Er hat jetzt diese 3 genannten Urteile(jedes sehr gering bestraft) im Führungszeugnis.
§10 sagt:
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
1.
wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,...
Dann gibts noch § 12: Zurückstellung vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10 , Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
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5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Kann da jetzt ein KWEA-Leiter einfach entscheiden, das dieser Fall eingetreten ist(Ansehen der BW...)?
Hat jemand Ahnung oder Erfahrungen, was jetzt geschehen kann?
MKG