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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304116 mal)

LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #240 am: 02. September 2020, 19:10:30 »

Im Anhang eine Broschüre, was das PSN leisten kann und wo die entsprechenden Ansprechpartner zu finden sind.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) vereint verschiedene Fachkompetenzen sowohl in den Standorten in Deutschland als auch im Einsatz. Im Psychosozialen Netzwerk arbeiten Truppenärzte, Sozialarbeiter, Militärseelsorger und Truppenpsychologen in einem regionalen Netzwerk (PSN) zusammen. Zur Zeit sind ca. 70-80 regionale Netzwerke etabliert.


Das Psychosoziale Netzwerk (PSN) berücksichtigt die örtlichen Besonderheiten der Standorte und wird grundsätzlich aus folgenden Vertretern gebildet:

Truppenärztinnen/TruppenärztePsychologinnen/PsychologenKatholische und Evangelische Militärseelsorgerinnen/MilitärseelsorgerSozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter (nur an den PSN im Inland)

Die Zusammenarbeit und der Zusammenhalt der Mitarbeiter wird durch einen regelmäßigen Informations- und Wissenstransfer gesichert werden. Die Arbeit in den Standorten soll die Wirksamkeit gesundheitsfördernder, psychosozialer Maßnahmen fördern.

Die Arbeit im Psychosozialen Netzwerk ist hauptsächlich eine präventive Tätigkeit. Ziel ist es, das psychische und seelische Gleichgewicht der Soldaten zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das Psychosoziale Netzwerk bietet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratung, Unterstützung und Hilfe an.


Im Anhang die Version 3 der Broschüre

oder hier

Broschüre

Homepage


Das Buch behandelt folgende Themen:

Das Psychosoziale Netzwerk der Bundeswehr 
Datenschutz und Schweigepflicht 
Selbstfürsorge bei Helfern im psychosozialen Netz der Bundeswehr 
Psychosoziale Belastungen und ihre Folgen 
Burnout 
Mobbing 
Suizidverhalten 
Umgang mit Sexualität im Kontext von Auslandseinsätzen 
Schlafstörungen 
Persönliche und familiäre Probleme von Soldaten und deren Angehörigen im Praxisfeld der Sozialarbeit der Bundeswehr 
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 
Erste Gespräche im psychosozialen Netz 
Sekundäre Traumatisierung von Familienmitgliedern von Soldaten und Veteranen 
Ansprechstellen, Interessenverbände, private Initiativen, Selbsthilfegruppen, Fachverbände
Präventivkuren 
Erlasse, Weisungen, Befehle, Studien und Schriften
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Peter-Alexander

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #241 am: 15. September 2020, 11:56:07 »


Ruhegehalt wird vorläufig festgesetzt.




Wie wurde denn die Vorläufigkeit im Versorgungsbescheid begründet ?
Ggf. kann man daraus schon Rückschlüsse ziehen.
Normalerweise erläutert eine Behörde solche vorläufigen Entscheidungen.

Als Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht. Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht. Die Zurruhesetzung erfolgte wegen „Leistungsfunktionsstörung“.


Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.
Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.
Grund für die DU im Bescheid „ Leistungsfunktionsstörung.“ Explizite Krankheiten/ bzw. psychische Störungen wurden im DU Bescheid nicht angegeben.
Aus meiner Sicht kommt hier die Einsatzunfallverordnung zum tragen. Dies hätte Auswirkungen auf das Ruhegehalt.
Hat wer Ähnliches erlebt? Kann man von Seiten der Verwaltung den Zusammenhang zwischen WDB und DU noch ausschließen?
Es gab bis zum Einsatzvorfall keine psychischen Vorerkrankungen. Die DU erfolgte aber erst Jahre nach dem Vorfall.
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #242 am: 16. September 2020, 19:00:58 »


Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Grund für die DU im Bescheid „ Leistungsfunktionsstörung.“
Explizite Krankheiten/ bzw. psychische Störungen wurden im DU Bescheid nicht angegeben.

Aus meiner Sicht kommt hier die Einsatzunfallverordnung zum tragen. Dies hätte Auswirkungen auf das Ruhegehalt.

Hat wer Ähnliches erlebt? Kann man von Seiten der Verwaltung den Zusammenhang zwischen WDB und DU noch ausschließen?

Es gab bis zum Einsatzvorfall keine psychischen Vorerkrankungen.

Die DU erfolgte aber erst Jahre nach dem Vorfall.


Zitat
Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Wenn es keine anderweitige Vorerkrankung gab, wäre es ja unlogisch jetzt von 2 verschiedenen Krankheitsursachen auszugehen.

Konsequenz... die DU beruht auf einer WDB.

Wobei Sie aber selbst geschrieben haben:

Zitat
Die Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht.
Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht. 

Ist dies aber der Fall, muss die Versorgung natürlich so angepasst werden, wie sie nach den Regeln Versorgung bei WDB zu erfolgen hat.

Die WDB wurde ja auch rückwirkend anerkannt.

Hinweis:
Die Einsatzunfallverordnung hat auf das Ruhegehalt keine Auswirkung.

Für die Versorgung bei anerkannter Einsatzschädigung sind relevant das SVG i.V.m. EinsatzWVG.

z.B. Hinweis:
Da Sie über DU entlassen wurden, egal ob auf WDB beruhend, oder nicht,  gilt der § 53 Abs 7 SVG nicht für Sie.


Auf jeden Fall muss jetzt der abschließende Bescheid Versorgungsbehörde abgewartet werden.

Den gilt es dann zu prüfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen.


Ansonsten hatte ich ja schon im Beitrag #237 auf die weiteren Aspekte, die an der WDB "hängen", hingewiesen... Rente, Heilbehandlung, Berufsschadensausgleich...

... und auf den SozialdienstBw verwiesen ...
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Peter-Alexander

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #243 am: 16. September 2020, 19:22:09 »


Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Grund für die DU im Bescheid „ Leistungsfunktionsstörung.“
Explizite Krankheiten/ bzw. psychische Störungen wurden im DU Bescheid nicht angegeben.

Aus meiner Sicht kommt hier die Einsatzunfallverordnung zum tragen. Dies hätte Auswirkungen auf das Ruhegehalt.

Hat wer Ähnliches erlebt? Kann man von Seiten der Verwaltung den Zusammenhang zwischen WDB und DU noch ausschließen?

Es gab bis zum Einsatzvorfall keine psychischen Vorerkrankungen.

Die DU erfolgte aber erst Jahre nach dem Vorfall.


Zitat
Die WDB wurde anerkannt. Gesundheitsstörung „Psychoreaktive Störung.“ GDS 30 ab xx.xx.xx,. Einsatzursache im Vollbeweis.

Nun prüft BAPers Versorgung erneut, ob die WDB Grund für die Dienstunfähigkeit ist.

Wenn es keine anderweitige Vorerkrankung gab, wäre es ja unlogisch jetzt von 2 verschiedenen Krankheitsursachen auszugehen.

Konsequenz... die DU beruht auf einer WDB.

Wobei Sie aber selbst geschrieben haben:

Zitat
Die Ursache für die WDB wurden mehrere psychische Erkrankungen geltend gemacht.
Das schädigende Ereignis hat gemäß Gutachten nicht alle davon verursacht.

Ist dies aber der Fall, muss die Versorgung natürlich so angepasst werden, wie sie nach den Regeln Versorgung bei WDB zu erfolgen hat.

Die WDB wurde ja auch rückwirkend anerkannt.

Hinweis:
Die Einsatzunfallverordnung hat auf das Ruhegehalt keine Auswirkung.

Für die Versorgung bei anerkannter Einsatzschädigung sind relevant das SVG i.V.m. EinsatzWVG.

z.B. Hinweis:
Da Sie über DU entlassen wurden, egal ob auf WDB beruhend, oder nicht,  gilt der § 53 Abs 7 SVG nicht für Sie.


Auf jeden Fall muss jetzt der abschließende Bescheid Versorgungsbehörde abgewartet werden.

Den gilt es dann zu prüfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen.


Ansonsten hatte ich ja schon im Beitrag #237 auf die weiteren Aspekte, die an der WDB "hängen", hingewiesen... Rente, Heilbehandlung, Berufsschadensausgleich...

... und auf den SozialdienstBw verwiesen ...


Danke für die umfangreiche Antwort! Dann warte ich mal den Versorgungsbescheid ab und sehe weiter.
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Antw:Behinderung Steuererklärung Pauschbetrag
« Antwort #244 am: 30. Oktober 2020, 07:47:14 »

Durch die Regierung wurde ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht.

"Ge­setz zur Er­hö­hung der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz)"

"29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt."


U.a. sind folgende neuen Behinderten-Pauschbeträge geplant:

„Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20                 384 Euro,
30                 620 Euro,
40                 860 Euro,
50              1 140 Euro,
60              1 440 Euro,
70              1 780 Euro,
80              2 120 Euro,
90              2 460 Euro,
100            2 840 Euro.“

Link zum Gesetzentwurf



"Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt

Finanzen/Ausschuss - 28.10.2020 (hib 1155/2020)

Berlin: (hib/HLE) Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985, 19/22816) zu. Dem Gesetzentwurf, in den die Koalitionsfraktionen zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten, stimmten alle Fraktionen zu. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, mit dem diese ein Vorziehen der Freibetragserhöhungen von 2021 auf das laufende Steuerjahr 2020 erreichen wollte, scheiterte. Auch ein weiterer Antrag der FDP-Fraktion (19/18947) auf steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung fand keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf sieht eine "Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik" vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Die vom Finanzausschuss vorgenommen Änderungen betreffen unter anderem die Fahrtkostenpauschale. Außerdem werden Taubblinde in die Regelung aufgenommen."


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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #245 am: 02. November 2020, 09:53:38 »

Ein Urteil zum Thema Schutzzeit und berufliche Qualifikation im Rahmen des EinsatzWVG bei Berufssoldaten

VG Freiburg 7 K 3824/18 vom 18.12.2019

Leitsätze

"1.
Die Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EinsatzWVG steht einer statusändernden Verwaltungsangelegenheit, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, gleich.

2.
Berufssoldaten haben keinen Anspruch auf Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt im Rahmen der Schutzzeit."


http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&Datum=2019-12&nr=30254&pos=1&anz=11


Auszüge:

"Ein Wahlrecht für eine zivile Weiterverwendung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist ebenso entbehrlich wie eine entsprechende Wahlmöglichkeit für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass solche einsatzgeschädigten Personen ihre Anwartschaft auf „qualifizierte“ Unfallversorgung auf der Basis von 80 Prozent der übernächsten Besoldungsgruppe mit dem Statuswechsel verlieren würden. Mit dem vom DBB angestrebten Wahlrecht würde der Weiterverwendungsanspruch auf dienstfähige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten dergestalt ausgeweitet werden, dass dieser Personenkreis einen gesetzlichen Anspruch auf Durchsetzung geänderter Berufswünsche hätte, obgleich dem Dienst in der bisherigen Verwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat keine gesundheitlichen oder anderen Umstände entgegenstünden, die Zweifel an der Dienstfähigkeit zuließen.“

"Diese Grundsätze sind nicht auf Berufssoldaten übertragbar. Bei diesen ist die Gewährung einer anderweitigen Qualifizierung und die Vorbereitung auf den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt im Soldatenstatus nicht notwendig (vgl. BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 19). Denn auch im Ruhestand verfügen sie über eine ausreichende Absicherung, die in Form von Leistungen aus dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG), das in den sechsten Abschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes integriert worden ist, gewährt wird. Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."

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Andi8111

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #246 am: 02. November 2020, 10:10:34 »

Schon irgendwie seltsam, was manche sich dabei denken. Und dass wieder einmal ein Arzt instrumentalisiert wurde, zu attestieren, dass eine Personalmaßnahme psychische Stabilität verleihen würde...
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Helfer

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #247 am: 18. November 2020, 14:23:44 »


... danke für Deine Antwort @LwPersFw.

Ich fände es nur gerecht, wenn Dein zitiertes Beispiel Anwendung fände.

Allerdings vermute ich, dass StFw & OStFw doch pari ausgehen.

Denn nach meiner Lesart egalisiert ein erhöhtes Unfallruhegehalt alle anderen Ansprüche bzw. ordnet diese unter.

Zumal sich die Betroffenen monetär nicht schlechter stellen (was ja auch Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist) - ein Ruhegehalt (80% aus der Endstufe A11) ist sicherlich deutlich mehrwert, als 71,75% aus der Endstufe A09 + 71,75% der Amtszulage + den bis 2040 geltenden Steuerfreibetrag.

Aber davon wird leider auch kein Betroffener wieder gesund !!

Aus gesicherter Quelle, ich kenne einen betroffenen OStFw a,D., geht es pari pari aus. Der bekannte OStFw a.D. bekommt seit seiner Zurruhesetzung im Jahr 2018, ein Ruhegehalt (80% aus der Endstufe A11).
Es wird keine Amtszulage oder Ähnliches zusätzlich gezahlt. Ehrlich gesagt finde ich dies aber auch richtig so.
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DieEhefrau2

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #248 am: 27. November 2020, 14:12:31 »

Nun hat Gesundheitsminister Spahn ein Eckpunktepapier für eine Pflegereform 2021 vorgelegt, um das System zu entlasten.

2021 soll über eine Pflegereform 2021 die Pflegesituation wesentlich verbessert werden.
Besonders die gegenüber der stationären Pflege kostengünstigere Pflege in den eigenen vier Wänden, durch z.B. Angehörige, soll über eine Erhöhung der Sachleistungen wie z.B. des Pflegegeldes verbessert werden.

Dazu sieht das Eckpunktpapier eine Erhöhung der Leistungen (Pflegesachleistung, Pflegegeld und Mittel zur Tagespflege) in 2021 um 5% vor, um die Preissteigerungen der letzten Jahre auszugleichen. Weiter ist eine jährliche Anpassung der Leistungen an die Inflation ab 2023 geplant.

Quelle:

https://www.finanzen.de/news/pflegereform-2021-beitragserhoehung-eigenanteil-deckel




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DieEhefrau2

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #249 am: 15. März 2021, 19:58:44 »

Guten Tag.

Ich möchte mich mit folgender Frage an die Forumsgemeinschaft wenden.

Es wurde im Zusammenhang der Versorgung mit einer WDB durch Einsatzunfall/Verwundung schon öfters eine Sonderkonstellation im Bezug auf das erhöhte Unfallruhegehalt in der Statusgruppe der Berufssoldaten angesprochen, wenn der Einsatzgeschädigte zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles SAZ war und erst danach den Statuswechsel zum Berufssoldaten vollzogen hat.

Wird der Berufssoldat nun aufgrund seiner Einsatzschädigung aufgrund von dienstunfähig in den Ruhestand versetzt, ergibt sich diese Sonderkonstellation wie oben beschrieben.

Beispiel:

Berufssoldat wird aufgrund Einsatzschädigung / Einsatzunfall mit GdS 50% (WDB anerkannt) oder höher aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Status zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles, SAZ
Status zum Zeitpunkt der festgestellten Dienstunfähigkeit, BS


Dazu die

K-9000/031
Betreuung von ehemaligen Angehörigen der
Bundeswehr, die unter Einsatzfolgen leiden


4.2.2 Einsatzversorgung

Erhöhte Unfallversorgung

Einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die einen Einsatzunfall mit einer schädigungsbedingten MdE von mindestens 50 Prozent erlitten haben, erhalten außerdem im Falle ihrer Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls laufendes
erhöhtes Unfallruhegehalt in Höhe von 80 Prozent der Dienstbezüge der
übernächsten Besoldungsgruppe.

Ausgleichszahlung für andere Statusgruppen

Soldatinnen und Soldaten, die nicht Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten
sind, erhalten im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit systembedingt kein laufendes Unfallruhegehalt.

Sie erhalten im Falle der Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls stattdessen eine Ausgleichszahlung in
Höhe von 30.000 Euro, wenn die MdE zum Dienstzeitende schädigungsbedingt mindestens 50 Prozent beträgt.

Diese erhöht sich um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro.


Für Freiwillig Wehrdienstleistende (§ 58b SG) erhöht sie sich für jeden vor
dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro.

Diese Versorgung wird ergänzt durch eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung
aufgrund der Nachversicherung durch
den Bund. Daneben werden die Leistungen der vorstehend beschriebenen
Beschädigtenversorgung gewährt.


Für den oben genannten Soldaten fallen nun folgende Versorgungsleistungen im Rahmen der Einsatzversorgung an:

Anstatt der erhöhten Unfallversorgung erhält der Soldat aus dem Beispiel

1. Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000 Euro
2. erhöht sich um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall
    vollendeten Dienstmonat um 500 Euro

anstatt der Ergänzung durch eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhält der Berufssoldat ein Mindestruhegehalt bzw. die erworbenen Pensionsansprüche gemäß Bundesbesoldungsgesetz.


Berufsschadensausgleich und andere Leistungen nach SVG bleibt von den Regelungen zur Unfallversorgung unberührt.

Liege ich mit meiner Einschätzung richtig oder stellt sich der Sachverhalt anders dar?


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/109432/0106d34df5082c8c5c1df6a949174051/XXII%20Konzept%20K_9000_031%20Betreuung%20von%20ehemaligen%20Angeh%C3%83%C2%B6rigen%20der%20Bundeswehr%2C%20die%20unter%20Einsatzfolgen%20leiden.pdf



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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #250 am: 15. März 2021, 20:40:52 »

Ich denke, die Statusgruppe ist anhand des Zeitpunktes der DU zu bestimmen, im Fallbeispiel also BS.
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DieEhefrau2

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #251 am: 16. März 2021, 16:39:56 »

Ich denke, die Statusgruppe ist anhand des Zeitpunktes der DU zu bestimmen, im Fallbeispiel also BS.


Das sehe ich anders.

Die Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen ist im SVG im Abschnitt 6 geregelt.

Im Fallbeispiel beziehe ich mich ja auf die Einsatzversorgung und hier speziell auf Erhöhte Unfallversorgung für Berufssoldaten und Ausgleichszahlung für andere Statusgruppen.

Ich gehe wie in meine vorhergehendem Beispiel davon aus, dass der Zeitpunkt des Schadensereignisses genauer der Zeitpunkt des Einsatzunfalles entscheidend ist.

Das leite ich aus SVG §63d ab.

Hier heißt es nämlich:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."

Im von mir aufgezeigten Beispiel hat aber kein Berufssoldat einen Einsatzunfall erlitten sondern ein Soldat in der Statusgruppe SAZ. Erst nach dem Einsatzunfall wurde der Status BS erlangt.

Somit greift nach meiner persönlichen Bewertung der §63f SVG der regelt:

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen..."

Die Ausgleichszahlung erfolgt zusätzlich zu der sonstigen Versorgung nach dem SVG und sollte nach meinem Verständnis wie auch die Einmalzahlung nach § 63e steuerfrei sein.

Aber evtl. kann ja @LwPersFw noch seine Einschätzung zum Sachverhalt mitteilen.




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Andi8111

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #252 am: 16. März 2021, 16:46:15 »

Aber beim Zeitpunkt des Ausscheidens wegen DU ist der betreffende Soldat ja BS und er hat Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt. Oder sind 80% der übernächsten Besoldungsgruppe mal wieder nicht genug?
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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #253 am: 16. März 2021, 16:59:51 »

Eben - deswegen ist so auszulegen.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #254 am: 16. März 2021, 19:53:00 »

… ich kann mich „F_K“ und „Andi8111“ nur ausdrücklich anschließen. Relevant ist der Status im Zeitpunkt der zur Ruhesetzung – selbiges gilt für den Dienstgrad/ Besoldungsgruppe.

Bedeutender noch als der Einsatzunfall ist jedoch der Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolgen und deren Verlauf - insbesondere bei psychischen Erkrankungen deren Symptome sehr häufig erst Monate bis Jahre später auftreten.

Grundsätzlich sind WDB (Versorgung & Soziales Entschädigungsrecht), DU (Dienst- & Verwaltungsrecht) und Einmalzahlung (EinsV) formell und von einander getrennt zu betrachtende Verfahren, auch wenn diese oftmals miteinander Berührungspunkte haben bzw. verknüpft sind.

Für WDB, DU und Einmalzahlung wird die Versorgungsmedizin/ Gutachter stets separat zur Stellungnahme beauftragt. Kausalitäten und Zusammenhänge müssen für jedes Verfahren/ Antrag einzeln zutreffend geprüft werden.

Die Entscheidungen zu WDB, DU und Einmalzahlung werden von verschiedenen Dienststellen/ Verfahrensführern getroffen – WDB/ HuK/ Grundrente etc. (BAPersBw), DU u. Einmalzahlung (BMVg), Ruhegehalt/ Festsetzungsbescheid (GZD).
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