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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 305690 mal)

LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #255 am: 17. März 2021, 07:12:59 »

Meine persönliche Bewertung:

Zuerst muss man die verschiedenen Statusgruppen betrachten und darf die möglichen Ansprüche nicht vermischen.

BS / SaZ / FWDL / RDL / Beamte / Arbeitnehmer  == > im Zeitpunkt des Einsatzunfalls

Es gibt hier teilweise gleich anzuwendende Regeln, aber auch abweichende.



Was gilt nun für SaZ, die einen Einsatzunfall erleiden ?

U.a. ist ihnen ab einem dauerhaften GdS von 30 die Möglichkeit eröffnet z.B.:

Weiterverwendungsmöglichkeiten als
• Berufssoldatin bzw. Berufssoldat
• Beamtin auf Lebenszeit bzw. Beamter auf Lebenszeit

Was ist der Sinn ?
Eine auf Lebenszeit angelegte Sicherung der beruflichen Tätigkeit trotz eingeschränkter körperlicher Eignung und gerade keine Entlassung wegen DU.
Bereits dies stellt eine deutliche Verbesserung in der finanziellen Absicherung, gegenüber den Leistungen für einen SaZ der mit DU entlassen wird, dar.


Wenn der SaZ nun BS werden will ( Antragsdelikt ) muss u.a. eine 6-monatige Probezeit abgeleistet werden.

+ Vor der Probezeit erfolgt:

"Nach Vorlage der Mitteilungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr, dass die medizinische und berufliche Rehabilitation abgeschlossen sind, veranlasst..."

==> D.h. Feststellung das die medizinische Rehabilitation abgeschlossen ist !!

+ Nach der Probezeit erfolgt:

"Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat zur Feststellung der Eignung für das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten unverzüglich nach Abschluss der Probezeit
erneut die Dienstfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers im Sinne von § 7 Absatz 1 des EinsatzWVG truppenärztlich feststellen zu lassen..."

==> D.h. nochmalige medizinische Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit

ERST WENN diese medizinischen Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Ernennung zum BS !


Vor diesem Hintergrund ist eine spätere Entlassung auf Grund DU nur zu erwarten, wenn es zu einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands kommt.



Wenn dies aber doch im Einzelfall vorkommen sollte, wie ist dieser Soldat zu versorgen ?

Unbestritten hat der Soldat ja einen Einsatzunfall erlitten, somit liegt eine WDB vor.

D.h. erfolgt eine Entlassung im Rahmen der DU bei Vorliegen einer WDB … gibt es spezielle Vorgaben wie das Ruhegehalt des BS zu berechnen ist. (Stichwort Zurechnungszeit)

Ein Anspruch auf das Unfallruhegehalt hat er m.E. nicht erworben, da er zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls nicht im Status BS war, sondern SaZ.

Was er bei Entlassung zusätzlich erhalten kann, ist die Ausgleichszahlung, die SaZ bei DU erhalten, denn diesen Anspruch hatte er ja im Zeitpunkt des Einsatzunfalls erworben.

"Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen

Darüber hinaus wird im Falle der Dienstunfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls neben der einmaligen Entschädigung eine Ausgleichszahlung gewährt,
falls die Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst um mindestens 50 v.H. gemindert ist.

Es ist nicht notwendig, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses ursächlich auf den Einsatzunfall zurückzuführen ist.
Die Ausgleichszahlung steht somit auch zu, wenn das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit bzw.
Soldat auf Zeit wegen Ablauf der Verpflichtungszeit endet und die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Im Falle der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gelten folgende Besonderheiten:

• Schließt sich an das Wehrdienstverhältnis besonderer Art eine Weiterverwendung an, wird die Ausgleichszahlung erst bei Beendigung der Weiterverwendung gezahlt.

Erforderlich ist jeweils, dass die Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. und Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls) dann noch vorliegen."


Wurde der Soldat auf Zeit weiterverwendet ?  ==> ja, als BS
Wann wird die Ausgleichzulage gezahlt ? ==> nach Beendigung der Weiterverwendung als BS, durch Entlassung im Rahmen DU


Zusammengefasst meine Bewertung:

Ein SaZ der über das EinsatzWVG Berufssoldat wird und nach Ernennung doch später im Rahmen DU bei Vorliegen WDB entlassen wird:

+ erhält die Pension für im Rahmen DU mit WDB entlassene BS
+ erhält die Ausgleichszahlung, der er als SaZ bekommen hätte, wenn er als DU entlassen worden wäre
+ erhält vorher oder bei DZE die Einmalzahlung

wenn die sonstigen geforderten Bedingungen für die jeweiligen Leistungen erfüllt sind.


Er erwirbt durch die spätere Ernennung zum BS aber keinen Anspruch auf das Unfallruhegehalt (bezogen auf den Einsatzunfall)


Dies ist aber nur meine Bewertung...
Wer es genau wissen will … kann solche Fragen direkt mit den zuständigen Stellen klären...


O.g. Zitate aus:

Broschüre "Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen"  , 6. Auflage, Januar 2018  (zu finden auf Bundeswehr.de)

und ZDv A-1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"


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DieEhefrau2

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #256 am: 17. März 2021, 09:23:38 »

@LwPersFw danke für deine Ausführungen.

Du kommst also zum gleichen Ergebnis wie ich in meinen Beiträgen.

Du gehst in deinen Ausführungen davon aus, der Soldat (SAZ) hat nach dem Einsatzunfall den Status BS nach Ansprüchen des Weiterverwendungsgesetzes erhalten. Ich möchte aber noch auf eine andere Möglichkeit hinweisen welche aber für meine Ausführungen in den vorhergehenden Beiträgen keinen Unterschied darstellt.

Der Soldat SAZ zum Zeitpunkt Einsatzunfall, kann auch einen Antrag zur Übernahme Berufssoldat laufen haben und die BS Urkunde war noch nicht zugestellt und eine Ernennung hatte noch nicht stattgefunden. Nach dem Einsatzunfall den er als SAZ erlitten hat wird zeitlich versetzt zum BS ernannt.

Nach meiner Bewertung macht der Gesetzgeber aber keinen Unterschied, denn es zählt nur welchen Status zum Ereigniszeitpunkt der Soladat inne hatte.

In der Gesetzesgrundlage die in unserem Fallbeispiel Anwendung findet  (SVG §63d) heißt es ja eindeutig:


"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet,..."

Einem Berufssoldaten (nicht SAZ) .... erleidet (nicht erlitten hat)!


Das heißt nach meiner Bewertung der §63d SVG kann nur auf Soldaten angewendet werden, welche als Berufssoldat einen Einsatzunfall erlitten haben. 

Nach welchen Voraussetzungen der Status BS erworben wurde ist für diesen Sachverhalt nicht relevant.

Aber eine genaue Klärung mit verbindlicher Aussage kann wohl nur von den verantwortlichen bearbeitenden Stellen herbeigeführt werden.

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DieEhefrau2

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #257 am: 18. März 2021, 11:00:39 »


D.h. erfolgt eine Entlassung im Rahmen der DU bei Vorliegen einer WDB … gibt es spezielle Vorgaben wie das Ruhegehalt des BS zu berechnen ist. (Stichwort Zurechnungszeit)



Die Regelungen zum Ruhegehalt/Unfallruhegehalt finden sich im SVG §§15-27

Zusätzlich zu den Zurechnungszeiten nach §25 SVG, gibt es für Berufssoldaten die aufgrund einer WDB wegen DU in den Ruhestand entlassen werden den §17 Abs.2 zu beachten.

"§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,

3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,

4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen."


Als Beispiel für die Feldwebellaufbahn

So würde nach meiner Bewertung bei einem z.B. Hauptfeldwebel das Grundgehalt eines Oberstabsfeldwebel A9Z zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§17 SVG) zugrunde gelegt werden, da es gemäß §18 SLV dem Soldaten ohne dem Eintreten der WDB und der damit verbundenen DU offen gestanden hätte in der Laufbahn der Feldwebel den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebel und damit A9Z zu erreichen.

Zur Berechnung des Ruhegehalts nach §16 SVG finden dann die weiteren §§ des SVG Anwendung.

Ich möchte hier neben den Zurechnungszeiten auch noch auf §18 Abs.2 SVG mit seinen Besonderheiten für dienstunfähige Berufssoldaten verweisen.

"§ 18 Zweijahresfrist

(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der früher einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht übersteigen."


Für betroffene Berufssoldaten kann abschließend nur eine Versorgungsauskunft nach §46 Abs. 8 SVG die genau Klärung zum Thema rund um Ruhegehalt bringen.

Weitere Informationen hier:

https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Versorgungsauskuenfte-Vorwegentscheidungen/Versorgungsauskunft/versorgungsauskunft_node.html



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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #258 am: 18. März 2021, 19:51:48 »


Als Beispiel für die Feldwebellaufbahn

So würde nach meiner Bewertung bei einem z.B. Hauptfeldwebel das Grundgehalt eines Oberstabsfeldwebel A9Z zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§17 SVG) zugrunde gelegt werden, da es gemäß §18 SLV dem Soldaten ohne dem Eintreten der WDB und der damit verbundenen DU offen gestanden hätte in der Laufbahn der Feldwebel den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebel und damit A9Z zu erreichen.




Mit "... Stufe ..." ist nicht der Dienstgrad gemeint, sondern die Erfahrungsstufe im erreichten Dienstgrad = Besoldungsgruppe.

D.h. bei einem HptFw, der im Moment der Entlassung wegen DU durch WDB die Erfahrungsstufe 6 hatte, wird das Grundgehalt eines HptFw der Erfahrungsstufe 8 zugrunde gelegt.


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."


Bei einem qualifizierten Unfall, Einsatzunfall gelten eigene Regeln...


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."



Wie zu sehen ... Versorgung in speziellen Fällen ist ein äußerst komplexes Thema...

Deshalb kann ich allen Betroffenen nur empfehlen, sich kompetente Beratung zu suchen, da Vieles oft vom ganz
individuellen Fall abhängt...

Erste Anlaufstelle ist hier immer der SozialdienstBw
Ergänzt z.B. durch den DBwV für Mitglieder
Oder ein versierter Fachanwalt
etc.

Natürlich kann es auch nicht Schaden, zuvor selbst Wissen zu sammeln... und dazu dann konkrete Fragen z.B. an den SozialdienstBw zu richten...

Bzw. konkrete Anträge an die zuständigen Stellen richten.
Darauf gibt es dann einen Bescheid... den man prüfen lassen kann... wenn Ergebnis nicht wie gehofft...

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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #259 am: 02. April 2021, 15:49:38 »


... eine Frage in die Runde:

Der Busch-Funk lies unlängst verlauten, dass aktuell wegen der 3. Corona-Welle keine Präsenzbegutachtungen/ -nachuntersuchungen in Sachen WDB/ DU durch die Versorgungsmedizin/ Gutachter stattfänden - aktenbasierdes Vorgehen sei zu präferieren.
Kann dies eurerseits valide bestätigt werden?

Danke & gesunde Ostern!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

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Wurde verkündet:

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)

BGBl Teil I Nr. 29 vom 09.06.2021, Seite 1387

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LwPersFw

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Der DBwV hat in seiner Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr" ab der Ausgabe Juli 2021 eine Fortsetzungsreihe zum Thema Wehrdienstbeschädigung gestartet...

"In dieser Fortsetzungsreihe werden einzelne rechtliche Inhalte und deren Bedeutung vorgestellt, rechtlich aufbereitet und erklärt.

Folgende Themengebiete erwarten Sie:

• Teil I : Allgemeines zur WDB
• Teil II : Der WDB-Bescheid
• Teil III : Die Versorgungsmedizin-Verordnung, Grad der Schädigungsfolgen (GdS)/Grad der Behinderung (GdB)
• Teil IV : Folgewirkung des Grades des Schadens (GdS)
• Teil V : Die versorgungsmedizinische Begutachtung 
• Teil VI : Der Unfallbegriff und die Kausalität.

Beginnen wir heute mit den allgemeinen Informationen zur Wehrdienstbeschädigung (WDB)."


Also ... wen es interessiert... die Ausgaben besorgen und gut aufheben...


« Letzte Änderung: 24. Juli 2021, 19:49:05 von LwPersFw »
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SolSim

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Maniac

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #263 am: 21. September 2021, 20:20:44 »

Sorry ich bin technisch nicht so informiert und entschuldige mich im voraus wenn das hier am falschen Ort landet ich habe ein kleines Problem ich war jetzt auf Grund der Trauma folge Störung 13 Wochen im Krankenhaus und komme jetzt an einem Donnerstag etlich nach Hause und wollte dann eine Woche Urlaub nehmen das ich einfach mal wieder Zeit mit meiner Partnerin verbringen kann mein Vorgesetzter meinte aber das hinge vom Truppen Arzt ab und jetzt mach zerdecke ich natürlich wieder alles und habe Panik das ich auf Grund der Entscheidung des Arztes meine Partnerin nicht sehen kann ist die Panik berechtigt oder nicht
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #264 am: 21. September 2021, 20:50:58 »

Ahhh jetzt weiss ich was das Problem ist- du willst direkt von der Klinik zu deiner Partnerin? Gibt es da in der Nähe einen Truppenarzt? Oder will dein Chef dass du unbedingt noch einmal in die Einheit kommst? Von was für Entfernungen sprechen wir da?
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ulli76

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #265 am: 21. September 2021, 20:52:28 »

Andi- deinen Beitrag habe ich gelöscht. Was soll das?
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Diavoli

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« Antwort #266 am: 26. Januar 2022, 13:20:05 »

Wie lange zählt denn der WDB Grad bei einer PTBS ?
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LwPersFw

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« Antwort #267 am: 26. Januar 2022, 13:34:43 »

Wie lange zählt denn der WDB Grad bei einer PTBS ?

Wie meinen Sie das ?

Wenn eine PTBS vorliegt, die auf einer WDB beruht, wird dafür ein entsprechender GdS festgelegt.
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Diavoli

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #268 am: 26. Januar 2022, 13:55:23 »

Naja, der Grad der WDB wird ja alle 2 Jahre geprüft. Was für mich eher Kontraproduktiv ist.

Entweder hat man eine WDB erlitten mit einem gewissen Grad oder nicht. Mir sieht es eher danach aus, dass dies alle 2 Jahre neu aufgerollt wird und in Zweifel gestellt wird.
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F_K

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #269 am: 26. Januar 2022, 14:27:54 »

@ Diavoli:

Eine WDB wurde doch festgestellt, oder?

Da es sich hier ggf. um eine Erkrankung handelt, die sich ggf. noch in der Therapie befindet, kann sich die Erkrankung verändern - ggf. sogar ausheilen (oder verschlimmern).

Gute Besserung - und deswegen wird ggf. geschaut, ob sich etwas getan hat.
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