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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304109 mal)

Griffin

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... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #211 am: 02. Januar 2020, 18:07:36 »

Info für die von PTBS Betroffenen:

Der bisherige Beauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte,
(PTBS-Beauftragter) Generalarzt Dr. Bernd Mattiesen, wechselt in eine neue Verwendung.

Ab 1. Februar 2020 übernimmt das Amt Generalarzt Dr. Ralf Hoffmann.

Generalarzt Hoffmann ist seit Ende 2016 Kommandeur und Ärztlicher Direktor im Bundeswehrkrankenhaus Ulm.


Kontaktdaten Beauftragter PTBS

Telefon +49 30-2004-23041

BMVgBeauftrPTBS@BMVg.BUND.DE
« Letzte Änderung: 02. Januar 2020, 18:14:18 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #212 am: 16. Januar 2020, 10:07:56 »


Hier die aktuelle Erreichbarkeit der Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte

Diese ist Ansprechstelle für alle aktiven und ehemaligen Soldaten und deren Angehörige wenn es um Einsatzschädigung geht.


Aktive, Ehemalige und ggf. Angehörige müssen dort die notwendigen Anträge einreichen.

Grundlegende Vorschriften dazu u.a.:





Die Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte ist wie folgt zu erreichen

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat ZS 2.3
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 15 3368
Fax: 02241 14 2838
BwFernwahl: 3471

BAPersBwZS2.3KoordStEinsatzgeschädigte@bundeswehr.org

Sachgebietsleiter:

StHptm Michael Heilmann              Tel.: +49 (0) 2241 – 15 3368


Aufteilung der Zuständigkeiten nach Nachname der Betroffenen/des Betroffenen


Offiziere (A - Z)
RAR' in Andrea Hoffmann              Tel.: +49 {0) 2241-15 2694
 

Unteroffiziere und Mannschaften Buchstabe A - L
Hptm Rene Krämer                       Tel.: +49 (0) 2241-15 2841
HptFw Martina Matußek-Drehn      Tel.: +49 (0) 2241-15 2046
 

Buchstabe M  - Z
RAmtm Thorsten Menberg            Tel.: +49 {0) 2241-15 2719
Fw Vincent Justin                         Tel.: +49 (0) 2241-15 2012


Im BAPersBw wurde organisatorisch umgegliedert … aus der o.g. Koordinierungsstelle wurde neu


Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden (ZALK)

Auftrag der ZALK

Kernauftrag ist die Bearbeitung aller Anliegen und Anträge nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) von aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten.

Darüber hinaus berät und informiert die ZALK alle am Verfahren beteiligten Stellen einschließlich der Antragstellerinnen und Antragsteller über die Anwendung des EinsatzWVG
und der Einsatz-Unfallverordnung. Am Verfahren beteiligt sind unter anderem der Sozialdienst, die Disziplinarvorgesetzten, die Lotsen für Einsatzgeschädigte, die behandelnden
Ärzte, der Berufsförderungsdienst, die Beschädigtenversorgung und die Personalführung.

Ziel des Einsatzweiterverwendungsgesetzes

Eindeutiges Ziel des EinsatzWVG ist die Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Einsatzgeschädigten. Dazu gewährt Ihnen das EinsatzWVG eine sogenannte Schutzzeit.

Während dieser Zeit erhalten einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten umfassende medizinische Leistungen zur Behandlung der einsatzbedingten gesundheitlichen Schädigung
und - falls notwendig - auch Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um die Aufnahme der bisherigen Tätigkeit, eine dauerhafte Weiterverwendung im Geschäftsbereich des
BMVg oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

Für ehemalige Soldatinnen und ehemalige Soldaten, die unter einer Einsatzschädigung leiden, bietet das EinsatzWVG die Möglichkeit der Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art, so dass für diesen Personenkreis ebenfalls die Möglichkeit der medizinischen Rehabilitation und ggf. der beruflichen Qualifikation besteht.



Wie kann ich Hilfe bekommen?

„Wir wollen für diejenigen Menschen, die im Auslandseinsatz waren und eine Schädigung davongetragen haben, schnell und effektiv erreichbar sein“.
„Wer im Einsatz war und denkt, dass es ihr oder ihm aufgrund dessen schlecht geht, kann sich in einem Zweizeiler an uns wenden.
Eine Mail/ein Schreiben mit Namen, der Nennung des Einsatzes und der Bitte um Aufnahme in die Schutzzeit genügt,
um die Prüfung auf Ansprüche durch uns in Gang zu setzen.“



Kontakt

Die ZALK ist wie folgt zu erreichen


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.5 ZALK
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

BwFernwahl: 3471

Ansprechstelle
OStBtsm Jörg Schätzlein
Telefon  +49 (0) 2241 – 15 3368 

Offiziere (A - Z)
RAR' in Andrea Hoffmann
Telefon  +49 {0) 2241-15 2694 

Unteroffiziere und Mannschaften (A - L)
Hptm Rene Krämer
Telefon  +49 (0) 2241-15 2841 

HptFw Martina Matußek-Drehn
Telefon  +49 (0) 2241-15 2046


Unteroffiziere und Mannschaften (M - Z)

RAR Thorsten Menberg
Telefon  +49 {0) 2241-15 2719 

OFw Vincent Justin
Telefon  +49 (0) 2241-15 2012



EMail:   BAPersBwZALK@bundeswehr.org

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/ptbs-hilfe/trauma-ptbs/gesetze-ptbs-versorgung-soldaten


Grundlegende Vorschriften sind weiterhin:

+ Zentrale Dienstvorschrift A–1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"

Für Einsatzgeschädigte mit psychischen Belastungen zusätzlich:

+ Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV vom 24.09.2012
+ Zentralerlass A-2120/5 "Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall" vom 09.04.2019
   (Durchführungsbestimmungen zur EinsatzUV)


In Ergänzung … im Anhang auch eine Broschüre des BMVg zum Thema  ... oder hier  Broschüre

Darin ab Kapitel 2.Versorgung und Weiterverwendung

« Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 07:37:54 von LwPersFw »
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #213 am: 25. Februar 2020, 14:27:19 »

Einige Vorschriften wurden umbenannt bzw. neue Version :

Bereichsdienstvorschrift C-1463/22 (alt D-1463/22)
"Verfahren bei Ansprüchen nach §§ 41 Absatz 2, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck der Regelung: Entscheidung über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung



Bereichsdienstvorschrift C-1463/23 (alt D-1463/23)
"Erteilung von vorläufigen Anerkennungsbescheiden nach § 88 Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung"

Zweck der Regelung: Zulässigkeit eines Vorbehaltsbescheides



Bereichsdienstvorschrift C-1463/32 (alt D-1463/32)
"Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz; hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungsverfahren"

Zweck der Regelung: Festlegung zu Art und Umfang der Sachverhaltsermittlungen im Wehrdienstbeschädigungsverfahren



Bereichsdienstvorschrift C-1463/9 (alt D-1463/9)
"Zuständigkeit für die Durchführung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck der Regelung: Festlegung der Zuständigkeit



Zentralvorschrift A1-1420/20-4000  , Version 2
"Truppenärztliches Gutachten (Dienstunfähigkeit)"

Zweck der Regelung: Anweisung für die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt zur Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens im Rahmen der Überprüfung/Feststellung der Dienstunfähigkeit



Bereichsdienstvorschrift C-1461/15 (alt D-1463/31)
"Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und zur Gewährung von Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck der Regelung: Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und der Einsatzversorgung nach demSoldatenversorgungsgesetz




Bereichsdienstvorschrift C-1463/10 (alt D-1463/10)
"Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung in Fällen, in denen der Tod der Soldatin bzw. des Soldaten nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist"

Zweck der Regelung: Entscheidung über Leistungen nach §§ 41 Absatz 2, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz



Bereichsdienstvorschrift C-1463/ 2 (alt D-1463/2)
"Verfahren der Sachverhaltsermittlungen bei Betroffenen mit Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung"

Zweck der Regelung: Verfahrenshinweise bei der Ermittlung von schädigenden Ereignissen, die der Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen


AR C-1463/29
"Anforderung und Auswertung von Unterlagen im Wehrdienstbeschädigungsverfahren"

Zweck: Vorgaben für die Sachverhaltsermittlung im Wehrdienstbeschädigungsverfahren


AR C-1463/15
"Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz"

Zweck: Vorgaben für die Geltendmachung der Einrede der Verjährung


AR C-1463/13
"Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen ohne Ausgleichsanspruch"

Zweck: Hinweise für die Anerkennung weiterer Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ohne Anspruch auf Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz


« Letzte Änderung: 28. Januar 2021, 12:17:57 von LwPersFw »
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Griffin

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… Gern möchte ich hier Fragen stellen, welche mir immer wieder zum Thema „Nachuntersuchung im Rahmen einer anerkannten WDB“ begegnen.

In den Erstbescheiden bei WDB-Verfahren findet sich oft ein Hinweis darauf, dass zu einem Zeitpunkt in der Zukunft (meist in 2-5 Jahren) eine Nachuntersuchung in der Sache erfolgen sollte. Die gewählten Formulierungen hierzu scheinen stets bewusst offen gehalten bzw. im Konjunktiv formuliert. Offensichtlich sind insbesondere psychische Krankheitsbilder betroffen.

Sind diese Nachuntersuchungen grundsätzlich ein Muss oder ein Kann? Sind die empfohlenen Zeitpunkte hierfür fix?
Erfolgen diese Nachuntersuchungen immer im Rahmen von Präsenzterminen oder wird auch gern eine Nachbegutachtung anhand der Aktenlage (Stellungnahmen von behandelnden Ärzten/ Therapeuten/ Krankenkassen/ etc.) durchgeführt?
Geschehen diese (auf Aktenlage basierenden) Nachuntersuchungen für die Betroffenen „geräuschlos“ und ohne Kenntnis der Betroffenen (außer bei Präsenz).
Ergehen immer neue Bescheide vor allem wenn keine Veränderungen im GdS festgestellt werden oder erhalten die Betroffenen dann einfach und  unkommentiert ihre gewohnten Leistungen weiter?

Vielen Dank vorab!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Andi8111

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Da es sich um individuelle Fragestellungen handelt, sind die Antowrten ebenso variabel. Aktenlage ist genau so möglich wie eine Untersuchung durch einen Gutachter. I.d.R. wird man durch die Stelle, die die WDB festgestellt hat, zu einer Nachbegutachtung geladen. Dieser muss man auch folge leisten. Und es gibt viele Fälle, in denen dann eine Herabstufung der MDE erfolgt. Es gibt sogar Fälle, in denen eine WDB zwar noch vorhanden war, aber nicht mehr entschädigungsfähig.
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LwPersFw

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@Griffin, das Thema Nachuntersuchung hatten wir u.a. hier schon ausgiebig behandelt... ;)

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61070.msg630743.html#msg630743


und hier im Thema z.B.  « Antwort #131 am: 02. November 2018, 15:59:45 »


Zitat
Offensichtlich sind insbesondere psychische Krankheitsbilder betroffen.

Das betrifft alle Krankheitsbilder, physisch und psychisch, bei denen mit einer Verbesserung gerechnet werden könnte.

Und wenn sich am GdS nichts ändert, werden die Leistungen natürlich einfach weiter gewährt. Es besteht ja ein Anspruch.

Und wie @Andi8111 schon sagte, verallgemeinern kann man da nichts, da immer vom Einzelfall abhängig.
Art der Schädigung, Schwere, etc. , etc. ...

Wer solche konkreten Fragen hat ... sollte mit seinem Bearbeiter beim BAPersBw das Gespräch suchen.

Telefonnummern stehen ja im Festsetzungsbescheid.

Oder über die Hotline der Abt PA 2   :   0800-7241428

« Letzte Änderung: 09. Juni 2020, 07:18:38 von LwPersFw »
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Griffin

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… danke für Eure Antworten. Ich werde leider nicht jünger und schon gleich gar nicht mein Gedächtnis. Deshalb habe ich noch einmal den Link und alten treat bemüht und hierzu noch Fragen.

1.)   In jüngerer Vergangenheit kommt es wiederholt vor, dass die in den Festsetzungsbescheiden angeführten und empfohlenen Nachuntersuchungen – bspw. Festsetzungsbescheid aus 03/2018 mit Nachuntersuchung nach 2 Jahren zum 03/2020 – bis dato nicht erfolgten. Was m.E.n. im Widerspruch zu „C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"  1 Grundsätze Nr. 101. und/oder. Nr. 103“ steht.?

2.)   „C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" 1 Grundsätze Nr. 102“ betreffend, bezieht sich „… laufenden Ausgleichs…“ nur auf Betroffene, die Ausgleiche erhalten oder auch wie in „Nr. 101“ erwähnt „… in denen ein Ausgleich oder eine Grundrente…“  auf Bezieher von Grundrenten?

Danke vorab!
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1.)   
In jüngerer Vergangenheit kommt es wiederholt vor, dass die in den Festsetzungsbescheiden angeführten und empfohlenen Nachuntersuchungen –
bspw. Festsetzungsbescheid aus 03/2018 mit Nachuntersuchung nach 2 Jahren zum 03/2020 – bis dato nicht erfolgten.
Was m.E.n. im Widerspruch zu „C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"  1 Grundsätze Nr. 101. und/oder. Nr. 103“ steht.?


Die Abt PA gehört zum BAPersBw und dieses zum OrgBer P … der seit 18.03.2020 unverändert zu großen Teilen noch im "Notbetrieb" läuft...

Da gibt es m.E. Wichtigeres als Kapazitäten für Nachuntersuchungen zu verwenden …

Und grundsätzlich hatten wir ja festgestellt … im Zweifel den zuständigen Bearbeiter bei PA fragen …

Würde ich aber in Zeiten Corona nicht tun. Wozu auch ?


Und sollte eine Verschlimmerung eingetreten sein … sollte man sowieso aktiv einen "Verschlimmerungsantrag" stellen. 

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/49434/7a563ef920affba775caa3e8a2259852/20190522-neufeststellungsantrag-data.pdf





2.)   
„C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" 1 Grundsätze Nr. 102“ betreffend, bezieht sich
„… laufenden Ausgleichs…“ nur auf Betroffene, die Ausgleiche erhalten oder auch wie in „Nr. 101“ erwähnt „… in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente…“  auf Bezieher von Grundrenten?


Die Begrifflichkeiten Grundrente und Ausgleich ergeben sich u.a. aus § 85 SVG.

Hier muss also differenziert werden.

Deshalb heißt es einmal "...Ausgleich oder eine Grundrente..." und einmal nur "...des laufenden Ausgleichs..."


"Ausgleich" wird nur bis zum Ende der Dienstzeit gezahlt. § 85 SVG

"Grundrente" nach DZE. § 80 SVG

Wobei der Ausgleich dem Rentenbetrag gleich ist... mit den Besonderheiten § 85 SVG.


aktuell:


Bundesversorgungsgesetz

"§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro"


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« Letzte Änderung: 15. Juni 2020, 19:25:25 von LwPersFw »
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Grundrente
« Antwort #219 am: 22. Juni 2020, 17:51:14 »

26. KOVAnpV

U.a. § 31 BVG wird zum 01.07.2020 wie folgt geändert:

„(1)  Beschädigte  erhalten  eine  monatliche  Grundrente  bei  einem  Grad  der Schädigungsfolgen

von  30       in  Höhe  von  156  Euro,
von  40       in  Höhe  von  212  Euro,
von  50       in  Höhe  von  283  Euro,
von  60       in  Höhe  von  360  Euro, 
von  70       in  Höhe  von  499  Euro, 
von  80       in  Höhe  von  603  Euro, 
von  90       in  Höhe  von  724  Euro, 
von  100     in  Höhe  von  811  Euro.
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LwPersFw

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Soziales Entschädigungsrecht (SER) WDB Heilbehandlung
« Antwort #220 am: 01. Juli 2020, 07:30:09 »

Neben der Thematik "Einsatzschädigung"...

...gibt es das große Thema Wehrdienstbeschädigung (WDB) und Beschädigtenversorgung...

...die eigenständig zu betrachten sind...
...denn hier werden alle Fälle gebündelt,
+ die nicht in einem besonderen Auslandseinsatz begründet sind
+ die Betreuung von Einsatzgeschädigten außerhalb der Besonderheiten der Einsatzversorgung
+ die Betreuung der ehemaligen Soldaten, die eine WDB anerkannt bekommen haben bzw. sie nach DZE noch geltend machen wollen

Zum 1. Januar 2015 gingen die bislang von den Bundesländern wahrgenommenen Aufgaben
der Beschädigtenversorgung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auf
die Bundeswehrverwaltung über.

Seit 1. Januar 2015 ist das BAPersBw als Leistungsträger der Sozialverwaltung tätig.

Seit dem Aufgabenübergang ist die Bundeswehr damit auch zuständig für die Versorgung
ehemaliger Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstbeschädigung und deren Hinterbliebener.

Das Leistungsspektrum ist breit gefächert und umfasst Geld- und Sachleistungen, so etwa
Grundrente, Berufsschadensausgleich, Pflegezulage, Hinterbliebenenversorgung und als
wichtigen großen Baustein die Heil- und Krankenbehandlung nebst orthopädischer Versorgung
(Hilfsmittelversorgung, Prothetik, Badekuren, Zahnersatz, behindertengerechte Kfz-Umbauten und anderes).

Um für die Berechtigten bereits ab dem ersten Tag der Aufgabenübernahme ansprechbar zu sein,
wurde schon im November 2014 eine kostenlose Hotline (0800-7241428) eingerichtet.

Diese ist aktuell in der Zeit von acht bis 15 Uhr erreichbar.

Die in der Hotline eingehenden Anrufe werden erfasst, an die jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter weitergeleitet und von dort aus bearbeitet.

Darüber hinaus ist das BAPersBw im Hinblick auf Anliegen zum Sozialen Entschädigungsrecht auch per Mail
erreichbar (ser@bundeswehr.org).

Allerdings hat sich herausgestellt, dass es im Bereich Heil- und Krankenbehandlung/Orthopädische
Versorgung mit Blick auf das Arbeitsaufkommen und die internen Abläufe zweckmäßig ist, die
telefonische Erreichbarkeit auf bestimmte Zeiten (neun bis elf Uhr sowie 13 bis 15 Uhr) zu konzentrieren.
Zu diesen Zeiten ist die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter garantiert.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat VII XXXX
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Tel. Ansprechstelle für aktive Soldaten in Fragen zum Thema WDB :

oder z.B. BwNetz 90 - 3221 - 2221 oder 2222  …

… bzw. im Telefonbuch des BAPersBw ( zu finden im IntranetBw > Seite des BAPersBw > Mitarbeiterportal > Info-Board Mitarbeiter > Telefonverzeichnis > noch unter "PA" … bald VII )


Und für alle ja generell die Hotline 0800-7241428





Zum 01.07.2020 erfolgt u.a. eine Organisationsänderung in diesem Bereich.

Der Bereich SER wird von PA 2.X in die neue Abteilung VII des BAPersBw integriert.

Dadurch ergeben sich neue Referatsbezeichnungen:

UA VII 2 Soziales Entschädigungsrecht

u.a. mit

VII 2.2 WDB Grundentscheidungen und Leistungen an aktive Soldaten

VII 2.3 Rentenleistungen / KOF

VII 2.4 Heil-/Krankenbehandlung , Orthopädische Versorgung

VII 2.5 Sozial-/Versorgungsmedizinischer Dienst



Der alte Bereich PA 3 - Abrechnung wird zu VII 3 Abrechnung

u.a.

VII 3.3    Heilfürsorgeabrechnung
« Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 07:40:12 von LwPersFw »
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Tutnichtszursache

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Hallo,
ich bin gespannt auf Antworten und spreche schon mal vorab meinen Dank dafür aus!
Ich bin in der Schutzzeit womit gleichzeitig die Anwendung des EinsatzWVG greift!
Ich habe eine Anerkennung der WDB mit einem GDS 50%. Ich bin seit drei Jahren nicht im Dienst und kzh geschrieben. Werde dementsprechend nicht beurteilt und erfülle somit eigentlich nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 3 Soldatengesetz Abs. 2. Im EinsatzWVG Paragraph 5 dürfen den Soldatinnen und Soldaten aber aufgrund ihrer Einsatzschädigung keine Nachteile entstehe und die Soldatinnen und Soldaten sind deshalb in Personalauswahentscheidungen mit einzubeziehen! Zeitlich habe die Voraussetzungen erfüllt auch nach Bildung einer Referenzgruppe wäre ich dran zur Beförderung.
Wie ist hier die Rechtssprechung? Wer kann hierzu Stellung nehme, vielen Dank nochmal
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Andi8111

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Seit drei Jahren nicht im Dienst und die Beförderung (von was zu was) hängt an der planmäßigen Beurteilung? Ok. Ist das nicht ein wenig kleinlich? Ich meine, wer so schlimm krank ist, dass er seit drei Jahren nicht arbeiten kann und bei vollen Bezügen zu Hause rum sitzt, sollte doch andere Probleme haben, als auf eine Beförderung zu pochen, die allenfalls 150Euro mehr aus macht.... Davon abgesehen, dass die BU bei rechtlich haltbarem Umsetzen der aktuellen Beurteilungsvorschrift nicht erstellt werden kann. Wenn sie dennoch erstellt wird, ist sie leer.
Andere Frage: Was meinen Sie, hebt Sie im Besonderen von den Kameraden im selben Dienstgrad ab (die überwiegend Dienst leisten), dass Sie in einer Beförderungsreihenfolge vorrücken sollten?
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Tutnichtszursache

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Andi8111:
Ich bin im mittlerem Dienst. Wäre ich StabsOffz, dann wäre es kleinlich aber ich habe nichts zu verschenken. Achtja und vielen Dank für Ihren Hinweis darauf, dass ich ja nur zu Hause rum sitze 🤔
Vielleicht sollten Sie sich nochmal meinen Text durchlesen, ich schrieb, dass eine Referenzgruppe gebildet wurde. Bedeutet, ich werde genau wie andere Einsatzgeschädigte (die längere Zeit kzh sind)nicht mit aktiven im regulären Dienst befindlichen Soldaten betrachtet.
Aber rein rechtlich ist Ihr Antwortschreiben sehr hilfreich auf mein Schreiben, vielen Dank 🙏 🥱
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Andi8111

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Rein rechtlich ist es völliig egal, was wir hier schreiben. Rechtlich bindend sind nur die Entscheidungen des BAPersBw, solange diese nicht erfolgreich angefochten werden. Also empfehle ich, sich an den PersFhr zu wenden. Dieser könnte eventuell andere Antworten geben. Ob diese nun befriedigend sind, kann ich nicht erahnen.
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