Gute Abend.
Ich habe WDB mit >50 anerkannt.
Einsatzgeschädigte Soldat.
Ich bin zuhause dringend auf Hilfe angewiesen bei täglichen Verrichtungen auch durch Facharzte bestätigt...
Meine Frau pfegt/hilft mir bei den täglichen Verrichtungen duschen essen machen Bett sauber machen usw... Aber meine Frau ist auch schon extrem durch mich belastet muss auch noch arbeiten gehen.
Meine Frage kann meine Frau pflegegeld oder irgend ein Zuschuss beantragen damit sie weniger arbeiten muss und sich um mich kümmern kann. So ist es kein dauerzustand... und gesundheitsbedingt ist fremde Hilfe in Haushalt fast nicht möglich ..
Nehmen Sie mit dem Sozialdienst Kontakt auf und lassen Sie sich beraten, ob hier die § 26c bzw § 26d Bundesversorgungsgesetz zum tragen kommen können. Bzw. ob andere Möglichkeiten in Betracht kommen.
Und ... sprechen Sie mit Ihrem Truppenarzt bzgl. :
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV)
§ 19 Häusliche Krankenpflege
(1) Soldatinnen und Soldaten
erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn1.
eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,
die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder
häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.
(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
ambulante psychiatrische Krankenpflege und
ambulante Palliativversorgung.
(3) Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.
(4) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.
(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig1.
Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 20 Familien- und Haushaltshilfe
(1) Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn1.
die den Haushalt führende Soldatin oder der den Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Nummer 6, § 28) nicht weiterführen kann,
im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Person, die pflegebedürftig ist, verbleibt und
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernommen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht berufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Höhe übernommen.
(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5 entsprechend.
(5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe für höchstens 28 Tage übernommen1.
bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten oder
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.
(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
(8 ) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. In den Fällen des § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.
(2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:1.
Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen.
Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.
Weitere Erläuterungen zur Umsetzung der o.g. § der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV finden Sie dann in der
ZDv A-1455/4.
Den Punkt "Häusliche Krankenpflege" u.a. in Kapitel 11
Auszug:
"11.2 Umfang
1103. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege können im Rahmen der utV übernommen oder
erstattet werden, soweit sie angemessen sind und von der zuständigen Truppenärztin oder dem
zuständigen Truppenarzt verordnet wurden. Bei Erfüllung der in Nrn. 1101 und 1102, Satz 1 und 2
genannten Voraussetzungen können verordnet werden:
• Behandlungspflege und
• Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss hierbei überwiegen
1104. Bei der Behandlungspflege handelt es sich um qualifizierte Krankenpflege in Form von
medizinischen Hilfeleistungen wie z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Katheterisierung,
Einreibungen, die dazu dienen, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlechterung zu verhindern oder
Beschwerden zu lindern.
1105. Zur Grundpflege zählen die Bereiche Mobilität und Motorik (z. B. Betten, Lagern, Hilfe beim
An- und Auskleiden), Hygiene (z. B. Körperpflege, Toilettenbenutzung) und Nahrungsaufnahme.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst insbesondere Einkaufen, Kochen, Reinigen und Beheizen
der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung.
11.3 Verordnung
1106. Die häusliche Krankenpflege ist truppenärztlich mit dem Vordruck nach Anlage 35a32 zu
verordnen. Die truppenärztliche Verordnung muss Angaben über Art, Dauer und tägliche Stundenzahl
der Leistungen enthalten. Hinsichtlich Art und Umfang der verordnungsfähigen Maßnahmen ist das
„Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege“ (Anlage der Richtlinie
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher
Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V33) sinngemäß anzuwenden.
Abweichungen von dem Verzeichnis sind zu begründen.
Die Verordnungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten.
Notwendige Überschreitungen sind zu begründen (siehe Formblatt Anlage 35a).
Eine Verordnungsdauer von mehr als vier Wochen bedarf der Genehmigung durch die zuständige genehmigende Stelle.
Für die Durchführung von Behandlungs- und Grundpflege sind grundsätzlich Berufspflegekräfte wie
Krankenschwestern, Krankenpfleger und Pflegedienstkräfte zuständig.
Die Pflege kann auch eine Ersatzpflegekraft übernehmen, sofern die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt sie für geeignet erklärt hat.
Die Erklärung zur Bestätigung der Eignung der Ersatzpflegekraft ist von der Truppenärztin oder
dem Truppenarzt auf der Verordnung vorzunehmen (siehe Anlage 35a). Dabei ist, insbesondere bei
der Verordnung von Behandlungspflege, ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt hat sich von der Eignung der infrage kommenden
Pflegeperson vor Verordnung persönlich zu überzeugen.
Die Verordnung von ausschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung ist nicht zulässig.
11.4 Abrechnung
1107. Leistungen im Rahmen einer nach truppenärztlicher Bescheinigung im Einzelfall
erforderlichen vorübergehenden häuslichen Krankenpflege können erbracht werden durch
a) Berufspflegekräfte,
b) andere geeignete Personen (Ersatzpflegekräfte) sowie
c) nahe Angehörige.
1108. Bei häuslicher Krankenpflege durch eine Berufspflegekraft können Kosten in Höhe der örtlich
mit den Krankenkassen vereinbarten Sätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder
freien gemeinnützigen Träger übernommen werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn die
Berufspflegekraft bestätigt, dass die abgerechneten Sätze ortsüblich sind und in dieser Höhe auch
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
1109. Bei häuslicher Krankenpflege durch eine truppenärztlich für geeignet erklärte
Ersatzpflegekraft gilt die Kostenhöchstgrenze nach Nr. 1108 entsprechend. Als Ersatzpflegekraft
kommt jede Person in Betracht, die nach truppenärztlicher Einschätzung über die Fähigkeiten zur
Durchführung der erforderlichen Pflegemaßnahmen verfügt (z. B. ehemalige Krankenschwestern oder
-pfleger, sonstige vorgebildete Personen wie Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter).
1110. Bei häuslicher Pflege durch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) sind erstattungsfähig:
a) Fahrtkosten,
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe der infolge der Krankenpflege nachweislich
ausgefallenen Arbeitseinkünfte (Einkommen zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).
Die Kostenhöchstgrenze nach Nr1108 ist auch hier zu beachten (Vergleichsberechnung).
1111. Bis zur Höchstgrenze nach Nr. 1108 können auch die Kosten für einen Einsatz mehrerer
Pflegekräfte berücksichtigt werden. Erfolgt die häusliche Krankenpflege nicht für den gesamten
Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend anteilig zu berechnen.
1112. Berufspflegekräfte (Nr. 1108) reichen ihre Rechnungen - ggf. Teilrechnungen - mit dem
Original der truppenärztlichen Verordnung zur Abrechnung unmittelbar beim BAPersBw PA 1.4 ein.
1113. Die Erstattung der Aufwendungen von truppenärztlich für geeignet erklärten
Ersatzpflegekräften und von nahen Angehörigen (Nrn. 1109 und 1110) sind von der Soldatin bzw.
dem Soldaten formlos beim BAPersBw PA 1.4 unter Bezugnahme auf die truppenärztliche
Verordnung sowie unter Angabe der Bankverbindung (IBAN, BIC) zu beantragen.
Dem Antrag sind die maßgeblichen Zahlungsunterlagen einschließlich Zahlungsbeweis beizufügen."und A-1455/4 > Pkt 32.48 Anlage 36 ( Formular zur Beantragung der Hilfe )