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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304222 mal)

LwPersFw

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Für den schlimmsten Fall ... eine Anlaufstelle für Hinterbliebene

Berlin, 30.06.2015.

Die Ansprechstelle für Hinterbliebene (AfH) gibt es seit dem 14. Juli 2010. Mit der Einrichtung dieser zentralen Stelle hat das Verteidigungsministerium seine Verantwortung für die Fürsorge und Betreuung von Hinterbliebenen gefallener und verstorbener Bundeswehrangehöriger unterstrichen.

Das Team der Ansprechstelle stellt eine persönliche und vertrauensvolle Betreuung sicher. Diese Betreuung gilt Hinterbliebenen deren Angehörige im Dienst der Bundeswehr zu Tode gekommen sind.

Das umfasst nicht ausschließlich Gefallene, sondern auch Todesfälle durch Unfälle oder andere Unglücke.

Wie funktioniert die Ansprechstelle?

Die Ansprechstelle für Hinterbliebene erhält über den Dienstweg von diesen Fällen Kenntnis. Sie nimmt in der Regel zunächst Kontakt zu dem zuständigen Kommandeur oder Dienststellenleiter auf und bittet ihn, die Hinterbliebenen über die Existenz der Ansprechstelle zu unterrichten.

Der direkten Kontakt zu den Hinterbliebenen stellt sie erst später her. Die Ansprechstelle bleibt zunächst im Hintergrund, denn in der Anfangszeit werden die Hinterbliebenen intensiv von den Betreuungsstellen der Bundeswehr vor Ort versorgt. Gemeint sind der Sozialdienst, die Familienbetreuung, der psychologische Dienst und die Militärseelsorge.

Hinterbliebene können sich aber selbstverständlich umgehend und in jeder gewünschten Weise auch direkt an die Ansprechstelle wenden. Per Brief, E-Mail oder über eine gesonderte Telefonnummer ist sie erreichbar. Mit etwas zeitlichem Abstand nimmt die Beauftragte auch selbst telefonisch Kontakt auf. Es ist immer ein vorsichtiges Herantasten.

Wie sieht die Hilfe aus?

Die Hilfe ist von Fall zu Fall höchst individuell und entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse und Lebenssituationen der Hinterbliebenen ganz unterschiedlich.

Es gibt beispielsweise oft den Wunsch, den Todesort zu besuchen. Grundsätzlich ist das zwar möglich, dennoch muss der jeweilige Einzelfall mit Sorgfalt geprüft werden. Häufig werden auch Unterlagen und Aufzeichnungen zum Ablauf des Unglücksgeschehens nachgefragt.

Auch in rechtlichen und versicherungstechnischen Fragen kümmern sich die Beauftragte und ihr Team. Sie nehmen häufig direkt Kontakt zu den zuständigen Behörden auf. Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Bundeswehr sehr eng.

Neben der individuellen Betreuung jedes einzelnen Betroffenen, begleitet das Team der Ansprechstelle Hinterbliebene auch bei wichtige Terminen und Veranstaltungen. Dazu zählt der Volkstrauertag, der alljährlich im November begangen wird. Dazu werden die Hinterbliebenen aus dem Bereich der Bundeswehr zur zentralen Gedenkveranstaltung nach Berlin eingeladen.

Interessenvertretung Hinterbliebener

Dass die Ansprechstelle beim Ministerium angesiedelt ist, hat sich als sehr hilfreich und wichtig erwiesen. So können alle Belange von Hinterbliebenen übergreifend und zentral wahrgenommen und „eingesteuert“ werden, worum es sich auch handeln mag. Das Team versteht sich als „Interessenvertreter der Hinterbliebenen“, auch wenn sich nicht jeder Wunsch und jede Forderung erfüllen lässt.

Erreichbarkeiten

Anschrift
Bundesministerium der Verteidigung
Beauftragte Angelegenheiten für Hinterbliebene
Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin

Telefon
030 2004-89180

E-Mail
bmvgbeauftrangelegenheitenfuerhinterbliebene@bmvg.bund.de
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Morosus

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #46 am: 18. August 2015, 13:18:29 »

Servus ich hätte eine Frage zur Zuständigkeit der Bearbeitung einer WDB

Wie verhält sich die Zuständigkeit, wenn während eines laufenden WDB-Verfahrens (wegen anerkannter PTBS und zivilem GdB von 50%) der Antragsteller sein DZE erreicht.
Verbleibt in diesem Fall die Bearbeitung bei BAPers, oder geht sie standardmäßig an das zuständige Versorgungsamt am Wohnort über?


Hintergrundinfos:

- Einsatzschädigung 2008
- Erstdiagnose PTBS im Jahr 2012 (FU VIb - BwZKhrs Kob)
- WDB Antrag Juli 2012
- Erstfeststellung Grad der Behinderung (GdB) 2013 , Bundesland Bayern, zuerkannter GdB 30%
- Hochstufung GdB Januar 2015, Bundesland Baden-Württemberg, zuerkannter GdB 50%
- Ablehnung WDB im Mai 2015
- Ablehnung "Schutzzeit" im Mai 2015, auf Grundlage des negativen WDB-Bescheides
- Beschwerde gegen Bescheid mit Begründung (Widerspruch) durch Anwalt A. S. aus HH im Juli 2015 (BAPers hatte vorher dem Anwalt die Unterlagen nicht zugänglich gemacht)
- derzeitiges DZE: Jan 2017
- Überschneidung Bearbeitungszeit und DZE wahrscheinlich
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #47 am: 18. August 2015, 16:05:08 »

Was sagt denn dein Sachbearbeiter dazu?
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #48 am: 18. August 2015, 17:30:20 »

Hallo Morosus,

...lesen Sie bitte hier meinen Beitrag vom 05.06.15...

...und ich empfehle Ihnen - falls noch nicht geschehen -
lassen Sie sich bei Ihrem Rechtsverfahren von den Kameraden des "Bund Deutscher Veteranen" unterstützen.
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Morosus

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #49 am: 18. August 2015, 20:03:29 »

Danke für die schnelle Antwort

@ ulli76

-   Die Sachbearbeiter bei BAPers sagen hierzu gar nichts, was ich aus rechtlichen Gründen auch nachvollziehen kann.
-   StHptm H. sagt nur ohne WDB keine Schutzzeit!
-   Mein Perser vor Ort läßt die Sache einfach mal so laufen
-   Unser „Lotse“ kennt sich da nicht so aus, und sammelt eigentlich nur die Unterlagen, die ich ihm vorlege
-   Mein BFD-Bearbeiter sagt, er kann und darf keine Maßnahmen einleiten, da ich auf unbestimmte Zeit in einer Wiedereingliederungsmaßnahme bin (4 Tage/Woche a 4-6h), drum wird die BFD-Zeit notfalls nach hinten gezogen.
-   Sozialdienst Bw sagt, abwarten was das Gerichtliche Verfahren bringt
-   BwZKhrs Kob sagt, Vollzeitbeschäftigung in naher Zukunft kaum wahrscheinlich, da die PTBS chronifiziert is
-   Und eines sagen alle Stellen, „Ich hab ja noch Zeit, mit Übergangsgebührnissen würde es erst ab 2019 kritisch werden…“

@LwPersFw

-   Ich danke Ihnen für Ihren Hinweis; hatte ich zwar schon im Vorfeld meiner Frage gelesen, habe dies aber nun erneut getan.
-   Die letzte Aussage die ich vom DBwVdb hatte war halt (1. Quartal diesen Jahres), dass im Normalfall die Bearbeitung bei Dienstaustritt das zuständige VersA übernehmen würde
-   Der DBwVbd übernimmt den Großteil der Anwaltskosten, weiter unternehmen sie nichts
-   Beim Bund Deutscher Veteranen bin ich seit längerer Zeit Mitglied und habe gute Kontakte zu Herrn Oberstleutnant a.D. Bernhard D. vom Vorstand, dort erhielt ich die Kontaktdaten von meinem jetzigen Anwalt. Der BDV will allerdings, was auch verständlich ist, dem Anwalt nicht in die Parade fahren, und hält sich derzeit noch bedeckt, bis ein endgültiges Ergebnis vorliegt.
-   Vom Büro des PTBS-Beauftragten des BMVg erhielt ich nur Aussagen, die der Überprüfung durch den Sozialdienst Bw und dem BFD, auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen, nicht stand gehalten haben.
-   Es stellen sich mir halt einige Fragen, die mir derzeit keiner meiner dienstlichen Ansprechpartner zufriedenstellend beantworten kann. Meist kommt nur die Aussage: „Da wird sich schon irgendein Weg finden.“
-   z.B. wie die weitere Behandlung durch meine Ärzte nach DZE erfolgen soll/kann, da dies in der Mehrzahl Bw –Fachärzte sind, die nicht unbedingt in einem BwKrhs eingesetzt sind etc.
-   Derzeit wird irgendwie von den Bearbeitenden Stellen immer nur Geld angeführt, das einzige was mich als Betroffenen jedoch interessiert und relevant ist, ist die Behandlung der Erkrankung, sowie das Aufzeigen einer beruflichen Perspektive, ohne sich ins soziale Netz fallen lassen zu müssen (was im Übrigen für unsereins oftmals zu grobmaschig ist, um uns aufzufangen)

Meiner persönlichen Erfahrung nach, liest sich das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) auf dem Papier recht gut, Betroffenen bringt es aber in den wenigsten Fällen unkomplizierte Hilfe.
Besonders wenn man bedenkt, dass die Schutzzeit nur noch mit anerkannter WDB gewährt wird, es sei denn man war nachweislich an Gefechtshandlungen beteiligt. Diese neue offizielle Regelung schließt mal eben den überwiegenden Teil der Betroffenen einer einsatzbedingten PTBS aus, da oftmals Peripherie-Personal betroffen ist. Hinzu kommt die mangelnde Kenntnis der Vorschriften, bzw. die neuerdings wieder verschärfte Auslegung dieser, so dass man als Betroffener bestenfalls widersprüchliche Aussagen von den Bearbeitern erhält.

Daher meine Fragestellung in diesem Kreis, ich bitte also um Verständnis, wenn ich Fragen stelle, die bereits an anderer Stelle angerissen oder beantwortet wurden.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #50 am: 18. August 2015, 23:00:30 »

Hallo Morosus,

kennen Sie diese Bestimmungen > mein letzter Beitrag dort...

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52918.0


Sie schreiben ja u.a.:

"Besonders wenn man bedenkt, dass die Schutzzeit nur noch mit anerkannter WDB gewährt wird,
es sei denn man war nachweislich an Gefechtshandlungen beteiligt."

Der von mir zitierte Erlass führt aber u.a. aus:

"3.3 Feststellung der psychischen Störung

307. Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen
, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben.

4.2 Vergleichbare Belastungen

403. Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit
bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person
während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise
im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der
Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im
Rahmen einer Beobachtermission).

5 Widerlegung der Verursachungsvermutung

501. Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt
werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen
werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die
jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse
oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen
einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden
, ist nicht zu erwarten,
dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt
.

6 Praktische Anwendung der EinsatzUV

601. Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
(EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben.
Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet.
Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt
insoweit. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten
Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare
Belastung vorgelegen hat
, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer
Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das
Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen.


602. Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die
Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine
Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 EinsatzWVG
vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BAPersBw Referat I 2.2.3
.

7 Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)

701. Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird
deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig von der EinsatzUV
weiterhin durchgeführt."



Da Sie ja schildern, dass Sie einen GdS von 50 % anerkannt bekommen haben...kann
ich es nicht nachvollziehen, wie es dann zur Ablehnung der WDB kommen konnte...
vor allem vor dem Hintergrund der hier zitierten Nummer 501 der B 2120/5...

Falls Sie die B 2120/5 nicht kannten, empfehle ich Ihnen...im Intranet ausdrucken
und Ihrem Anwalt übergeben.

Denn vor dem Hintergrund der Vorgaben in der A 1340/110 zur Schutzfrist...

"219. Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige
Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in
die Schutzzeit ein.

220. Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

221. Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte teilt der einsatzgeschädigten Soldatin oder dem
einsatzgeschädigten Soldaten über die zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen
Disziplinarvorgesetzten mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis den Eintritt in
die Schutzzeit mit. (...)"


...i.V.m. mit Ihrem GdS 50 %...erachte ich die Äußerung des StHptm H. als sehr zu hinterfragen.


Ja...die B 2120/5 führt auch aus:

"702. Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen
Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der
Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte
Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung
(erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädigung nach § 63e SVG und
Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche
Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Bund.
Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei
Soldatinnen und Soldaten auf den im WDB-Verfahren festgestellten GdS zurückgegriffen."


Nur ... was hat dies mit der "Schutzfrist" zu tun ? M.E. nichts !

Das WDB-Verfahren ... das ja neben den erforderlichen gesundheitlichen Behandlungen
durchgeführt wird, bildet ja dann nur die Grundlage um den GdS zu ermitteln, über den
dann die Leistungen des EinsWVG ggf. in Anspruch genommen werden können.

M.E. sollte man Sie also in die Schutzfrist aufnehmen...unter Berufung auf die Regelungen in
der B 2120/5 Kapitel 3 bis 6 ... bis über die Frage WDB rechtlich abschließend entschieden ist,
d.h. bis nach Abschluss des Widerspruchs-/bzw. Klageverfahrens!


Letztendlich wird sich aber alles darum drehen, ob sich Ihre Schädigung aus einem Einsatzunfall ergibt...
...und vielleicht werden Sie dies erst vor einem Gericht erstreiten können...

Aus der A 1340/110:

"208. Anknüpfungspunkt für alle Regelungen im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist der Begriff
Einsatzunfall (Nr. 109). Einsatzgeschädigte im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
können nur Personen sein, die einen Einsatzunfall erlitten haben. Die Feststellung, ob es sich im
jeweils vorliegenden Fall rechtlich um einen Einsatzunfall handelt, trifft BAPersBw I 2.3.3 (Nr. 106).
Zu diesem Zweck wird regelmäßig auf Informationen aus dem Wehrdienstbeschädigungsverfahren
zurückgegriffen. In diesem Verfahren werden der Sachverhalt ermittelt und die Kausalität zwischen
gesundheitlicher Schädigung und dem schädigenden Vorgang im Rahmen des Auslandseinsatzes
sowie die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der gesundheitlichen Schädigung
festgestellt. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen
(Nr. 119) bemessen. Das Feststellungsergebnis teilt BAPersBw I 2.3.3 der Koordinierungsstelle
Einsatzgeschädigte mit."
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #51 am: 18. August 2015, 23:11:11 »

Mir ging es eher drum, dass der Sachbearbeiter sagen können müsste wer/welche Dienststelle nach DZE zuständig ist, nicht um das Ergebnis.
Und natürlich keine Schutzzeit mit abgelehnter WDB.
Das EinsWVG funktioniert schon- dafür darf aber halt die WDB nicht abgelehnt sein.
Wie wurde eigentlich die Ablehnung begründet? Zur Zeit sind die nämlich eigentlich sehr großzügig was die Anerkennung von Traumafolgestörungen ist.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #52 am: 18. August 2015, 23:54:09 »

Nun Ulli ... wenn es am Ende dabei bleibt, dass er keine WDB anerkannt bekommt...kann ich nur hoffen er hat zumindest eine Anwartschaftsversicherung....

Warum ?:

1.
Nur mit einer anerkannten WDB würde er nach DZE noch Ansprüche gegen den Bund haben (dann weiter bearbeitet durch das BAPersBw).

Da in diesen Fällen ja der Bund für die im Dienst erlittenen Schädigungsfolgen eintritt.

Stichwort u.a.: Bundesbehandlungsschein

2.
Gilt 1. nicht, bleiben ihm ja nur die Wege eines "normal" entlassenen SaZ offen...

Also entweder sofortige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit  >> weitere Behandlung über die GKV

oder

(während der Zahlung der ÜG) Beihilfe + private RKV

Da es nicht selten ist, dass PTBS-Betroffene nicht arbeitsfähig sind...könnte der Fall eintreten, dass er nicht in die GKV kommt...

Bliebe also nur die Variante Beihilfe + private RKV...

...um hier aber in den normalen Restkostentarif der PKV zu kommen...darf er nicht krank sein, oder hat eben eine Anwartschaft.

Hat er keine Anwartschaft ... wäre die Notfall-Lösung der sog. "Basistarif der PKV".

Diesen Tarif muss jede PKV Beihilfeberechtigten auf Verlangen anbieten, ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikoaufschläge...

Dafür entspricht er in den Leistungen nicht "Privatpatient", sondern GKV-Niveau...aber er ist krankenversichert !
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #53 am: 19. August 2015, 08:23:58 »

@LwPersFw: Ja, so isses. Und in diesem Fall besteht ja das Problem, dass die WDB nicht einfach nur noch nicht entschieden, sondern bereits als "nicht anerkannt" entschieden ist.

Gerade für Problemfälle gibt es übrigens den PTBS-Beauftragten (weiss gerade nicht, wer das ist, sollte aber der StHptm und dein Lotse wissen)
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #54 am: 19. August 2015, 13:31:09 »

Zitat
- Einsatzschädigung 2008

Das ist halt eine unbewiesene Behauptung, plus die Problematik "keine Gefechtshandlung".

Da vermutlich auch kein echtes "auslösendes Element" vorliegt, fehlt halt der Anknüpfungspunkt.

Welcher Einsatz mit welchem belastenden Element ist es denn gewesen?
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #55 am: 19. August 2015, 18:30:44 »

@ Ulli,

er schreibt ja das er mit dem BeauftrPTBS Kontakt hatte...

Das Grundproblem in seinem Fall ist... das "Kind liegt schon im Brunnen" ... durch den vorliegenden ablehnenden WDB-Bescheid.

Hier bleibt ihm jetzt nur der vorgegebene Weg über die Beschwerde und ggf. den weiteren Rechtsweg.

Was dort herauskommen wird ... vollkommen offen...

---------------------------------------------------------------------------------

Aber hier zeigt sich aus meiner Sicht wieder das grundlegende Problem der Begutachtungen von PTBS-Betroffenen
im WDB-Verfahren...

Wie schreibt doch die Bw in ihrer eigenen Vorschrift:

"Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben
."


D.h. in der Anwendung der EinsatzUV hat man erkannt, dass ausschließlich Gutachter mit wehrmedizinischer
Kompetenz zum Einsatz kommen sollen.

Aber was passiert in der Regel im WDB-Verfahren ... es werden zivile Gutachter, mit keiner, oder
nur sehr geringer wehrmedizinischer Kompetenz beauftragt!

Folgen ... die Fachärzte z.B. des BwK Hamburg FU VI, die über die Jahre der Einsätze zu ausgewiesenen
Spezialisten auf dem Gebiet PTBS auf Grund Einsatzfolgen geworden sind, bestätigen in Ihren Gutachten
die Kausalität und legen auch entsprechende GdS fest...und später - im WDB-Verfahren - behauptet der
zivile Gutachter, dass der Soldat z.B. an einem Kindheitstrauma leidet und dies die Ursache seiner
psychischen Erkrankung ist...

Und ganz irre wird es dann vor Gericht ... denn durch die Instanzen gibt es dann Fälle...da bestätigen
2 Gutachter den kausalen Zusammenhang mit dem Einsatz... 2 weitere Gutachter verneinen dies...
Was soll ein Gericht daraus machen ? Welchem Gutachten soll es folgen ?
Nicht zu vergessen die Verfahrensdauer...Jahre sind keine Seltenheit...
Und wer bleibt am Ende dann oft auf der Strecke ... der kranke Kamerad...


Grundsätzlich möchte ich auch noch einmal auf 2 Fragestellungen eingehen:

1. Schutzfrist vs. WDB


Oft wird behauptet und auch in der Praxis so verfahren, dass die Schutzfrist an die
Feststellung einer WDB gebunden ist.

Diese ist eine falsche Rechtsauslegung !

Schon der erste BeauftrPTBS, BGen Munzlinger, führte in seinem Bericht vom 18.10.2011 aus:

"5. Einsatzweiterverwendungsgesetz

Derzeitige Lage:

Das EinsWVG ist nicht wie das WDB-Verfahren auf die (endgültige) Feststellung bleibender Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung ausgerichtet, sondern hat zum Ziel, durch die sog. Schutzzeit den dienstlichen/
beruflichen Status Einsatzgeschädigter vorläufig zu erhalten.

Das Gesetz wird auf ministerieller Ebene durch das (...) angewandt; die Anspruchsvoraussetzungen
"Einsatzunfall" und "hierdurch bewirkte nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung" werden
durch die (...) festgestellt. Für die Feststellung des Einsatzunfalls und im Einzelfall wohl auch für die
medizinischen Beurteilungen wird aber oftmals auf Erkenntnisse aus einem sachgleichen WDB-Verfahren
bei der jeweiligen (...) zurückgegriffen.


Hauptkritikpunkt ist diese im Gesetz nicht beabsichtigte Verknüpfung mit dem WDB-Verfahren.

Dies wird der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Verfahren nicht gerecht und steht in vielen Fällen
der gerade für Soldaten mit zeitnahen Dienstzeitende und bereits ausgeschiedene Soldaten wichtigen zügigen Gesetzes-
anwendung entgegen.

Verbesserungsmöglichkeiten:

Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung sollte die rechtliche und verfahrenstechnische Unabhängigkeit des EinsWVG
vom WDB-Verfahren durch Anordnung einer entsprechenden Verfahrensweise auch tatsächlich umgesetzt werden.

Dazu sollten die Feststellungen des "Einsatzunfalles", der "nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung" und des
Kausalzusammenhangs von dem WDB-Verfahren in der Weise entkoppelt werden, dass in den Fällen, in denen
kurzfristig keine mit hinreichender Gewissheit verbundene Entscheidung möglich ist (etwa bei verbleibenden Zweifeln am
Kausalzusammenhang), zu Gunsten des Betroffenen eine vorläufige Feststellung der Anwendung des EinsWVG
getroffen wird. Hierzu könnte ein entsprechende Bescheid über die Anwendung des EinsWVG mit einem Widerrufsbehalt
für den Fall gegenteiliger Erkenntnisse aus dem WDB-Verfahren verbunden werden."



2. Wie wurde der o.g. Kritikpunkt von BGen Munzlinger umgesetzt


Um dieser angemahnten Trennung von EinsWVG und WDB-Verfahren gerecht zu werden, wurde die
Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV) vom 24. September 2012, verkündet am 8. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten, entworfen.

Umgesetzt werden die darin getroffenen Regelungen durch:

"Zentralerlass   B-2120/5

Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall"



Zweck der Verordnung ist:

"Die Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV) vom 24. September 2012 ist am 8. Oktober 2012
verkündet worden (BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten. Dazu gebe ich folgende
im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) abgestimmte Durchführungshinweise bekannt."


Wie ich schon mehrfach zitierte, wird hier BGen Munzlinger's Rechtsauffassung gefolgt, indem z.B.
nicht auf zivile Gutachter abgestellt wird, sondern auf die Fachexpertise der Wehrmedizin!

"3.3 Feststellung der psychischen Störung

307. Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
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, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben."


Auch wird klar aufgeführt, dass die Schädigung nicht ausschließlich auf Gefechtshandlungen beruhen muss !

"4 Der Gefahr einer psychischen Störung besonders ausgesetzt

4.1 Bewaffnete Auseinandersetzung

401. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EinsatzUV ist, dass die erkrankte
Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung nach § 1 Absatz 1
EinsatzUV besonders ausgesetzt war. § 1 Absatz 2 EinsatzUV legt fest, dass dies insbesondere der
Fall ist, wenn die erkrankte Person während der besonderen Auslandsverwendung von einer
bewaffneten Auseinandersetzung betroffen war oder an einer solchen Auseinandersetzung
teilgenommen hat. Damit sollen nur solche psychischen Störungen erfasst werden, die in Ausübung
oder infolge eines militärischen Dienstes während einer besonderen Auslandsverwendung erlitten
worden sind. Was unter der Betroffenheit von und der Teilnahme an einer bewaffneten
Auseinandersetzung im Sinne der EinsatzUV zu verstehen ist, regelt deren § 2.

402. Umfasst sind auch der Einsatz bei der Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen und Sachverhalte, in
denen Personen bei unbewaffneten Einsätzen (zum Beispiel als Monitor im Rahmen einer
Beobachtermission) von einer bewaffneten Auseinandersetzung, beispielsweise einem Anschlag,
betroffen sind.

4.2 Vergleichbare Belastungen

403. Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit
bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person
während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise
im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der
Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im
Rahmen einer Beobachtermission)."


Die Nummer 403 verwendet hier ausdrücklich das Wort "beispielsweise", da es eben
auf den individuellen Einzelfall ankommt. Gibt also einen Ermessensspielraum vor.
Der, um wieder BGen Munzlinger zu zitieren, "zu Gunsten des Betroffenen" ausgelegt werden sollte.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Verordnung ist die Frage der Kausalität.

Hierzu wird, im Sinne der Betroffenen, ausgeführt:

"5 Widerlegung der Verursachungsvermutung

501. Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt
werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen
werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die
jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse
oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen
einer Vorschädigung
zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten,
dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt."



Und ... es wurde die von BGen Munzlinger geforderte Trennung von EinsatzUV (bzw. EinsWVG) und
WDB-Verfahren klar definiert:

"7 Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)

701. Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt.

Das WDB-Verfahren wird deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig
von der EinsatzUV weiterhin durchgeführt."



Dies hat ja nichts mit der "Zusammenführung" von WDB-Verfahren und EinsWVG bei der Fragestellung der
konkreten Leistungsansprüche zu tun.

Hier wird dann später natürlich auf den im WDB-Verfahren ermittelten Wert des GdS abgestellt.
Denn danach bestimmen sich bestimmte Leistungsansprüche.


Also,

+ solange das WDB-Verfahren noch nicht rechtlich abschlägig abgeschlossen ist
und
+ Bw-Fachärzte auf Grundlage der EinsatzUV die PTBS aus Einsatzunfall bestätigen

gehört der Betroffene aus meiner Sicht in die Schutzfrist, wenn die sonstigen dafür
notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #56 am: 19. August 2015, 18:45:55 »

Was du in deinem letzten Absatz beschrieben hast, funktioniert in der Praxis ganz gut.
Beispiel: An einem Gefecht beteiligt. Mehrere Jahre später treten während des Vollzeit-BFD kurz vor DZE Probleme auf. Kurzfristiger Termin im BWK: Verdachtsdiagnose einsatzbedingte PTBS. Und fast schon zielgenau zum DZE Einsteuerung in die Schutzfrist.

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #57 am: 19. August 2015, 22:02:20 »

Es läuft ja auch nicht immer alles schief... zum Glück  :D
 
Wenn alle an einem Strang ziehen, die bestehenden Regeln kennen und im Sinne der Betroffenen anwenden... sollte es ja auch laufen...

Meine persönliche Meinung ist ... in den letzten Jahren wurden schon viele Verbesserungen eingeführt ... gut und richtig ...

Aber gerade für die Kameraden mit PTBS ist leider noch immer das größte Problem die zivilen Gutachter im WDB-Verfahren...

Wenn hier endlich das umgesetzt würde ... was ja in der EinsatzUV bereits geht ... ausschließliche Begutachtung durch
wehrmedizinisch sehr erfahrene Ärzte/Gutachter der Bw... dies wäre dann "der große Wurf" - für unsere Kameraden !

Denn eins wird oft vergessen ... wir reden hier über ein hoch bürokratisches Verfahren... erst recht wenn es vor die Gerichte geht...

Ein "nur" körperlich behinderter Kamerad hat es da ja schon schwer dies zu händeln ... aber ein psychisch schwer erkrankter Soldat...
...wo soll dieser die geistige Kraft hernehmen...sich durch endlose Papierlawinen und ggf. mehrere Prozesse zu kämpfen...

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Morosus

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #58 am: 25. August 2015, 11:53:14 »

Servus, noch einmal Danke für die Kommentare.

@LwPersFw

Aus meiner Sicht ist das Hauptproblem das erstellte Gutachten im Rahmen der WDB.
Die begutachtende Ärztin (zivil) hat nach Aktenlage begutachtet, und sich entgegen der Gutachten der BwKrhs´s und der behandelnden Bw Fachärzte aus München und Kümmersbruck entschieden.

Die Gutachterin kommt zu der Diagnose: „depressive Anpassungsstörung“
Was meines Wissens auf Grundlage der Ausführungen zum „ICD 10“ nicht statthaft ist, aber selbst wenn auch eine „Depressive Anpassungsstörung“ wäre eine Folgeerkrankung der Vorfälle im Einsatz.

Das notwendige A-Kriterium wurde im WDB Verfahren über Einsatzunterlagen nachgewiesen, auch eine Zeugenaussage liegt hierzu vor. Allerdings wurde dennoch im Gutachten ausgesagt, dass kein „Vollbeweis“ vorliegen würde!

Im Übrigen war es ziemlich kompliziert überhaupt etwas in Erfahrung zu bringen, da anscheinend weitestgehend die Unterlagen des 19. und 20. Deu EinsKtgt KFOR, hier explizit vom SanEinsVbd „verschwunden“ sind. [„Ein Schelm wer böses dabei denkt“ (es gab damals ja nur einige eingestufte Vorfälle…)]
Ich mußte sogar erst einmal über meine Unterlagen nachweisen, dass ich überhaupt dort war, und vor allem mit wem als Vorgesetztes Personal; was nur über Unterlagen ging, die sich nur durch einen Zufall in meinem Besitz befanden, aber ich eigentlich nicht hätte besitzen dürfen.
Da allerdings ein Österreichischer Soldat involviert war, konnte der Vorfall durch das EinsFüKdo bestätigt werden. Wobei dort abweichende Angaben zum tatsächlichen Ablauf gemacht wurden, was die zeitlichen Vorgänge betrifft, dies wurde jedoch durch die Zeugenaussage richtig gestellt.

Was die Schutzzeit betrifft, so wurde der Antrag Zeitgleich mit dem WDB Antrag gestellt, Herr StHptm H. hatte also allein von Antrag bis zum Bescheid 3 Jahre Zeit, entschied jedoch erst einmal das WDB Verfahren komplett abzuwarten.
Hier kam insbesondere immer wieder der Verweis auf meine ausreichende Restdienstzeit…

Ich danke Ihnen im Übrigen für den letzten Absatz ihres letzten Beitrages vom 19.08.
In der Tat ist für mich und andere Betroffene das ständige erneute konfrontiert werden mit der belastenden Situation extrem kräftezehrend. Weshalb ich z.B. Beiträge wie jetzt nur im Beisein von mind. einer dritten Person machen kann.
Oftmals verlieren PTBS´ler im Laufe Ihrer Erkrankung jeglichen sozialen Rückhalt und sind auf sich allein gestellt, was das Durchkämpfen solcher Verfahren fast unmöglich macht.
Persönlich weiß ich auch nicht, wie es mir ergehen wird, sollte das Verfahren mein DZE überschreiten und ich den Halt meiner Beschäftigung verlieren.
Mein persönliches Glück ist es, dass ich mir einen Freundeskreis vor der Erkrankung schaffen konnte, welcher mit mir durch Dick und Dünn geht, und sich auch um mich kümmert, wenn ich eine akute Phase der Erkrankung durchlebe; den meisten anderen Betroffenen ergeht es nicht so gut.
Hinzu kommt oftmals das Unverständnis von Kameraden, Vorgesetzten und der eigenen Familie, die der Meinung sind, so schlimm kann es gar nicht sein, wenn man wieder im Dienst ist. Und natürlich die Neider, welche nur die Zeitregelungen sehen, aber nicht die 3x 6-8 Medikamente die man einwerfen muss, um seine 4-6 Stunden am Tag leisten zu können… 


@Ulli76

Die Großzügigkeit im Bereich „Schutzzeit“ und „WDB“ ist seit dem letzten Jahr gegen Null gefahren worden.
Ich weiß von meiner Bw Fachärztin, dass nahezu keine Schutzzeiten mehr gewährt werden, ebenso werden die WDB Anträge nicht nur nicht fristgerecht bearbeitet, sondern insbesondere bei psychischen Folgestörungen abgelehnt. Keiner Ihrer aktuellen Patienten mit Einsatzfolgeschädigungen ist ohne rechtliche Mittel nach dem EinsatzWVG behandelt worden.
Im BwZKrhs sagte man mir sogar, dass es interne Anweisungen gibt, wonach nicht zu viele Fälle mit PTBS beschieden werden dürfen. Hintergrund seien nicht die Gelder und die Behandlungskosten, sondern die Tatsache, dass die Statistiken für „Einsätze mit niedriger Intensität“ nicht den „Einsätzen mit hoher Intensität“ ähneln dürfen.
Da aber mit den Änderungen der Bestimmungen im EinsatzWVG die Zahl der Antragssteller geradezu explodiert ist (insbesondere KFOR), wird hier gerade sehr gemauert, wenn es um positive Bescheide geht.

Was die Begründung angeht, so ist diese besonders „schön“.

„Der Anblick eines schwerverletzten Menschen kann durchaus belastend sein. Allerdings befand sich sich Herr R.  in geschützter Umgebung und konnte sich zeitnah dem Anblick zeitnah wieder entziehen.“
Des Weiteren wurde eine Konstruktion zu einem Vorfall aus meiner Jungend aufgebaut, worauf die Ärztin ihre gesamte Begründung aufbaut und eine Kindheitsstörung konstruiert.

Die Begründung ist klasse, demnach kann es bei Bankangestellten bei einem Überfall auch zu keiner Folgeschädigung kommen, oder bei Bahnangestellten, die einen Menschen mit dem Zug erfassen…
Es wurde auch nicht weiter betrachtet, dass der Kamerad mit persönlich bekannt war, und ich obwohl ich im ZSanDst eingesetzt, kein Sanitäter bin. (Höchste SanAusb: Helfer im SanDst aus der LwGrdAusb von ´99, erst 2 Jahre nach dem Einsatz erfolgte ne Ausbildung zum Ersthelfer A)

Im BwKrhs durfte ich mir von Herrn Oberstarzt Dr. Z. hierzu anhören: „Sie gehören zum Zentralen Sanitätsdienst, Sie können gar nicht durch einen solchen Anblick geschädigt werden!“
Doof nur dass ich kein Sani bin, und als „Umsetzer“ als CTA in den ZSanDst kam…

Es wurde auch außer Acht gelassen, dass ich auf Grund meiner besonders stabilen Persönlichkeit vor den Vorfällen, nicht nur Einsatzreservist war, sondern vor meiner Zeit im ZSanDst auch als Scharfschütze in Betracht kam, und während meines Studiums allein 9 längere Wehrübungen absolvierte, davon eine mit Auslandsverwendung; von den psychologischen Untersuchungen bei meiner Wiedereinstellung, der Einsatzvoruntersuchung im Rahmen 90/5er etc. ganz zu schweigen.


@F_K

Kontingent übergreifend 19. Und 20. Deu EinsKtgt - SanEinsVbd
Einsatz als TE-Fhr in der Klinik im Bereich LMC/Öko-Labor, Probennehmer Bereich KFOR Nord/Süd

Hauptvorfall:
Suizid persönlich bekannter Österreichischer Kamerad mit Folgebehandlung in unserer Klinik

Nebenvorfälle:
Beschusslage bei Erstwahlen 2008 (zufällig keine Tic-Zettel von den Feldjägern gemeldet..)
Probennahme in bekannter Mienenlage
Abweisen von Eltern mit totkrankem Säugling an der Wache, auf Anweisung der Leitung SanEinsVbd
Abdrängen meines Wolfs von der Straße am Berg Civilian durch Einheimische
etc.

Die Einsatzschädigung liegt laut Gutachten vom BwKrhs Berlin FU VIb und dem BwZKrhs Koblenz vor, ebenso durch diverse Befunde der FAZ - FU VI Kümmersbruck und der FAZ - FU VI München.
Einzig die Gutachterin vom BAPers kommt zu einer anderen Ansicht.
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Nichts ist so stetig wie der Wandel

F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #59 am: 25. August 2015, 12:51:29 »

Gut, ich wünsche dann alles Gute.

Meine Einschätzung, dass es keine Gefechtsvorfälle gab, scheint aber richtig zu sein.

Es sind zwar belastende Vorfälle von dir belegt, ob diese zwingend Ursache sind, ist und bleibt allerdings schwierig zu belegen.

(Randbemerkung: Die Bundeswehr verfügt über kein echtes Dokumentenmanagement - insoweit ist das "Verschwinden" von sehr alten Dokumenten sicherlich keine "Absicht", sondern eine generelle Schwäche im System).
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