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Einfluss des polizeil. Führungszeugnis!!!!

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PzGrenTW:
Hallo.
Habe einen Kameraden d.R. Hat immer fleißig jedes Jahr geübt... Jetzt wurde er wegen Körperverletzung zu einer sehr geringen Strafe verurteilt(weil u.a. nur ein Schlag, aber keine Verletzungen vorhanden waren). Früher wurde er schonmal wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu geringen Geldsummen verurteilt.
Gibt es da jetzt Probleme bei seiner nächsten WÜ? was kann ihm da jetzt alles so blühen... Keine WÜs mehr, Ausmusterung...?
Er hat mich als Jura-Student gefragt, aber das konnte ich ihm nicht beantworten.

Bitte um schnelle Antworten! Danke. MKG

mib:
Für das Ableisten von Wehrdienst im Allgemeinen ist u.A. §10 WPflG relevant.
Für Delikte, die er während er Soldat war (WÜ) begangen hat, kommt u.U.auch eine disziplinare Würdigung in Frage (alle Möglichkeiten nach WDO).
Auswirkungen auf die Mobeinplanung sind mir zwar bekannt, ich kenne aber keine zugehörigen Verordnungen.

PzGrenTW:
Er hat jetzt diese 3 genannten Urteile(jedes sehr gering bestraft) im Führungszeugnis.

§10 sagt:
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
  (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,

1.
 wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,...

Dann gibts noch § 12:  Zurückstellung vom Wehrdienst
  (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
 wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
 
2.
 wer, abgesehen von den Fällen des § 10 , Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
.
.
.
5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.



Kann da jetzt ein KWEA-Leiter einfach entscheiden, das dieser Fall eingetreten ist(Ansehen der BW...)?

Hat jemand Ahnung oder Erfahrungen, was jetzt geschehen kann?

MKG
 

mib:
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen hat niemand einen Anspruch auf Mobeinplanung.
Wenn die zuständige Stelle also entscheidet, der Betreffende wird ausgeplant, wird sie das nicht begründen müssen und Rechtsmittel gibt es dagegen auch nicht.
Je nach Dienstgrad wird diese Schwelle mehr oder weniger hoch sein und die im SG aufgestellten Anforderungen über charakterliche, geistige und körperliche Eignung gelten m.E. auch für Reservisten auf den entsprechenden Positionen.

Lt. d.R.:
Für das reine Üben an sich dürfte das keinen Einfluss haben. Spannend sind diese Umstände aber dann vor allem beim Laufbahnfortkommen. Dies dürfte deutlich erschwert sein... Meiner Meinung nach übrigens auch richtigerweise, denn drei Verfahren bekommt man ja nun auch nicht durch Zufall angehängt....

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