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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304078 mal)

ulli76

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Tipp an die Vorgesetzten: Gerade wenn solche Ereignisse wie Raktenbeschuss häufiger vorkommen-tut euren Soldaten den Gefallen und füllt die TIC-Zettel aus.
Und für die Betroffenen: Führt über so etwas Tagebuch. Auch solche Infos wer dabei war etc. Je dislozierter ihr seid, umso wichtiger ist das.

Und ja, ich hatte schon Soldaten, die mit einem ganzen Packen von diesen Zetteln heim gefahren sind, auch wenn sie erstmal die Notwendigkeit nicht gesehen haben.
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LwPersFw

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Um Ulli zu ergänzen... Verweise ich auf meinen Beitrag vom 03.02.2016.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #107 am: 12. März 2018, 12:30:40 »

Das BMVg hat eine neue Regelung erlassen, die Informationen für Einsatzgeschädigte ( aktiv und entlassen ) bzw. für Vorgesetzte bündelt.

Nummer der Regelung : KRD-10/4 "Umgang mit psychisch und/oder physisch Einsatzgeschädigten in der Bundeswehr"

Zweck der Regelung:

Information für Einsatzgeschädigte und Disziplinarvorgesetzte/Vorgesetzte zur Behandlung und weiteren Unterstützungsleistungen der Bundeswehr

Herausgebende Stelle: BMVg FüSK III 6

Gültig ab: 28.02.2018

Zielgruppe: Alle Angehörigen der Bundeswehr ( Aktive und Ehemalige )

Inhaltsverzeichnis:

1 Vorwort
2 Definition einsatzbedingter Erkrankungen und Verletzungen bzw. Verwundungen
3 Maßnahmen der Bundeswehr zur Prävention vor, im und nach dem Einsatz
3.1 Erhalt und Steigerung der psychischen Fitness/Prävention vor dem Einsatz für Soldatinnen und Soldaten
3.1.1 Maßnahmen im Bereich der Ausbildung
3.2 Prävention im Einsatz
3.3 Nach dem Einsatz
3.3.1 Einsatznachbereitungsseminare
3.3.2 Präventivkuren nach Auslandseinsätzen
3.3.3 Psychologische Ausgleichs- und Stärkungselemente

4 Unterstützungsleistungen und Behandlung der Bundeswehr für Einsatzgeschädigte, die in einem aktiven Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen

4.1 Unterstützung Einsatzgeschädigter durch Einrichtungen innerhalb der Bundeswehr
4.1.1 Beauftragte bzw. Beauftragter für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte im Bundesministerium der Verteidigung
4.1.2 Bundesamt für Personalmanagement – Zentrale Koordinierungs- und Ansprechstelle für Einsatzgeschädigte
4.1.3 Psychologischer Dienst der Bundeswehr
4.1.4 Sozialdienst der Bundeswehr
4.1.5 Militärseelsorge
4.1.6 Psychosoziales Netzwerk
4.1.7 Lotsinnen und Lotsen für Einsatzgeschädigte
4.1.8 Betriebsärztlicher Dienst der Bundeswehr
4.1.9 Personal-/Vertrauensärztlicher Dienst der Bundeswehr
4.1.10 Sozial- und Versorgungsmedizinischer Dienst
4.2 Weitere Hilfsangebote für Betroffene und Familienangehörige
4.2.1 Fachberatungsseminare „Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“
4.2.2 Weitere Angebote
4.3 Weiterführende Betreuungsangebote
4.3.1 Familienangehörigenbetreuung
4.3.2 Netzwerk der Hilfe
4.4 Ansprechstellen und Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
4.4.1 Sanitätsdienstliche Koordinierungs- und Ansprechstelle für Einsatzgeschädigte
4.4.2 Die interdisziplinären patientenorientierten Rehabilitationsteams auf Ebene der Bundeswehrkrankenhäuser sowie der regionalen Sanitätseinrichtungen
4.4.3 Sportschule der Bundeswehr
4.4.4 Zentrum für Sportmedizin der Bundeswehr
4.4.5 Psychotraumazentrum der Bundeswehr
5 Behandlung von Einsatzgeschädigten
5.1 Behandlung von Einsatzfolgestörungen von Soldatinnen und Soldaten
5.1.1 Ärztliche bzw. fachärztliche Diagnosestellung
5.1.2 Ambulante psychotherapeutische Behandlung
5.1.3 Stationäre psychotherapeutische Behandlung
5.1.4 Psychotherapeutische Behandlung außerhalb der Bundeswehr
5.1.5 Medizinische/therapeutische Nachsorge psychisch Betroffener
5.1.6 Medizinische Rehabilitation
5.1.7 Medizinische/therapeutische ambulante und stationäre Maßnahmen unter Einbeziehung der Familienangehörigen
5.2 Behandlung von Einsatzfolgestörungen von Zivilbediensteten

5.3 Medizinische Behandlung und Unterstützungsleistungen der Bundeswehr für ehemalige Angehörige der Bundeswehr, die unter Einsatzfolgen leiden

5.4 Wiedereingliederung/Begutachtung
5.4.1 Rechte und Pflichten von Vorgesetzten
5.4.2 Eingliederung in den Dienstalltag und Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit während der Rehabilitation
5.4.3 Mitwirkung von (Disziplinar-)Vorgesetzten im Begutachtungsverfahren
5.4.4 Medizinische Begutachtung auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit
5.5 Truppenärztliche Begutachtung
5.5.1 Vertrauensperson, Personalräte und Schwerbehindertenvertretung
5.5.2 Begutachtung im Wehrdienstbeschädigungs-Verfahren

6 Weiterentwicklung
7 Rechtliche Grundlagen/Dienstvorschriften
7.1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz), Bundesbesoldungsgesetz
7.2 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz), Bundesversorgungsgesetz, Zentrale Dienstvorschrift A-1463/21
7.3 Beamtenversorgungsgesetz
7.4 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz/Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
7.4.1 Schutzzeit
7.4.2 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
7.4.3 Weiterverwendung
7.5 Zentrale Dienstvorschrift A-1340/110
7.6 Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung)
7.7 Zentrale Dienstvorschrift A-2662/1 „Psychosoziale Unterstützung in der Bundeswehr (PSU Bw)“
8 Anlagen
8.1 Abkürzungsverzeichnis
8.2 Glossar
8.3 Intranet-/Web-Links
8.4 Informationsfluss nach Einsatzschädigung
8.5 Übersicht Beteiligter Stellen und Dienste bei Einsatzschädigung
8.6 Interdisziplinäre patientenzentrierte Rehabilitationsteams in den Sanitätsunterstützungszentren
8.7 Erreichbarkeiten
8.8 Bezugsjournal
8.9 Änderungsjournal


Link zur Vorschrift im Internet:

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109230/8c1bcfde59cd5becda875908b6a164aa/082-umgang-mit-psychisch-physisch-einsatzgeschaedigten-in-der-bundeswehr-data.pdf



« Letzte Änderung: 28. Juli 2020, 09:34:54 von LwPersFw »
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #108 am: 13. März 2018, 13:50:46 »

Im Anhang 2 aktuelle Broschüren zum Thema Bewältigung einer Einsatzschädigung ... im Schwerpunkt psychische Belastung

Stand : August 2016


Herausgegeben vom Psychotraumazentrum der Bundeswehr am Bundeswehrkrankenhaus Berlin

+ WENN DER EINSATZ NICHT ENDET … EINE ORIENTIERUNGSHILFE FÜR EINSATZBELASTETE SOLDATINNEN UND SOLDATEN

und

+ WENN DER EINSATZ NOCH NACHWIRKT … EINE ORIENTIERUNGSHILFE FÜR ANGEHÖRIGE VON SOLDATEN

Im Anhang einmal die aktuellen Versionen...

WENN DER EINSATZ NICHT ENDET ... Stand 11/2017

WENN DER EINSATZ NOCH NACHWIRKT ... Stand 02/2018
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #109 am: 26. April 2018, 13:53:09 »

Im Anhang die aktuelle Broschüre des BMVg zum Thema:

"Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen"

Stand : Januar 2018
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Im Anhang eine Broschüre, was das PSN leisten kann und wo die entsprechenden Ansprechpartner zu finden sind.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) vereint verschiedene Fachkompetenzen sowohl in den Standorten in Deutschland als auch im Einsatz. Im Psychosozialen Netzwerk arbeiten Truppenärzte, Sozialarbeiter, Militärseelsorger und Truppenpsychologen in einem regionalen Netzwerk (PSN) zusammen. Zur Zeit sind ca. 70-80 regionale Netzwerke etabliert.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) berücksichtigt die örtlichen Besonderheiten der Standorte und wird grundsätzlich aus folgenden Vertretern gebildet:

Truppenärztinnen/TruppenärztePsychologinnen/PsychologenKatholische und Evangelische Militärseelsorgerinnen/MilitärseelsorgerSozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter (nur an den PSN im Inland)

Die Zusammenarbeit und der Zusammenhalt der Mitarbeiter wird durch einen regelmäßigen Informations- und Wissenstransfer gesichert werden. Die Arbeit in den Standorten soll die Wirksamkeit gesundheitsfördernder, psychosozialer Maßnahmen fördern.

Die Arbeit im Psychosozialen Netzwerk ist hauptsächlich eine präventive Tätigkeit. Ziel ist es, das psychische und seelische Gleichgewicht der Soldaten zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das Psychosoziale Netzwerk bietet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung, Unterstützung und Hilfe an.


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Die grundlegende Vorschrift zur Weiterverwendung nach Einsatzunfällen, die A-1340/110, wurde in "Regelungen-Online, im IntranetBw, in einer aktuellen Version - 3.1 - veröffentlicht.


Hier finden sich alle wesentlichen Vorgaben für betroffene aktive und ehemalige Soldaten, die unter diese Regelungen fallen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Hinweise 5

1.1 Zuständigkeiten 5
1.1.1 Militärische Personalführung 5
1.1.2 Personalbearbeitung Beamtinnen und Beamte 6
1.1.3 Personalbearbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6
1.1.4 Vorgesetzte und Sozialdienst der Bundeswehr 6
1.1.5 Versorgung 7
1.1.6 Berufsförderung 7
1.1.7 Sanitätsdienstliche Angelegenheiten 7
1.2 Begriffsbestimmungen 7
1.2.1 Einsatzunfall 7
1.2.2 Besondere Auslandsverwendung und Verwendung im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage 7
1.2.3 Einsatzgeschädigte 8
1.2.4 Nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung 8
1.2.5 Berufliche Qualifizierung nach § 3 des EinsatzWVG 8
1.2.6 Schutzzeit nach § 4 des EinsatzWVG 9
1.2.7 Medizinische Leistungen 9
1.2.8 Weiterverwendung 9
1.2.9 Personalauswahlentscheidungen 9
1.2.10 Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 EinsatzWVG 9
1.2.11 Minderung der Erwerbsfähigkeit 9
1.2.12 Dienstfähigkeit im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4 des EinsatzWVG 10
1.2.13 Dienstfähigkeit im Sinne des § 8 des EinsatzWVG 10
1.2.14 Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 des EinsatzWVG 10
1.2.15 Ausgleichsbetrag 10

2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten 10

2.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 10
2.2 Feststellung des Einsatzunfalls 13
2.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 13
2.4 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 14
2.5 Regelungen zur Schutzzeit 15
2.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 17
2.7 Wehrdienstverhältnis besonderer Art 18
2.8 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 20
2.9 Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 22
2.10 Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 23

3 Regelungen für frühere Soldatinnen und Soldaten 23

3.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 23
3.2 Feststellung eines Einsatzunfalls 25
3.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 25
3.4 Gewährungen von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 26
3.5 Wehrdienstverhältnis besonderer Art 26
3.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 27
3.7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 28
3.8 Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 28
3.9 Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 28

4 Regelungen für aktive und frühere Beamtinnen und Beamte 28

4.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 28
4.2 Feststellung eines Einsatzunfalls 29
4.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 29
4.4 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 29
4.5 Regelung zur Schutzzeit 29
4.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 31
4.7 Verlängerung des Dienstverhältnisses 31
4.8 Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis 31
4.9 Weiterverwendung nach der Schutzzeit 32

5 Regelungen für aktive und frühere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 32

5.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 32
5.2 Feststellung des Einsatzunfalls 33
5.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 33
5.4 Regelungen zur Schutzzeit 33
5.5 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 34
5.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 34
5.7 Befristete Arbeitsverhältnisse 34
5.8 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit 35
5.9 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Schutzzeit 35

6 Anwendung der Einsatzunfallverordnung 36    << wichtig für PTBS-Erkrankte

7 Sonstige Regelungen 36

7.1 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes 36
7.2 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte 37
7.3 Besonderheiten 37

8 Datenschutzrechtliche Grundsätze 37

9 Anlagen 39

9.1 Ausfüllbogen 40
9.2 Antragsmuster 43
9.2.1 Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit 43
9.2.2 Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG 44


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Igor3

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #112 am: 26. August 2018, 21:22:59 »

ERHÖHUNG DER EINMALIGEN ENTSCHÄDIGUNG (§ 63 E I. V. M. § 63 A SVG)

Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten (BS, SaZ, Reservisten, FWDL) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent führt. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren .



Gute Abend.

Kann jemand eine Quelle nennen oder weiß von Erfahrungswerten aus Gerichtsurteilen wie der Begriff "dauerhaft" definiert wird.

Welcher Zeitraum der Dauer  muss vorliegen wann beginnt diese Dauer?



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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #113 am: 26. August 2018, 21:32:59 »

Dauerhaft bedeutet in diesem Fall nach Abschluss aller Heilbehandlungen und Rehamassnahmen, und sofern keine weitere Verbesserung absehbar ist und auch nicht erwartet werden kann.

Sind z. b. "Beide Arme ab" kann man dies sofort feststellen.
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #114 am: 26. August 2018, 22:21:00 »

Hängt im Zweifel vom Gutachter und dem Sachbearbeiter ab.
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Helle_b

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #115 am: 26. August 2018, 22:54:18 »

https://www.rehadat-recht.de/de/feststellungsverfahren/weitere-anerkennungsverfahren/feststellung-einer-minderung-der-erwerbsfaehigkeit-mde/index.html?referenznr=R/R7269&connectdb=rechtsgrundlagen_detail&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=REC&detailCounter=0&from=1&anzahl=135&tab=langtext&suche=index.html?artrec=urteil&themen="Minderung+der+Erwerbsfähigkeit+%28MdE%29"


Da wichtig... falls der Link irgendwann nicht mehr läuft...

Im Streitfall adäquat übertragbar auf die Gruppe der Soldaten...
Im Einzelfall durch anwaltliche Unterstützung zu prüfen !


"Angaben zum Urteil

Beamtenversorgungsrecht - zum Kriterium dauerhaft im Sinne des § 43 Abs 1 BeamtVG - Unfallentschädigung - Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Dienstunfall

Gericht:

VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer

Aktenzeichen: 3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom: 11.01.2017

Leitsatz:

1. Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 BeamtVG ist es, dem infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. geminderten Beamten zeitnah zu dem Unfallereignis eine einmalige Unfallentschädigung zu gewähren, um die Mehrbelastungen als Folgen des qualifizierten Dienstunfalls ausgleichen zu können. (Rn. 55)

2. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung des Begriffs 'dauerhaft' im Sinne des § 43 BeamtVG zu orientieren und ihm ist bei der Prognose, ob sich der Grad der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit ändern wird, Rechnung zu tragen. (Rn. 56)

3. Im entschiedenen Fall wurde das Tatbestandsmerkmal dauerhaft bejaht, da seit dem als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anerkannten Dienstunfall bereits jetzt 16 Jahre vergangen sind und die MdE von 50 v. H. nach Auffassung der Beklagten erst in drei Jahren wieder überprüft werden soll, damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Einsatzunfall 19 Jahre zurückliegen wird und der Grad der Erwerbsminderung von 50 v. H. seit dann fast sechs Jahren vorliegen wird. (Rn. 57)"

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
« Letzte Änderung: 27. August 2018, 08:39:14 von LwPersFw »
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Helle_b

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #116 am: 27. August 2018, 09:04:29 »

An dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung hat sich die Auslegung des Begriffs 'dauerhaft' zu orientieren und ihm ist bei der anzustellenden Prognose, ob sich der Grad der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit ändern wird, Rechnung zu tragen. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt noch von einer Zeitnähe zum Unfallgeschehen gesprochen werden kann. Zeitnah bedeutet dabei nicht, dass unmittelbar nach Anerkennung des qualifizierten Dienstunfalls der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG entsteht. Zeitnah kann aber auch nicht bedeuten, dass nach Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls jahrelang zugewartet werden kann in der Hoffnung, die MdE werde unter 50 v. H. sinken, oder bis der Beamte endgültig in den Ruhestand versetzt wird.






Quelle:

Justiz Rheinland-Pfalz


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Kulpa

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #117 am: 12. September 2018, 07:12:23 »

Guten Tag ...

Ich hätte eine Frage...

Wenn ein Berufssoldat Aufgrund einer Verwundung im Einsatz und einer damit verbundenen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand eintritt  darf er dann auf 450Euro Basis zu den Ruhegahaltsbezügen dazuverdienen?

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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #118 am: 12. September 2018, 09:10:48 »

+ Ist die Schädigung als Einsatzunfall anerkannt ?
+ Ist die Schädigung als WDB anerkannt ( abschließender Bescheid des BAPersBw liegt vor ) ?
+ Wie hoch ist der GdS, der auf der Einsatzschädigung beruht ?

Denn ... DU ist nicht gleich DU ... wenn es u.a. um die finanziellen Auswirkungen geht...
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Kulpa

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #119 am: 12. September 2018, 10:21:08 »

Es geht wirklich rein um die Hinzuverdienstgrenze sprich ob auf 450 Euro Basis dazu verdient werden darf .

Die Höhe des Ruhegehaltes ist bekannt.

Schädigung als Einsatzunfall anerkannt
WDB mit Versorgungsbescheid anerkannt GdS>50
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