Fragen und Antworten > Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung

Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing

<< < (23/90) > >>

LwPersFw:
Im Anhang eine Broschüre, was das PSN leisten kann und wo die entsprechenden Ansprechpartner zu finden sind.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) vereint verschiedene Fachkompetenzen sowohl in den Standorten in Deutschland als auch im Einsatz. Im Psychosozialen Netzwerk arbeiten Truppenärzte, Sozialarbeiter, Militärseelsorger und Truppenpsychologen in einem regionalen Netzwerk (PSN) zusammen. Zur Zeit sind ca. 70-80 regionale Netzwerke etabliert.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) berücksichtigt die örtlichen Besonderheiten der Standorte und wird grundsätzlich aus folgenden Vertretern gebildet:

Truppenärztinnen/TruppenärztePsychologinnen/PsychologenKatholische und Evangelische Militärseelsorgerinnen/MilitärseelsorgerSozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter (nur an den PSN im Inland)

Die Zusammenarbeit und der Zusammenhalt der Mitarbeiter wird durch einen regelmäßigen Informations- und Wissenstransfer gesichert werden. Die Arbeit in den Standorten soll die Wirksamkeit gesundheitsfördernder, psychosozialer Maßnahmen fördern.

Die Arbeit im Psychosozialen Netzwerk ist hauptsächlich eine präventive Tätigkeit. Ziel ist es, das psychische und seelische Gleichgewicht der Soldaten zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das Psychosoziale Netzwerk bietet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung, Unterstützung und Hilfe an.


LwPersFw:
Die grundlegende Vorschrift zur Weiterverwendung nach Einsatzunfällen, die A-1340/110, wurde in "Regelungen-Online, im IntranetBw, in einer aktuellen Version - 3.1 - veröffentlicht.


Hier finden sich alle wesentlichen Vorgaben für betroffene aktive und ehemalige Soldaten, die unter diese Regelungen fallen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Hinweise 5

1.1 Zuständigkeiten 5
1.1.1 Militärische Personalführung 5
1.1.2 Personalbearbeitung Beamtinnen und Beamte 6
1.1.3 Personalbearbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6
1.1.4 Vorgesetzte und Sozialdienst der Bundeswehr 6
1.1.5 Versorgung 7
1.1.6 Berufsförderung 7
1.1.7 Sanitätsdienstliche Angelegenheiten 7
1.2 Begriffsbestimmungen 7
1.2.1 Einsatzunfall 7
1.2.2 Besondere Auslandsverwendung und Verwendung im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage 7
1.2.3 Einsatzgeschädigte 8
1.2.4 Nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung 8
1.2.5 Berufliche Qualifizierung nach § 3 des EinsatzWVG 8
1.2.6 Schutzzeit nach § 4 des EinsatzWVG 9
1.2.7 Medizinische Leistungen 9
1.2.8 Weiterverwendung 9
1.2.9 Personalauswahlentscheidungen 9
1.2.10 Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 EinsatzWVG 9
1.2.11 Minderung der Erwerbsfähigkeit 9
1.2.12 Dienstfähigkeit im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4 des EinsatzWVG 10
1.2.13 Dienstfähigkeit im Sinne des § 8 des EinsatzWVG 10
1.2.14 Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 des EinsatzWVG 10
1.2.15 Ausgleichsbetrag 10

2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten 10

2.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 10
2.2 Feststellung des Einsatzunfalls 13
2.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 13
2.4 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 14
2.5 Regelungen zur Schutzzeit 15
2.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 17
2.7 Wehrdienstverhältnis besonderer Art 18
2.8 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 20
2.9 Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 22
2.10 Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 23

3 Regelungen für frühere Soldatinnen und Soldaten 23

3.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 23
3.2 Feststellung eines Einsatzunfalls 25
3.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 25
3.4 Gewährungen von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 26
3.5 Wehrdienstverhältnis besonderer Art 26
3.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 27
3.7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 28
3.8 Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 28
3.9 Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 28

4 Regelungen für aktive und frühere Beamtinnen und Beamte 28

4.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 28
4.2 Feststellung eines Einsatzunfalls 29
4.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 29
4.4 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 29
4.5 Regelung zur Schutzzeit 29
4.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 31
4.7 Verlängerung des Dienstverhältnisses 31
4.8 Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis 31
4.9 Weiterverwendung nach der Schutzzeit 32

5 Regelungen für aktive und frühere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 32

5.1 Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 32
5.2 Feststellung des Einsatzunfalls 33
5.3 Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 33
5.4 Regelungen zur Schutzzeit 33
5.5 Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 34
5.6 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 34
5.7 Befristete Arbeitsverhältnisse 34
5.8 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit 35
5.9 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Schutzzeit 35

6 Anwendung der Einsatzunfallverordnung 36    << wichtig für PTBS-Erkrankte

7 Sonstige Regelungen 36

7.1 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes 36
7.2 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte 37
7.3 Besonderheiten 37

8 Datenschutzrechtliche Grundsätze 37

9 Anlagen 39

9.1 Ausfüllbogen 40
9.2 Antragsmuster 43
9.2.1 Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit 43
9.2.2 Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG 44


Igor3:
ERHÖHUNG DER EINMALIGEN ENTSCHÄDIGUNG (§ 63 E I. V. M. § 63 A SVG)

Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten (BS, SaZ, Reservisten, FWDL) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent führt. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren .



Gute Abend.

Kann jemand eine Quelle nennen oder weiß von Erfahrungswerten aus Gerichtsurteilen wie der Begriff "dauerhaft" definiert wird.

Welcher Zeitraum der Dauer  muss vorliegen wann beginnt diese Dauer?



F_K:
Dauerhaft bedeutet in diesem Fall nach Abschluss aller Heilbehandlungen und Rehamassnahmen, und sofern keine weitere Verbesserung absehbar ist und auch nicht erwartet werden kann.

Sind z. b. "Beide Arme ab" kann man dies sofort feststellen.

ulli76:
Hängt im Zweifel vom Gutachter und dem Sachbearbeiter ab.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Antwort

Zur normalen Ansicht wechseln