele ich mal Sani, weil zurückgeschossen wird - findet aber auch hier nicht statt.
Das Hilfssanitätspersonal wird dann auch Kriegsgefangener, während Sanitäter nur zurückgehalten werden dürfen, soweit dies für die Pflege von Kriegsgefangenen erforderlich ist.
Also: Ein Sanitäter, der in einem Krieg oder einem internationalen bewaffneten Konflikt außerhalb der Selbstverteidigung an Kampfhandlungen teilnimmt ist im Normalfall nur eins: Ein Straftäter, gemäß §10 oder §11 Völkerstrafgesetzbuch.
Gruß Andi