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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Pflegeleistungen mit/ohne WDB  (Gelesen 2673 mal)

KlausP

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #30 am: 20. Oktober 2023, 12:11:02 »

Zitat
… danke für diese Kommentar F_K hilft mal wieder super weiter. …

Ja, so issuer der Herr A***! Der steht bei mir schon ewig auf der Ignorierloste, so dass ich mir die geistlosen Ergüsse nicht mehr geben muss.

Ich wünsche Ihnen bei Ihrem Kampf mit der Bürokratie viel Kraft, auch wenn Ihnen mein Wunsch vielleicht nicht wirklich hilft.
Ich kann mir gut vorstellen, wie Sie sich fühlen, schließlich ist meine Frau, mit der ich seit 45 Jahren verheiratet bin, seit 35 Jahren schwerbehindert und pflegebedürftig.
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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #31 am: 20. Oktober 2023, 19:20:28 »


Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.


Ich habe mich nochmal mit der Gesetzeslage beschäftigt.

Aktuell lautet es im § 6 SGB IX  Rehabilitationsträger:

"(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,"

Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten:

"„5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5“. "

Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."


In § 29 SGB IX Persönliches Budget steht:

"(3) 1Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.(...)"

In § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger steht:

"(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches.

2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.(...)"



Meine persönliche Bewertung:

Auf Grund der aktuellen Regelung in § 6 Abs 1 , Nr. 5 könnte es wirklich so sein, dass das BAPersBw erst ab DZE zuständig ist.

Erst mit der Änderung zum 01.01.2025 sieht dies dann anders aus, da das BAPersBw dann auch entsprechende Leistungen an aktive Soldaten erbringt.

Hier sei auch Kapitel 4 und 5 SEG genannt.

Aber... sollte das BAPersBw bis 31.12.2024 wirklich nicht zuständig sein, hat es zumindest gemäß § 14 zu handeln.

Das heißt wird ein entsprechender Antrag an das BAPersBw gerichtet, ist nicht wie geschehen zu verfahren (bloßer Verweis auf die aktuelle Nicht-Zuständigkeit), sondern der Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger zu übersenden.



Meine Empfehlung:

Zusammen mit ZeKOS einen neuen Antrag an das BAPersBw VII stellen und darin zusätzlich formulieren,
dass man bei ggf. vorliegender Nicht-Zuständigkeit gemäß  § 14 Abs 1 SGB IX um unverzügliche Weiterleitung an den zuständigen Leisungsträger bittet.
Sollte diese Weiterleitung nicht erfolgen, wird um Erbringung der Leistungen gemäß § 14 Abs 2 , Satz 1 gebeten.


§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX

(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). "

EDIT: Eine Jahreszahl geändert (2015 -> 2025)
« Letzte Änderung: 22. Oktober 2023, 09:21:50 von Thomi35 »
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FEC

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #32 am: 20. Oktober 2023, 23:56:07 »

Danke das ist worüber ich mich wundere verständlich und auf den Punkt gebracht. Und vor allem sortiert, so dass ich auch wieder damit zurecht komme. Dafür schätze ich Sie sehr.
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FEC

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #33 am: 09. Februar 2024, 11:28:16 »

Bei der Bundeswehr gibt es dieses Budget nicht. Du besprichst mit deinem behandelnden Arzt bzw. Truppenarzt welche Maßnahme notwendig ist und dann wird die Kostenübernahme über die Heilfürsorge beantragt.

Um das Thema zum Abschluss zu bringen. Ulli76 hat mal wieder recht. Es gibt nur die Möglichkeit innerhalb der Bundeswehr für aktive Soldaten. Kann aber auch nachvollziehen weshalb das nie als Problem gesehen wurde. Man ging einfach nicht davon aus, dass DU Verfahren über 2 Jahre dauern.

Kann man nichts machen. Ist genauso wie, dass meine Ärztin im BWK mich demnächst nicht mehr behandeln darf, da ich ja nicht mehr Soldat sondern Privatpatient bin, nicht von hier zu ändern. Könnte man fast ne Folge für die Anstalt draus machen.
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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #34 am: 10. Februar 2024, 13:06:55 »

Bei der Bundeswehr gibt es dieses Budget nicht. Du besprichst mit deinem behandelnden Arzt bzw. Truppenarzt welche Maßnahme notwendig ist und dann wird die Kostenübernahme über die Heilfürsorge beantragt.

... Es gibt nur die Möglichkeit innerhalb der Bundeswehr für aktive Soldaten.
Kann aber auch nachvollziehen weshalb das nie als Problem gesehen wurde.


Weil ja für aktive Soldaten auch Pflegeleistungen vorgesehen sind...

https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/__19.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/__19a.html

ggf. ergänzt durch

https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/__21.html




Und wie bereits genannt, ab 01.01.2025 erfolgt eine entsprechende Änderung :



Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten:

"§ 6 SGB IX  Rehabilitationsträger:...

„5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5“. "

Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."


Erst mit der Änderung zum 01.01.2025 sieht dies dann anders aus, da das BAPersBw dann auch entsprechende Leistungen an aktive Soldaten erbringt.

Hier sei auch Kapitel 4 und 5 SEG genannt.


https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40381.htm

https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40384.htm



Das hilft Ihnen im Moment leider nicht...

Aber haben Sie auch diese Frage geklärt ?? :


In § 29 SGB IX Persönliches Budget steht:

"(3) 1Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.(...)"

In § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger steht:

"(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches.

2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.(...)"


Zitat
§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX

(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). "


Denn das das SGB IX grundsätzlich auf Soldaten übertragbar ist, ergibt sich ja aus § 211 Abs 3 SGB IX.

"(3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind."

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #35 am: 10. Februar 2024, 14:05:36 »

Weniger geklärt als schlichtweg aufgegeben. Das BAPersBw sieht sich nicht als zuständig an. Erst mit Ausscheiden aus dem Dienst ist das BAPersBw im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Rehabilitationsträger. Vorher gibt es Leistungen nur über den Truppenarzt nach Prüfung durch KdoSanDstBW oder KdoRegSanUstg, weiß nicht genau wie und wo. Das BAPersBw hat meine Anträge immer weitergeleitet an z.B. die Agentur für Arbeit an meinem Wohnort. Diese haben mich dann angefrufen und mir mitgeteilt das Sie nicht zuständig sind.

Meine Ärztin hat mir vorgeschlagen ambulante psychiatrische Pflege zu beantragen. Sehe ich jedoch als nicht zweckmäßig an, da Sie garnicht auf meinen Bedarf abziehlt. Zudem würde das wohl auch wieder genehmigt werden müssen. Meine Entlassungverfügung ist jetzt Seit Dezember in der Mitzeichnung im BAPersBw, hoffe das es entsprechend dann bald mal vorbei ist. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat sich nie wieder bei mir gemeldet und auch von anderen Seiten gab es bisher nie eine Rückmeldung. (BMVg, Staatssekreäterin etc. prüfen, vermutlich schon lange nicht mehr).

Die hier mal angesprochene Problematik mit dem Übergang bei den Pflegegeldern hat man anscheinend auch ausgesessen. Eine Prüfung nach AHP hat es vor dem 01.01.2024 nie gegeben. So gibt es dann wohl zumindest auch keine Neubegutachtung bei Ausscheiden. Die Bitte um Weisung von BAPersBw beim BMVg  zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, der Prüfung nach Unfallversicherungsgrundlagen bei Pflegebedürftigen Wehrdienstbeschädigten, blieb bis heute auch nach bald einem Jahr ohne Antwort.
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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #36 am: 10. Februar 2024, 14:07:55 »

Ach vergessen ein Persöhnliche Budget git es nicht. Das ist dann auch alles was man dazu als Antwort bekommt.
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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #37 am: 10. Februar 2024, 17:56:05 »

Leider ein Negativ-Beispiel für Verantwortungsdiffusion bei den relevanten Entscheidern.

Dabei hätte man bewerten können das hier ein Einzelfall vorliegt, der ein spezielles Vorgehen erfordert...

Und dies hätte der § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX ermöglicht.

Aber dies beweist wieder... oft liegt der Fehler nicht "am System", sondern am Agieren einzelner Personen.


Zumindest ist aber ab dem 01.01.2025 geklärt, dass auch aktive Soldaten unter den § 6 SGB IX  Rehabilitationsträger fallen...



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KlausP

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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #38 am: 10. Februar 2024, 18:13:00 »

Ach vergessen ein Persöhnliche Budget git es nicht. Das ist dann auch alles was man dazu als Antwort bekommt.

Haben Sie das schriftlich mit Begründung? Welche Stelle ist bei Ihnen dafür zuständig? Falls Sie eine schriftliche Begründung haben legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, falls nicht legen Sie Beschwerde beim entsprechenden Sachgebietsleiter ein.

Und klar, gibt es ein persönliches Budget, nur stellen sich die Ämter gerne quer gegen eine Bewilligung. Da feiert der Amtsschimmel fröhliche Urständ …
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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #39 am: 12. Februar 2024, 15:37:03 »

Moin,

danke, aber dazu habe ich einfach nicht die Kraft aktuell. Ich warte jetzt darauf das es endlich vorbei ist und mache das ganze dann im Zivilen. Da gibt es deutlich bessere Ansprechstellen, die einen auch entsprechend unterstützen. Waren auch schon bei mir und haben mich bei den Anträgen unterstützt. Wenn ich dann raus bin reichen die, die für mich ein und begleiten mich. Ist schade das, dass so nicht in der Bundeswehr läuft. Hier muss man sich fast alles selber erarbeiten und dann oft auchnoch alleine in Wiederspruch gehen, was die meisten schlicht nicht können.

Danke an euch. Vielleicht wird es ja die Wochen wieder besser und ich schaffe es doch noch. Habe meine Medis jetzt auch deutlich erhöht meistens hilft das.
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Antw:Pflegeleistungen mit/ohne WDB
« Antwort #40 am: 12. Februar 2024, 15:40:12 »

Ach vergessen. Einen schriftlichen Bescheid oder änliches habe ich nicht. Selbst dazu ist man nicht bereit. Man hat wohl gemerkt, dass ich aktuell nicht mehr wehrhaft bin.
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« Antwort #41 am: 12. Februar 2024, 15:48:45 »

§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX  wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.

Zitat:
"8.   Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als „Blödsinn“ eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."
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« Antwort #42 am: 12. Februar 2024, 15:54:23 »

Sorry für die vielen einzelnen Nachricht bin etwas durcheinander.

Ansonsten ist Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 2.1.1 Fallmanagement mein Ansprechpartner.

Zu § 14 Abs 2 , Satz 4 SGB IX ignoriert die Agentur für Arbeit, da die Weiterleitung an sich ja schon Blödsinn ist. Aber natürlich auch nur telefonisch und eine schriftliche Antwort werde ich nicht erhalten.
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« Antwort #43 am: 13. Februar 2024, 08:40:47 »

§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX  wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.

Zitat:
"8.   Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als „Blödsinn“ eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."




A-1355/14  Zivilberufliche Integration behinderter Soldaten

"1 Zweck

101. Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die Vorgaben des § 7a Soldatenversorgungsgesetz
(SVG)1 „Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben“. Sie regelt die Förderung der
zivilberuflichen Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten,
deren Aussichten, nach Ausscheiden aus dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht
nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe zum
Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen.

Bis zum Ausscheiden des Personenkreises aus dem Dienstverhältnis obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr
, danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX.

Ab rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt notwendiger beruflicher Rehabilitation
ist der Träger der Kriegsopferfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig."


Wenn also während der Dienstzeit die Federführung für die berufliche Rehabilitation im Sinne des SGB IX beim BAPersBw liegt...

... warum übertragt man dies nicht auch auf weitere Leistungen des SGB IX ... wenn sie dem behinderten Soldaten helfen können ?

Und da sind wir wieder beim § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX.

Man hätte einfach im Sinne des Behinderten handeln können, anstatt zwischen Behörden ein Zuständigkeits-Ping-Pong zu spielen.




In der o.g. Regelung wird weiter ausgeführt:

"503. Nach Beendigung des Wehrdienstes richtet sich die Zuständigkeit für die Betreuung der
Soldatin bzw. des Soldaten durch den BFD nach den allgemeinen Vorgaben.

504. Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall nach Ende der Dienstzeit zuständig ist, ergibt
sich aus dem in § 14 SGB IX beschriebenen Verfahren. Aufgrund der meistens fehlenden
Vorbeschäftigungszeiten der betroffenen Soldatinnen bzw. Soldaten wird dies im Regelfall die
Bundesagentur für Arbeit sein
. Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gilt entsprechend § 14
Abs. 1 Satz 3 SGB IX auch für die Fälle, in denen nicht bereits über die Anerkennung einer WDB
entschieden ist oder kein Anwendungsfall des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes3 vorliegt.

505. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bereich die Soldatin bzw. der Soldat ihren
bzw. seinen Dienstort hat. An die Stelle der für den Dienstort zuständigen Agentur für Arbeit tritt nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die für den Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit. Hält sich
die Soldatin bzw. der Soldat bis zum Dienstzeitende überwiegend an ihrem bzw. seinem Wohnort auf,
wird das Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben an die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
übergeleitet."



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