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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 306462 mal)

Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #360 am: 16. Januar 2023, 02:44:47 »


… @LwPersFw, mangels Kenntnis liegst Du falsch.

Seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Der Betroffene verweigert nicht die Kommunikation mit der Bw/ BAPersBw. Er nimmt lediglich eine absolut passive Rolle diesen gegenüber ein. Allen anderen mit der Sache befassten Stellen gegenüber – wie Ärzten, Therapeuten, etc. – tritt er ordnungsgemäß und solide auf. Nur sobald etwas Bw-Lastiges ins Spiel kommt, nimmt er besagte Passivrolle ein.

Auch angeschrieben wurde er nicht.

Deshalb ist die Sache/ der Vorgang aus meiner Sicht unhaltbar!

Gegen den „Bescheid“ – vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung über das Ergebnis – gibt es keine Einwände.

Grüße!
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Anna1980

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #361 am: 16. Januar 2023, 06:31:42 »


Seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Der Betroffene verweigert nicht die Kommunikation mit der Bw/ BAPersBw. Er nimmt lediglich eine absolut passive Rolle diesen gegenüber ein. Allen anderen mit der Sache befassten Stellen gegenüber – wie Ärzten, Therapeuten, etc. – tritt er ordnungsgemäß und solide auf. Nur sobald etwas Bw-Lastiges ins Spiel kommt, nimmt er besagte Passivrolle ein.


Guten Morgen,

ich habe die beschriebene Passivrolle auch erst anders gedeutet und bitte um weitere Klarstellung. Was wäre den aktiv?

Sofern der Verwundete die geforderten Unterlagen von Schweigepflichtsentbindung und der Vorlage weiterer Unterlagen beikommt, ist er meiner Meinung nach nicht passiv. Das machen wir auch so. Zusätzlich jedoch, wenn es mir zu lange dauert, frage ich beim Bearbeiter nach.

Bzgl. unserem Fall ist die Nachprüfung mit einem konkreten Monat und Jahr benannt. Dieses liegt sechs Monate vor der besonderen Altersgrenze, bzw. vor dem theoretischen Zuruhesetzungsdatum ohne Verwundung (der Verwundete war Berufssoldat und ist mittlerweile im Ruhestand).

Bzgl. der langen Bearbeitungsdauern, ja-das ist wirklich unglaublich nervig und anstrengend. Grundsätzlich kann man die Stellen anrufen und nachfragen (lassen). Ansonsten könnte man nach drei Monaten eine Untätigkeitsbeschwerde/klage einreichen.

Ja, ich habe die besondere Problemstellung verstanden. Bitte beachten: Man bleibt als Geschädigter mit der Bundeswehr ein Leben lang verbunden.


Grüße

Anna
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #362 am: 16. Januar 2023, 08:11:25 »


… @LwPersFw, mangels Kenntnis liegst Du falsch.

Seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Der Betroffene verweigert nicht die Kommunikation mit der Bw/ BAPersBw. Er nimmt lediglich eine absolut passive Rolle diesen gegenüber ein. Allen anderen mit der Sache befassten Stellen gegenüber – wie Ärzten, Therapeuten, etc. – tritt er ordnungsgemäß und solide auf. Nur sobald etwas Bw-Lastiges ins Spiel kommt, nimmt er besagte Passivrolle ein.

Auch angeschrieben wurde er nicht.

Deshalb ist die Sache/ der Vorgang aus meiner Sicht unhaltbar!

Gegen den „Bescheid“ – vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung über das Ergebnis – gibt es keine Einwände.

Grüße!

Mich nicht falsch verstehen ... die zum Teil sehr langen Bearbeitungszeiten finde ich auch nicht richtig, keine Frage.

Aber das hört sich doch schwammig an...

Du hast geschrieben

Zitat
Der Betroffene verweigerte/ untersagte – typischerweise krankheitsbedingt die Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen, auch durch Dritte

Wenn ich aktiv verweigere bzw. untersage ... ist das doch nicht passiv ...

Dann

Zitat
bei welcher keiner der deklarierten Ärzte/ Therapeuten und auch sonst keine i.d.S. befasste Stelle angefragt wurde.

vs

Zitat
insbesondere das Beibringen aktueller Befunde/ ärztlicher Unterlagen und das Entbinden der Schweigepflicht gegenüber allen befassten Stellen – ist der Betroffene immer und uneingeschränkt nachgekommen.

Also lagen zumindest aktuelle Befunde / ärztliche Unterlagen vor.


Und schließlich

Zitat
Nächste geplante Nachuntersuchung in 6,5 Jahren – skurril und nicht nachvollziehbar

vs

Zitat
Gegen den „Bescheid“ – vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung über das Ergebnis – gibt es keine Einwände.


Also ist der Betroffene doch damit einverstanden das die nächste Nachuntersuchung in 6,5 Jahren ist ?





Und wie so oft ... Versorgungsverfahren sind oft zu komplex und individuell...

Wenn dann hier nur Bruchstücke gepostet werden ... kann man schnell zu abweichenden Bewertungen kommen ...

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christoph1972

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #363 am: 16. Januar 2023, 16:08:16 »

Um vielleicht etwas Licht ins Dunkel der gefühlt "ewigen" Bearbeitungsdauern im Bereich WDB u. ä. zu bringen.

Das ganze Verfahren läuft nach Einleitung (Anlagen WDB-Blatt) bei BAPersBw VII 2.

Als Verfahrensvorschriften sind das SGB I, X anzuwenden.  Inhaltlich sind das SVG sowie, soweit zutreffend, das EinsatzWVG, anzuwenden.

Seitens VII 2 ist erstmal der Sachverhalt aufzuklären. Das setzt schon mal voraus, dass sowohl bei der Antragstellung sowie bei der Anforderung von ergänzenden Stellungnahmen, möglichst vollständige Angaben gemacht werden. Parallel werden dann auch schon die Dienststelle/Einheit angeschrieben und die G-Unterlagen angefordert.

Gerade die G-Unterlagen des Antragstellers sind Dreh- und Angelpunkt beim Erst-, Folge-, Verschlimmerungs- und ggf. Beschwerde-/Klageverfahren. Bei umfangreichen Behandlungen zB iR einer Psychotherapie oder langwierigen Heilbehandlungsverfahren mit Körperersatzstücken etc. kann das schon mal mehrere Monate dauern. Gerade die zivilen Leistungserbringer sind in der Beantwortung von Anfragen nicht immer besonders zügig dabei, was wegen der Vollständigkeit der Unterlagen, dann besonders ärgerlich ist.

Nur bei (möglichst) vollständigen G-Unterlagen kann eine fehlerfreie Begutachtung erfolgen. Intern wird nach Vorliegen der Unterlagen die Beauftragung der versorgungsmedizinischen Begutachtung in die Wege geleitet. Je nach Art der Schädigung muss dann durch den versorgungsmedizinischen Dienst ein externer Gutachter eingeschaltet werden. Dieser prüft dann erst einmal anhand der vorhandenen G-Unterlagen, ob eine persönliche Untersuchung notwendig ist oder ob die vorhandenen Unterlagen für eine Begutachtung nach Aktenlage ausreichen.

Im Zweifel droht dann noch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter und/oder eine Nachforderung von Unterlagen oder Befunden oder Berichten.

Wenn der Gutachter das also erledigt hat, pinselt er anhand der Fragestellung des versorgungsmedizinischen Dienstes dann in einer oder mehreren stillen Stunden das Gutachten mit einer Einschätzung des Grades der Schädigung (GdS) und übersendet das an den versorgungsmedizinischen Dienst von VII 2.

Dort prüft ein Versorgungsmediziner dann die Vollständigkeit, Plausibilität und Qualität des Gutachtens und "übersetzt" ggf. das Gutachten für die Verwaltungsschiene in den verwaltungsrechtlich festzusetzende Schädigung (GdS) und ggf. deren Folgen (zB Zulagen, Aufwand für erhöhte Abnutzung, etc.).

Hat der Gutachter jedoch noch vorgeschlagen, was gerade bei komplexen Schädigungen oder einer Kombination von körperlichen und seelischen Traumata vorkommt, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, dann kommt es zu einer weiteren Schleife bei einem weiteren Gutachter.

Sind alle erforderlichen Stellungnahmen und Prüfungen durch den versorgungsmedizinischen Dienst abgeschlossen, geht es intern zurück an VII 2 Grundentscheid, um das Ergebnis in einen Bescheid (Verwaltungsakt) zu verschriftlichen und ggf. eine Rente und Zulagen und evtl. auch pflegerische und/oder weitere medizinische Leistungen zu gewähren.

Dieses Verfahren kann wirklich sehr lange dauern, gerade wenn noch Behandlungen/Therapien laufen oder Berichte dazu noch nicht vorliegen. Wenn dann noch ergänzende Begutachtungen oder mehrere Gutachten erforderlich sind, dauert das in der Tat häufig sehr lange und ist gerade für den Geschädigten häufig schwer erträglich und auch sehr belastend.

Es ist auch schwierig einzuschätzen, soll man den Geschädigten/Antragsteller jetzt regelmäßig mitteilen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder möchte er möglichst wenig Kontakt zum BAPersBw, weil es zur angedeuteten Passivhaltung führt.
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #364 am: 17. Januar 2023, 03:03:36 »


… @ Anna1980 und @LwPersFw, danke für Eure Beiträge.

In der Sache sind wir uns völlig einig – unmissverständlich.

Selbstredend ist das Beibringen von Unterlagen ein „aktiver“ Akt – natürlich.
Es ist einfach so, dass der Betroffene niemals von sich aus das BAPersBw oder deren beauftragte Stellen kontaktieren würde. Auch untersagt er dies helfenden Dritten – leider.

Ich weiß, dass ist regelhaft zum Mäusemelken und auch der Umstand ein Leben lang in Sachen WDB mit der Bw „verheiratet“ zu sein nervt tüchtig, aber es ist einfach zu dulden. Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.


… @christoph1972, danke für Deine ausführlichen Schilderungen.

Ich denke, Deine Ausführungen beziehen sich primär auf den Erstantrag zu einer WDB.

Denn meiner Kenntnis nach werden in Nachuntersuchungen keine Fragen zu Kausalitäten und „Tathergängen“ geklärt und bewertet. Die Nachuntersuchung dient meines Erachtens nach im Sozialen Entschädigungsrecht vorrangig der Prüfung, ob sich in den Verhältnissen des Betroffenen entsprechende und vor allem tatsächliche Veränderungen ergeben haben. Welche der Betroffene im Übrigen ohnehin verpflichtet ist, jederzeit und unverzüglich zu deklarieren – negative wie positive.

Hier stellt sich mir jedoch regelmäßig die Frage, woher die Betroffenen konkret wissen sollen, welche Veränderungen das sind.? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dieser Fragestellung Experten und Fachleute beauftragt werden.


Grüße!
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #365 am: 17. Januar 2023, 08:37:26 »


Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.


Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.

Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:

"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist
.

Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."


Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743


Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ ... je nach Laufbahn.

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #366 am: 20. Januar 2023, 23:30:09 »


...

… @christoph1972, danke für Deine ausführlichen Schilderungen.

Ich denke, Deine Ausführungen beziehen sich primär auf den Erstantrag zu einer WDB.

Denn meiner Kenntnis nach werden in Nachuntersuchungen keine Fragen zu Kausalitäten und „Tathergängen“ geklärt und bewertet. Die Nachuntersuchung dient meines Erachtens nach im Sozialen Entschädigungsrecht vorrangig der Prüfung, ob sich in den Verhältnissen des Betroffenen entsprechende und vor allem tatsächliche Veränderungen ergeben haben. Welche der Betroffene im Übrigen ohnehin verpflichtet ist, jederzeit und unverzüglich zu deklarieren – negative wie positive.

Hier stellt sich mir jedoch regelmäßig die Frage, woher die Betroffenen konkret wissen sollen, welche Veränderungen das sind.? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dieser Fragestellung Experten und Fachleute beauftragt werden.


Grüße!

Hallo Griffin,

jede/r Geschädigte mit einer anerkannten WDB, kann aus mE nach, recht gut darstellen, ob sein Zustand seit Erstantrag, schlechter, gleich oder besser geworden ist.

Bei körperlichen Einschränkungen, ist es noch relativ objektiv festzustellen, ob zur Erstbegutachtung eine Verbesserung/Verschlechterung eingetreten ist. Dinge wie Bewegungswinkel, Belastungsfähigkeit, Gehstrecken, Hör- oder Sehvermögen etc. lassen sich messen bzw. dokumentieren. Es können durchaus auch Beschwerden dazugekommen sein. Es geht nicht darum, bei der Folgebegutachtung sich medizinisch völlig korrekt objektiv als Geschädigte/r zu äußern, sondern erstmal sein subjektives Befinden mitzuteilen. Manchmal zeigen Therapien eine Verbesserung, doch irgendwann stagniert der Prozess. Gerade im Bereich neurologischer/hirnorganischer Schäden, ist früher oder später Schluss mit Erfolgen. Wenn Hirnareale oder Nervenverbindungen oder das Rückenmark irreversibel geschädigt sind, dann ist ein Endniveau erreicht, wo "Rehabilitation" endet und es um Fähigkeitserhalt geht oder darum mit Hilfsmitteln den Alltag zu bewältigen.

Im Falle der Radargeschädigten - ein sehr unschönes Beispiel - kann man feststellen, ggf. ist eine Krebserkrankung in welcher Form auch immer, diagnostiziert worden.

Bei einem PTBS gibt es psychologische Testungen oder auch neurowissenschaftliche Testungen, die gewisse Parameter der psychischen Gesundheit/Verfassung messen. Das muss man natürlich in Relation sehen, zum Ausgangszeitpunkt. Eine PTBS wird ja nicht nicht unbedingt gleich erkannt oder bricht quasi sofort aus.

Bei psychischen Erkrankungen ist es ganz entscheidend, was der/die Psychotherapeut/in und/oder ggf. eine stationäre Einrichtung zu einem Therapieversuch berichtet. Eine Fragestellung bei diesem Schädigungen ist auch immer, konnte der Zustand stabilisiert werden oder gab es Rückschläge.

Es gibt auch Rückzugs- und/oder Vermeidungsverhalten, dass lässt sich durch einen Psychiater/Psychologen im Gespräch schon herausfinden. Der/die Geschädigte muss offen kommunizieren, was durchaus nicht unbedingt leicht fällt, weil man sich als Versager fühlt, zu schwach oder wie auch immer sich das im Einzelfall dann auswirkt und äußert.
Deshalb brauchen gerade PTBS-Geschädigte viel Unterstützung und Rückhalt und auch Verständnis, weil schon Kleinigkeiten im Alltag, die "eigentlich" leicht zu schaffen sind, enorme Herausforderungen sind.

Als die Bearbeitung von WDBs aus den Ländern an das BAPersBw geholt wurde, war das mit dem Ziel, die Bearbeitung zu vereinheitlichen und auch zu "verbessern". Das ist nicht ganz so gut gelungen.

Ab 01.01.2025 gilt dann das Soldatenentschädigungsgesetz mit Übergangsregelungen für die "Bestandsfälle". Man wird sehen müssen, ob das Gesetz dann Verbesserungen bringt.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #367 am: 21. Januar 2023, 08:47:45 »


Ab 01.01.2025 gilt dann das Soldatenentschädigungsgesetz mit Übergangsregelungen für die "Bestandsfälle". Man wird sehen müssen, ob das Gesetz dann Verbesserungen bringt.


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5324586/0e8fa42e5bc47b970609e51108302cdd/flyer-neues-seg-data.pdf

und Top-Thema hier im Forum https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg700124.html#msg700124

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #368 am: 03. Februar 2023, 14:30:16 »

"Nachgefragt : Stress und Trauma - Die Folgen des Krieges"

Video der Bundeswehr

https://youtu.be/vResLYhKXlM

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #369 am: 24. März 2023, 18:16:43 »


"103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder  länger als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen."




Zählt der Zeitraum ab Bescheid, oder dem Zeitpunkt der Untersuchung welche zum Ergebnis führte?

Z.B. Untersuchung im Juli 2020, Nachuntersuchung in drei Jahren laut Bescheid.
Bedeutet das nun, das im Februar die Nachuntersuchung zu veranlassen ist?

Die Nachuntersuchung wird durch den Rentenbearbeiter beim BAPersBw eingeleitet.
Die Einleitung erfolgt je nach Mitarbeiter zwischen 6 und 3 Monaten vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.
Der betroffene Beschädigte erhält einen Fragebogen und die Vordrucke Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht seiner behandelnden Ärzte. Der Fragebogen und die Entbindungserklärungen werden durch den Beschädigten zurückgesandt. Danach wird von den behandelnden Ärzten der aktuelle Befund abgefordert. Diese landen beim medizinischen Dienst beim BAPersBw. Diese werden dann dort von den Ärzte angeschaut. Diese entscheiden, ob eine Präsensbegutachtung notwendig ist oder ob nach Aktenlage entschieden werden kann. Das Ergebnis nach Aktenlage oder Präsensbegutachtung wird dem Rentenbearbeiter zugeleitet. Dieser erstellt den neuen Bescheid.  Wenn es hier zu einer Änderung des GDS kommt, wird erst dann, ggf erst nach Widerspruchsverfahren, die Rente verändert.
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Griffin

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #370 am: 25. März 2023, 02:08:16 »

… @Helfer, danke für Deine Darstellungen.

Allerdings muss ich bezüglich: … „Die Einleitung erfolgt je nach Mitarbeiter zwischen 6 und 3 Monaten vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.“ … aus der Praxis Gegenteiliges berichten. Wiederholt wurden in diversen Fällen die Fristen um Monate, in einem mir persönlich bekanntem Fall, gar um 1,5 Jahre überschritten!

In Puncto: … „ … Rentenbearbeiter zugeleitet. Dieser erstellt den neuen Bescheid.“ darf ich ergänzen:  zum einen wage ich zu bezweifeln, dass der Rentensachbearbeiter den Bescheid erstellt und unterzeichnet; und zum anderen wird meiner Kenntnis nach ein Bescheid nur dann erstellt, wenn Änderungen (GdS) vorliegen respektive bei Erstbescheidung.

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« Antwort #371 am: 25. März 2023, 05:51:50 »

… @Helfer, danke für Deine Darstellungen.

Allerdings muss ich bezüglich: … „Die Einleitung erfolgt je nach Mitarbeiter zwischen 6 und 3 Monaten vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.“ … aus der Praxis Gegenteiliges berichten. Wiederholt wurden in diversen Fällen die Fristen um Monate, in einem mir persönlich bekanntem Fall, gar um 1,5 Jahre überschritten!

In Puncto: … „ … Rentenbearbeiter zugeleitet. Dieser erstellt den neuen Bescheid.“ darf ich ergänzen:  zum einen wage ich zu bezweifeln, dass der Rentensachbearbeiter den Bescheid erstellt und unterzeichnet; und zum anderen wird meiner Kenntnis nach ein Bescheid nur dann erstellt, wenn Änderungen (GdS) vorliegen respektive bei Erstbescheidung.

Grüße!

Scheinbar ist das Ganze abhängig vom verantwortlichen Sachbearbeiter.
Natürlich unterzeichnet der Sachbearbeiter den Bescheid nicht, aber erstellt wird dieser von ihm. Gut zu erkennen im Bescheid. Dort unterscheiden sich immer der Bearbeiter vom Unterzeichner.
Die Überschreitung von Fristen ist für den Betroffenen enorm belastend, vor allem wenn es sich hier um eine psychische Erkrankung handelt.
Grundsätzlich kann man seinen Bearbeiter anrufen. Ob dies jeder Betroffen kann und will, ist natürlich eine andere Frage.
Grüße
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Die 28.Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-AnpV) befindet sich vor der Verkündung.

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/28-kov-anpassungsverordnung-2023.html

U.a. darin wieder die Anpassung der Grundrenten

"Bearbeitungsstand: 26.04.2023

§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 „(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1. von 30 in Höhe von 171 Euro,
2. von 40 in Höhe von 233 Euro,
3. von 50 in Höhe von 311 Euro,
4. von 60 in Höhe von 396 Euro,
5. von 70 in Höhe von 549 Euro,
6. von 80 in Höhe von 663 Euro,
7. von 90 in Höhe von 797 Euro,
8. von 100 in Höhe von 891 Euro."

Weitere Beträge siehe im Regierungsentwurf.

Wirksam zum 01.07.2023

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… die „KOV-/ Grundrente“ betreffend habe ich zwei Fragen an Euch:

1.) Die regelhafte jährliche Anpassung/ Erhöhung der Geldbeträge erfolgt 1:1 und gerundet auf volle Euro gemäß der gesetzlichen Rentenanpassung „West“. Weshalb wird hier nicht zwischen den Lebensmittelpunkten der Betroffenen differenziert und es erfolgt eine Anpassung, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach entsprechendem Wohnort – „Ost“ oder „West“ (Anpassung 2023 - Ost: 5,86% oder West: 4,39%)? Oder ist hierfür der Sitz der bescheidenden bzw. zahlenden Behörde ausschlaggebend?

2.) Berechtigt die „KOV-/ Grundrente“ analog zur gesetzlichen Rente/ dem Ruhegehalt im Fall des Todes eines Betroffenen den Ehepartner (etc.) zum Bezug einer „Witwen-Grundrente“? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein – perspektivisch auch in Bezug auf die „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ ?

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… die „KOV-/ Grundrente“ betreffend habe ich zwei Fragen an Euch:

1.) Die regelhafte jährliche Anpassung/ Erhöhung der Geldbeträge erfolgt 1:1 und gerundet auf volle Euro gemäß der gesetzlichen Rentenanpassung „West“. Weshalb wird hier nicht zwischen den Lebensmittelpunkten der Betroffenen differenziert und es erfolgt eine Anpassung, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach entsprechendem Wohnort – „Ost“ oder „West“ (Anpassung 2023 - Ost: 5,86% oder West: 4,39%)? Oder ist hierfür der Sitz der bescheidenden bzw. zahlenden Behörde ausschlaggebend?


"Wird danach die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wesentlich
von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst
für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt
und ist diese immaterielle Komponente nicht von der materiellen zu trennen, so ist es
im Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu
rechtfertigen, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem
Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg
für den gleichen Staat erbracht wurde. Eine unterschiedliche Entschädigung für das
gleiche Opfer kann deshalb für eine Übergangszeit ihre sachliche Rechtfertigung in
dem mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarf
finden. Sie verliert ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich
wird, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung
des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem in Einsatz gebrachten
rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer
Zeit nicht erreichbar ist. Dies ist spätestens Ende 1998 erkennbar gewesen.

Es ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten, dass die Grundrente insgesamt für alle Berechtigten ab 1. Januar 1999 gleich bemessen wird."


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 284/96 -
- 1 BVR 1659/96 -
vom 14. März 2000


"Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen
nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben, so dass im gesamten Bundesgebiet
die Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht werden."


Aus dem Referentenentwurf




2.) Berechtigt die „KOV-/ Grundrente“ analog zur gesetzlichen Rente/ dem Ruhegehalt im Fall des Todes eines Betroffenen den Ehepartner (etc.) zum Bezug einer „Witwen-Grundrente“? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein – perspektivisch auch in Bezug auf die „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ ?



Hier muss man ja 2 Sachverhalte betrachten:

a) Der Geschädigte ist an den Folgen der Schädigung gestorben              https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__38.html
b) Der Geschädigte ist aus anderen Gründen gestorben                          https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__48.html

Wie hier zu differenzieren ist ... wird m.E. hier sehr gut beschrieben

https://vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_6.htm

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