Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 10:12:23
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304066 mal)

LotseBert

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #150 am: 30. Januar 2019, 19:10:49 »

Hallo Bert,

danke für die Klarstellung !!!!

Wie ich ja schrieb... er hat ein Schreiben der KoordSt bekommen.

Darin sollte, auf seinen Einzelfall bezogen, alles erläutert sein.


Zum Thema Versorgung:

Da er noch in der Schutzfrist ist, sollte er bereits vor dem Einsatzunfall BS gewesen sein.

Denn eine mögl. BS-Übernahme steht ja am Ende der Rehabilitation...oder hat sich da etwas geändert ?

Hallo LwPersFw

Nein es hat sich nichts geändert es ist richtig was du schreibst. Aber es gibt noch eine dritte sehr seltene Kombination welche jedoch theoretisch eintreffen kann.

Ein Soldat erleidet in einer Verwendung im Einsatz als nicht BS ein Schädigendes Ereignis. Er wird nach dem schädigenden Ereignis jedoch weiter in Personalentscheidungen mitgebrachter und hatte einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhätnis BS gestellt. Alle Vorraussegzungen waren gegeben und er setzte sich nach Eignung Leistung und Befähigung durch und wird zum BS ernannt.

Der Soldat wird zum BS ernannt. Befindet sich in der Schutzzeit.

Ein weiteres Szenario wäre ... schädigendes Ereignis im Einsatz... Antrag auf Übernahme BS läuft ... Einsatzende.... Soldat wir übernommen BS ernannt ... spätfolgen  Schädigendes Ereignis treten auf ... Schutzzeit beginnt....


Grüße....

Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

« Letzte Änderung: 02. November 2020, 09:59:43 von LwPersFw »
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #151 am: 30. Januar 2019, 19:14:42 »

Danke ... man lernt nie aus  :)
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #152 am: 30. Januar 2019, 19:23:36 »

Danke ... man lernt nie aus  :)

Kein Problem ist ein sehr umfangreiches Thema ...
Und die Versorgungsansprüche unterscheiden sich doch erheblich. Und

Ich würde jedem betroffenen  dringend empfehlen sich immer von mehreren Stellen beraten und informieren zu lassen !

Die Koordinierungsstelle im BAPersBw sowie das Personal um den PTBS Beauftragten im Bmvg sowie der Sozialdienst im BWK Hamburg wie Berlin sind sehr gute Anlaufstellen und für jeden immer gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und nehmen sich ganz viel Zeit.

Das ist aber nur eine Beispielhafte Aufzählung alle Lotsen Solzialdieste uvm  leisten eine super Arbeit.

Und sollte irgend ein Gefühl beim Betroffenen aufkommen es könnte was falsch laufen empfehle ich den Anwalt  Herrn Steinmeyer aus Hamburg. Ein absoluter Fachmann mit einem extrem umfangreichen Fachwissen und sehr sehr guten Verbindungen zu dem Thema!
Gespeichert

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #153 am: 01. Februar 2019, 22:13:26 »


... ja, dieses Thema/ diese Problematik ist sehr komplex und noch undurchsichtiger.

Insofern erlaube ich mir einige Anmerkungen hierzu.

Wenn ein BS einen Einsatzunfall (GdS>50) erlitten hat und aus diesem Grund dienstunfähig wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er Anspruch auf ein Ruhegehalt (80%) aus der übernächsten Besoldungsgruppe hat.
Denn SVG/BVG/BeamtVG verlangen damit einhergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50. Und formaljuristisch sind GdS und MdE zwei verschieden Paar Schuhe. Das dritte Paar Schuhe, nämlich den GdB (Grad der Behinderung), kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden, da er primär zivilrechtlich und fiskal von Interesse ist und auch nur von zivilen Versorgungsämtern festgelegt wird.

So kann es bspw. durchaus passieren, dass ein BS aufgrund eines anerkannten Einsatzunfalls mit GdS 50 dienstunfähig wird, zivil einen Gdb von 60 erhält, jedoch die MdE mit nur 40 beschieden wird. Und er in der Folge lediglich nach den Grundsätzen eines nicht qualifizierten Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt wird und eben keine 80% Ruhegehalt aus der übernächsten Besoldungsgruppe erhält.

Am GdS selbst hängt jedoch verbindlich die Beschädigtenversorgung (Kriegsopferrente) und HuK (Heilung). Wobei gerade bei HuK auch differnziert werden muss. Ein GdS>50 bedeutet nicht automatisch die Erteilung eines großen Bundesbehandlungsscheines - auch hierfür gibt es wieder mgl. Ausschlussgründe und Prüfungen. Aber dies ist eine anderes separates Thema.

Bei einer mglw. hinzukommenden Einmalentschädigung (150T€) wird es noch schwieriger, denn hier muss ein qualifizierter Dienstunfall mit GdS>50 und MdE>50 vorliegen, und diese MdE>50 muss ausdrücklich auch noch auf auf Dauer beschieden sein. Der Streit über Letzteres war in der Vergangheit wiederholt Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bw GdS und MdE einzeln gutachterlicht prüft und bescheidet. Und je nachdem welcher gutachterlicher Ausgang vorliegt, kommt die entsprechende zur Ruhesetzung zum Tragen - ggf. mit 150T€ Einmalzahlung und großem Bundesbehandlungsschein (wenn gewünscht).

Viel Erfolg, ganz viel Kraft und nochmehr Nerven !!
Gespeichert

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #154 am: 04. Februar 2019, 21:55:29 »


... ergänzend darf ich noch Folgendes hinzufügen ...

Bei der Entscheidung, ob der BS ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80% aus der übernächsten Besoldunggruppe) erhält, wird gutachtlich vor allem eine Kausalitätsprüfung durchgeführt, nämlich ob der Einsatzunfall alleinige und primäre Ursache für die Dienstunfähigkeit ist oder mglw. es auch noch andere Gründe hierfür gibt.

Hier bemüht die Bw auch gerne hanebüchende Zusammenhänge, wie bspw. von vergangenen Sportunfällen oder irgendwelche irrelevanten Kindheitstraumata, um sich es sich leicht zu machen und sich so einfach aus der Verantwortung zu stehlen.

Oftmals bleibt den Betroffenen dann nur der Weg über Gerichte und Gegengutachten, zum Erfolg zu gelangen.

Traurig, aber wahr.

Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen, sich bei Sozialdienst, Beauftr PTBS BMVg, Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte und schlussendlich bei RA Steinmeyer Rat und Unterstützung zu suchen. Denn ohne deren Hilfe und Kompetenzen ist man andernfalls der Maschinerie der Bw und des Sozialen Entschädigungsrechtes schlicht hoffnungslos ausgeliefert.

Alles Gute!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #155 am: 04. Februar 2019, 22:55:40 »

Danke auch für Deine Hinweise @Griffin !

Wie hier im Thema schon oft gesagt ...

Wer merkt, dass ggf. Etwas nicht korrekt läuft... sollte sich frühzeitig versierte Hilfe suchen !

Zu diesem Punkt

Zitat
Und formaljuristisch sind GdS und MdE zwei verschieden Paar Schuhe.

ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung:

VG München, Urteil v. 23.03.2017 – M 12 K 16.2483

"Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS).

Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort.

Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297).

Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz war."


siehe auch hier ... meine Beiträge 16.02.2019 und 17.02.2019

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65351.0.html



Wie @Griffin richtig empfiehlt... bei solchen Fragestellungen ist fundierte rechtliche Hilfe, Beratung, unerlässlich.

Empfohlen sei hier auch der Bund der Deutschen Einsatzveteranen.
« Letzte Änderung: 17. Februar 2019, 16:19:12 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #156 am: 04. Februar 2019, 23:40:30 »


... sehr gern bin ich in diesem Problemfeld behilflich, denn es ist bitter nötig!

Nunmehr habe ich in diesem Zusammenhang an die Expertenrunde eine Fachfrage, welche sich mir seit geraumer Zeit stellt.

Ein StFw und ein OStFw erleiden beide einen Einsatzunfall, welcher bei beiden anerkannt wird (GdS>50), zur Dienstunfähigkeit führt und beide folgerichtig mit einem erhöhten Unfallruhegehalt aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (80%) zur Ruhe gesetzt werden.

StFw und OStFw sind beide in A09 eingruppiert. Der OStFw erhält jedoch zusätzlich eine amtliche Zulage.

Bekommen nun StFw und OStFw beide gemeinsam 80% aus A11 oder erhält der OStFw mglw. 80% aus A12 oder mglw. zu den 80% aus A11 noch 80% seiner Amtszulage oder ... ?

Danke!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #157 am: 05. Februar 2019, 11:58:34 »

Der OStFw ist nicht A10. Also schließt sich A12 m.E. aus.

Beide werden nach A11 gehoben.

Stellt sich nur die Frage, wie die Amtszulage in die Berechnung eingeht.

Hier greift m.E. § 27 SVG i.V.m. § 37 BeamtVG...

§ 27 SVG weist auf die Anwendung § 37 BeamtVG...

Und § 37 BeamtVG führt aus:

"(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen..."


Und zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählt auch die Amtszulage.

Somit wird m.E. die Gesamtsumme der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gebildet ( § 17 SVG i.V.m. § 42 Abs 2 BBesG).

Also z.B.

Grundgehalt Endstufe aus A11 + Familienzuschlag St 1 + Amtszulage = X ... davon 80 %
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #158 am: 05. Februar 2019, 22:02:19 »


... danke für Deine Antwort @LwPersFw.

Ich fände es nur gerecht, wenn Dein zitiertes Beispiel Anwendung fände.

Allerdings vermute ich, dass StFw & OStFw doch pari ausgehen.

Denn nach meiner Lesart egalisiert ein erhöhtes Unfallruhegehalt alle anderen Ansprüche bzw. ordnet diese unter.

Zumal sich die Betroffenen monetär nicht schlechter stellen (was ja auch Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist) - ein Ruhegehalt (80% aus der Endstufe A11) ist sicherlich deutlich mehrwert, als 71,75% aus der Endstufe A09 + 71,75% der Amtszulage + den bis 2040 geltenden Steuerfreibetrag.

Aber davon wird leider auch kein Betroffener wieder gesund !!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #159 am: 06. Februar 2019, 17:38:03 »

Zitat
Denn nach meiner Lesart egalisiert ein erhöhtes Unfallruhegehalt alle anderen Ansprüche bzw. ordnet diese unter. 

Das kann ich aus den Gesetzestexten nicht herauslesen...

Was ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind ... ist klar definiert.

Du kannst ja mal Deinen Bezügebearbeiter fragen... der sollte es genau wissen  ;)
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #160 am: 07. Februar 2019, 14:29:07 »


Ich habe eine Frage zur Schutzzeit.

Mein Mann ist Berufsoldat und nach einem Einsatzunfall bei welchem er schwer verwundet wurde in der Schutzzeit.

Er befindet sich in der Wiederherstellung.

Er ist bereits seit 4 Jahren nicht dienstfähig und in Behandlung er ist auch noch weit von einer Dienstfähigkeit entfernt.

Jedoch ist es aus Sicht der behandelnden Ärzte realistisch undmöglich dass in den nächsten Jahren wieder eine eingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden kann.

Da es das Ziel meines Mannes ist wenn auch stark eingeschränkt durch die Schweren Folgen der Verwundung sich wieder im Dienst einzubringen

wäre nun die Frage wann die Schutzzeit endet.

Ab Beginn der beruflichen Qualifizierung ist die Schutzzeit ja auf 5 bzw in Ausnahmefällen auf 8 Jahre beschränkt.

Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitlicje Rehabilitation auch im schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann?

Mila

Ich möchte diese Fragestellung noch einmal aufnehmen.

Meine Antwort dazu vom 30.01.2019 war in Teilen nicht korrekt.

@LotseBert hat dies dann entsprechend berichtigt.

Ich habe mich nochmal mit der "Vorschriftenlage" befasst und einen Passus gefunden, der es m.E. klar ausdrückt:

Aus Bereichsvorschrift C1-800/0-4015 "Die truppenärztliche Behandlung und Begutachtung Einsatzgeschädigter"


"Schutzzeit nach § 4 des EinsatzWVG ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung
oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung
nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Die Schutzzeit endet, wenn festgestellt wird, dass diese Ziele erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

Sie endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3 EinsatzWVG.

Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele der Schutzzeit (siehe Nr. 109, Satz 1) zu erwarten ist.

Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

Für den Anteil der medizinischen Rekonvaleszenz gibt es dabei keine Frist.

Ab Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (hierfür ist die Voraussetzung,
dass die medizinische Rehabilitation soweit abgeschlossen ist, dass die Soldatinnen und Soldaten an den beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können) ist die Schutzzeit auf fünf Jahre begrenzt.

Sie kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um drei Jahre verlängert werden.

Näheres hierzu regelt die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/110."



Wenn ich dies wörtlich auslege ... wäre jetzt meine Antwort - auf diese Frage:
Zitat
Verstehe ich es also richtig dass mein Mann sich nun erst mal in Ruhe auf die gesundheitliche Rehabilitation auch im
schlechtesten Fall weitere 4 Jahre konzentrieren kann und danach zur beruflichen Qualifizierung/ Eingliederung 
weiter falls noch erforderlich für 5 jahre in der Schutzzeit bleiben kann?



Solange die Ärzte eine Chance der weiteren gesundheitlichen Rehabilitation sehen ... und diese nicht
abgeschlossen ist ... gibt es für diese medizinische Rekonvaleszenz keine zeitliche Begrenzung (bis zum 65. Lj).



Nach Abschluss der medizinischen Behandlung, gelten die Vorgaben aus der ZDv A-1340/110:


"Die Regelungen für die Schutzzeit gelten auch für einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und einsatzgeschädigte Berufssoldaten.

Liegt keine Dienstunfähigkeit vor, werden sie im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder als Berufssoldat weiter verwendet."


Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind nach Abschluss der Behandlung der gesundheitlichen
Schädigung
zunächst durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf Dienstfähigkeit im Sinne von
§ 7 Absatz 1 Satz 4 des EinsatzWVG zu begutachten.

Ist die Dienstfähigkeit gegeben, ist zugleich aus medizinischer Sicht zu beurteilen, ob die bisherige Verwendung
weiter ausgeübt werden kann, wenn dies nicht der Fall ist, welche Verwendung in Zukunft noch ausgeübt werden kann.

Steht fest, dass die Ziele der Schutzzeit (Nr. 115) aufgrund einer fortdauernden Dienstunfähigkeit
der einsatzgeschädigten Berufssoldatin bzw. des einsatzgeschädigten Berufssoldaten voraussichtlich
nicht mehr erreicht werden können, ist nach dem EinsatzWVG auf Weisung der Koordinierungsstelle
Einsatzgeschädigte das Ende der Schutzzeit durch die zuständige Entlassungsdienststelle festzustellen.

Anschließend ist das Dienstverhältnis nach den festgelegten Verfahren wegen Dienstunfähigkeit zu beenden.

Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung dessen, was die bisherige berufliche Tätigkeit
darstellt, ist zunächst der Einsatzunfall.

Wer nach dem Einsatzunfall den Beruf wieder ausüben kann, den er vor dem Einsatzunfall ausgeübt hat,
bedarf keiner (besonderen) beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen.

Die bisherige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 des EinsatzWVG ist bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit grundsätzlich die Tätigkeit als Soldatin oder Soldat.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit benötigen unabhängig vom EinsatzWVG grundsätzlich
berufsfördernde Maßnahmen, um im Anschluss an das Wehrdienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben
eingegliedert werden und eine zivilberufliche Tätigkeit ausüben zu können.

Aus diesem Grund enthält das SVG (Zweiter Teil, Abschnitt I) Leistungen der schulischen und beruflichen Bildung.
Die Ansprüche des SVG und des EinsatzWVG sind im Hinblick auf die Eingliederung in das zivile Arbeitsleben gleichartig
im Sinn des § 3 Absatz 1 des EinsatzWVG.

Leistungen nach § 3 des EinsatzWVG sind also nur erforderlich, wenn die Regelungen des SVG für eine Eingliederung nicht ausreichen.

Sollte im Hinblick auf die weitere Verwendung als Soldatin oder Soldat eine militärfachliche
Ausbildung
erforderlich werden, hat die Personal bearbeitende Stelle die Teilnahme zu veranlassen.



Für den Personenkreis der Einsatzgeschädigten, die Berufssoldaten sind, ließt sich dies - für mich - so:


1. Der Soldat verbleibt solange in medizinischer Behandlung, bis die Ärzte diese als beendet erklären ( wieder gesund ... keine Verbesserung mehr zu erwarten ... etc. )

2. Danach wird der Berufssoldat gesundheitlich begutachtet.

Hier können sich dann verschiedene Folgen ergeben:

a) wieder dienstfähig in seiner alten Verwendung >>> keine Schutzzeit erforderlich >>> da wieder Verwendung in alter Verwendung (ggf. mit ärztlichen Auflagen)


b) wieder dienstfähig >> aber nicht in seiner alten Verwendung

Ist dies der Fall, wird durch den Arzt ermittelt, ob er für andere Verwendungen in Betracht kommt.

Wenn ja, Festlegung der neuen Verwendung >> Einsteuerung in eine ggf. erforderliche militärfachliche Ausbildung >> nach Abschluss Verwendung in neuer Verwendung (ggf. mit ärztlichen Auflagen)

Ob für die Zeit der militärfachlichen Ausbildung die Aufnahme in die Schutzzeit notwendig ist...? M.E. nicht, denn er ist ja Berufssoldat... hat also Sicherheit


c) Die Ärzte stellen fest, dass er fortdauernd Dienstunfähig ist.

Hier greifen dann die "normalen" Vorgaben eines Verfahrens "Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit".

Da es sich ja um einen Einsatzunfall handelt, nach den dafür geltenden Regeln, unter Beachtung der von @LotseBert genannten Spezialfälle.

A-1420/20

"Eine dienstunfähige Berufssoldatin oder ein dienstunfähiger Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen.

Der Eintritt einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in den Ruhestand setzt voraus (vgl. § 44 Absatz 5 SG), dass sie oder er
a) ( ... ) oder
b) infolge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB),  ( ... ) dienstunfähig geworden ist; als WDB gilt auch eine gesundheitliche Schädigung
im Sinne des § 81a und § 81c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie des § 14 Absatz 3 SBG."



Erfüllt der Berufssoldat dann die Bedingungen für das erhöhte Unfallruhegehalt auf Grund Einsatzunfall, ist er so gut versorgt, dass es m.E. keiner zivilberuflichen Qualifizierung bedarf...

Zumal er auch den u.g. § 39 Abs 1 Soldatenversorgungsgesetz bis zum 45. Lebensjahr nutzen kann.

Zur Verdeutlichung :

Ein z.B. mit 35 ausscheidender HptFw erhält 80 % aus A 10... Wo er "normal" max. 71,75 % aus A 09 bekommen würde... frühestens ab 55...aktuell eher später...

D.h. in Zahlen : Ab 35 Pension von ca. 3200 € / brutto vs. Pension ab 55 ca. 2600 € / brutto

Plus eíne steuerfreie, i.d.R. lebenslange Beschädigtenrente.
Je nach GdS gestaffelt:

von 50  in Höhe von 266 Euro,
 
von 60  in Höhe von 337 Euro,
 
von 70  in Höhe von 467 Euro,
 
von 80  in Höhe von 565 Euro,
 
von 90  in Höhe von 678 Euro,
 
von 100  in Höhe von 760 Euro


Ggf. plus Leistungen aus privaten Versicherungen...



------------------------


Für die von @LotseBert genannten Spezialfälle müsste man dies im Einzelfall dann natürlich anders bewerten.

Hier wäre meines Erachtens zu prüfen, ob eine zivilberufliche Qualifizierung, im Sinne des EinsatzWVG, angezeigt ist.


Aber auch das SVG sieht hier eine Option vor:

"Berufsförderung der Berufssoldaten

§ 39

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit
infolge einer Wehrdienstbeschädigung
endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen
Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.

(2) Die Förderungszeiten betragen

1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,
2. 36 Monate
a) bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und
b) bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung,
ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.

Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt
in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt
; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."


------------



Und zum Schluss ... meine Schlussfolgerungen müssen nicht zu 100 % korrekt sein !!! Ich kann mich da auch irren  ;)

Diese Themen sind - wie hier schon oft gesagt - sehr komplex, da auch stark vom Einzelfall abhängig !

Also gilt ... selbst schlau machen ... und jede fundierte Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen, die es gibt.

Und für Betroffene, die dies auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (unabhängig ob Einsatzschaden, oder nicht !) nicht selbst können,
geht mein Appell an deren Vorgesetzte, Kameraden, Angehörige, Freunde, etc. ... helft aktiv, wartet nicht ab...

Es gibt inzwischen diverse Anlaufstellen, die zumindest Kontakte vermitteln können...

+ Die Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte des BAPersBw  >> Erreichbarkeit >> siehe hier im Thema >> Beitrag vom 07.10.2016
+ Sozialdienst der Bw  Diesen können Angehörige auch selbst kontaktieren !  >> Erreichbarkeit siehe Anhang bzw. Soziales - personal.bundeswehr.de
+ Bund Deutscher Einsatzveteranen
+ DBwV
+ etc.


"Der Sozialdienst der Bundeswehr wurde als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Arbeitgebers Bundeswehr eingerichtet.
Er bietet den Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familien Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten.

Seine Leistungen stehen jedoch auch

> ehemaligen Bundeswehrangehörigen mit möglichen, vermutlich während der Dienstzeit erlittenen, psychischen oder physischen Schäden,
> Versorgungsempfängern,
> Rentnern,
> Familienangehörigen sowie
> Hinterbliebenen

zur Verfügung.

Das Angebot des Sozialdienstes ist eine für diese Zielgruppe professionelle und kostenlose Dienstleistung der Wehrverwaltung.
Der Sozialdienst ist flächendeckend im gesamten Bundesgebiet bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren eingerichtet."


Beachte Beitrag : Antwort #245 vom 02.11.2020

« Letzte Änderung: 02. November 2020, 10:01:27 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #161 am: 08. Februar 2019, 16:33:05 »


... die von @LwPersFw angeführte Beschädigtenrente, welche sich wie dargestellt am GdS orientiert und im Übrigen der gesetzlichen Rentenanpassung unterliegt, wird in der Regel bei physischen Schäden unbefristet gezahlt. Getreu dem Motto: "wo ein Bein fehlt, wächst auch Keines wieder nach".

Bei psychischen Schäden/ Krankheiten sieht dies jedoch etwas anders aus, wie im Forum bereits von TN nachgefragt. Denn hier geht die Bw davon aus, dass es im Einzelfall tatsächlich und langfristig zu gesundheitlichen Verbesserungen kommen kann - was den Betroffenen auch sehr zu wünschen ist. Oft wird der GdS hier auf 2-3 Jahre befristet, was in der Folge widerum zum bereits angeführten Problem im Rahmen einer mgl. Einmalzahlung von 150T€ werden kann und wahrscheinlich auch wird.

Schlussendlich hat jeder Geschädigte stets das Recht, eine Anpassung und damit einhergehend eine erneute Begutachtung seines GdS zu fordern - insofern es hierfür eine valide Grundlage gibt.

Ihr seht, es muss stets gekämpft werden!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #162 am: 08. Februar 2019, 18:08:19 »

Zu Problematik der Befristung, wie von @Griffin dargestellt, siehe auch in den folgend genannten Beiträgen...


Eine Frage... ich habe eine WDB mit gds 70 anerkannt.
Wird dieser gds nun regelmäßig überprüft und neu festgesetzt oder hat  dieser dauerhaft Gültigkeit?

Das hängt von den Schädigungsfolgen ab.

z.B. Bein ab...ist Bein ab... dafür gibt es einen klar definierten GdS... an dem sich auch nichts mehr ändern kann... deshalb keine Überprüfung und dauerhaft.

Anders z.B. bei Gelenkschäden...
Zu Beginn der Schädigung z.B. GdS 50... durch Physiotherapie Besserung möglich... deshalb kann hier z.B. eine jährliche Überprüfung angeordnet werden.
Wie oft... nun dies liegt zunächst im Ermessen der Verwaltung...
Wobei ich persönlich nach dem 3. Mal ... ohne eine Änderung des GdS, die Verwaltung um schriftliche Feststellung der Dauerhaftigkeit bitten würde.


Grundsätzliche Fristen finden Sie hier

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
§ 62

https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__62.html


Siehe auch die Beiträge 26.08.2018 bis 27.08.2018
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #163 am: 09. Februar 2019, 22:44:10 »


... in Bezug auf das erhöhte Unfallruhegehalt kann festgestellt werden, dass dieses final festgesetzt wird und vom GdS entkoppelt ist.

D.h. ein BS der aus den vorgenannten Gründen (qualifizierter Dienstunfall) zur Ruhe gesetzt ist, wird stets (lebenslang) 80% aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe erhalten, unabhängig davon ob und wann und wie sich sein GdS mglw. ändert.

Einzig der Dienstherr käme auf die Idee, was zum einen sein gutes Recht und auf der anderen Seite noch nie in der Praxis gelebt wurde, die Dienstfähigkeit des Einzelnen einer erneuten Überprüfung zum Zweck des Wiedereinsetzens in den aktiven Dienst zu unterziehen - denkbar hierfür ist vielleicht ein Spannungs- oder gar der Verteidigungsfall.

Selbiges gilt im Übrigen für die Einmalzahlung (150T€), auch diese ist nicht wideruflich. Wäre ja auch nach der zuvor erfolgten gutachterlichen Prüfungsorgie völlig sinnfrei.

Insofern erhalten hier die Betroffenen wenigsten Handlungs- und Rechtssicherheit.
Gespeichert

Griffin

  • Gast
Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #164 am: 17. Februar 2019, 16:54:20 »


... @LwPersFw , ich habe Deine o.a. Ausführungen zum § 39 SVG nochmals studiert und habe hierzu eine Frage anhand eines praktischen Fallbeispiels.

D.h. ein HptFw (BS) wird mit 43 J. infolge einer WDB dienstunfähig (ergo vor Vollendung des 45. LJ). Benötigt dann 5-6 J. Rekonvaleszens, um wieder Tritt im Leben zufassen. Mit 48 J. (nunmehr nach Vollendung des 45 LJ) beschließt er jetzt § 39 SVG in Anspruch zu nehmen und beginnt bspw. ein Hochschulstudium oder eine Meisterausbildung.

M.E.n. wird dies so vom § 39 SVG abgedeckt und ist somit förderungsfähig (max.36 Monate/ SaZ8) + 15% seiner Pension obendrauf.?

Oder ist eine solche Maßnahme gar kontraproduktiv für den Betroffenen in Bezug auf seinen GdS/ Beschädigtenversorgung? Womit wir wieder beim Thema "6. Änderung VersMedV" und den Ausführungen hierzu von @ulli76 wären.?

Danke!
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de