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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)  (Gelesen 7509 mal)

LwPersFw

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Antw:Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)
« Antwort #15 am: 22. Januar 2023, 11:58:52 »


... und zu suggerieren das diese Verpflichtung einseitig ist und nur der Soldat eine Bringschuld hat.


Wir reden hier ja über die rechtliche Ausgestaltung der eingegangen Dienstverpflichtung.

Dabei geht es nicht darum, was danach an Rechten und Pflichten auf beiden Seiten liegt.


Wer sich als SaZ verpflichtet, geht keinen privatwirtschaftlichen Arbeitsvertrag ein.

Auch unterliegt diese Verpflichtung nicht den Regularien im übrigen öffentlichen Dienst.

Es ist eine rechtliche Bindung ausschließlich nach den Vorgaben des Soldatengesetzes.

Und nur das Soldatengesetz gibt vor, unter welchen Bedingungen der Soldat aus seiner freiwillig eingegangenen Verpflichtung entlassen werden kann/muss.

Dies gilt für alle SaZ gleichermaßen.


Die Masse der Bewerber unterschreiben vor Einstellung z.B. eine Widerrufliche Verpflichtungserklärung in der eindeutig formuliert ist:


"Ich verpflichte mich, XX Jahre Wehrdienst zu leisten.

Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werde.

( ... )

Nach Ablauf von sechs Monaten Dienstzeit kann ich die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen.

Ich kann danach auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werden, wenn für mich das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes).

Im Übrigen ist mir bekannt, dass die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auf Antrag nur verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes)."







Es ist leicht dies später zu ignorieren und mit dem Finger auf die "böse" Bw zu zeigen.

Wie bei allen Verträgen gilt... lesen... prüfen... und wenn man Fragen hat, diese vorher abklären.

Wer dies tut, kennt dann ja als Bewerber/in die Bedeutung und dürfte dann nicht unterschreiben, wenn er/sie sich die Option offen halten will, eine Arbeit zu haben, bei der er/sie jederzeit, ohne Nachteile, kündigen kann.

Und das dies so ist, ist keine Idee der Bundeswehr, sondern des Gesetzgebers, sprich der Politiker im Deutschen Bundestag!



« Letzte Änderung: 11. März 2024, 10:24:51 von LwPersFw »
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Gibna

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Antw:Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)
« Antwort #16 am: 13. März 2023, 10:30:47 »

Guten Morgen,nur mal zum Orientieren,meine Dienstzeitverkürzung ging durch, Laufbahn Mannschaften
ich kann somit ein Jahr früher gehen.
Weiß jemand ob diese Entscheidung noch anfechtbar vom BaPers ist? Oder ist diese Entscheidung fest?
Hab neues DZE schriftlich mitgeteilt bekommen.
Nur hatte ich auch einen KDV laufen den ich aber zurück gezogen habe.
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Ralf

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Antw:Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)
« Antwort #17 am: 13. März 2023, 10:35:30 »

Zitat
Hab neues DZE schriftlich mitgeteilt bekommen.
Das ist doch vom BAPersBw gekommen, oder nicht?
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Helft mit, dass es so bleibt.

Gibna

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Antw:Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)
« Antwort #18 am: 13. März 2023, 12:05:02 »

Hallo Ralf.
Ja das kam vom BaPers,ich habe nur Angst das es nochmal geändert oder Storniert wird.
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LwPersFw

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Antw:Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)
« Antwort #19 am: 13. März 2023, 12:16:21 »

Hallo Ralf.
Ja das kam vom BaPers,ich habe nur Angst das es nochmal geändert oder Storniert wird.

Davon ist nicht auszugehen, da ja vorher im BAPersBw geprüft wurde, ob man Ihrem Antrag stattgeben kann.
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LwPersFw

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Antw:Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)
« Antwort #20 am: 11. März 2024, 07:31:29 »

Aus gegebenen Anlass möchte ich dieses Thema nochmals aufnehmen.

Wie allen bekannt sein sollte strebt die Bundeswehr einen Aufwuchs von derzeit ca. 186.000 Soldaten auf 203.000 Soldaten bis 2031 an.

Auf Grund der demographischen Entwicklung und der dadurch bedingten Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt --- ist und bleibt dies ein sehr ambitioniertes Ziel.

Vor diesem Hintergrund ist es natürlich kontraproduktiv, wenn die Bundeswehr Bestandspersonal vor Ablauf der freiwillig eingegangenen Verpflichtungszeit wieder gehen lässt.

Jeder Antrag auf Dienstzeitverkürzung wird sicherlich im Einzelfall geprüft --- und kann so mit auch im Einzelfall zu einem positiven Ergebnis führen.

Es zeichnet sich aber ab und ist vor den o.g. Hintergründen nur konsequent, dass diese Anträge zukünftig deutlich restriktiver geprüft werden.



Hier nochmals die wesentlichen Vorgaben des Gesetzgebers, die durch das BAPersBw zu prüfen sind:

Gemäß § 40 Abs. 7 SG kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

Ein Soldat hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Dienstzeit.

Das BAPersBw als die zuständige personalbearbeitende Stelle kann im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums eine
beantragte Verkürzung der Verpflichtungszeit aus jedem denkbaren dienstlichen Grund ablehnen. Im Rahmen der Entscheidung ist lediglich das Willkürverbot zu beachten.

Ein dienstliches Interesse kann nur dann vorliegen, wenn den Streitkräften durch die Verkürzung der erklärten Dienstzeit besser gedient wäre als durch ein Abdienen der ursprünglich festgesetzten Verpflichtungszeit.

In den Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit (A-1350/64 „Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses“)
sind beispielhaft dienstliche Gründe genannt.

Daneben dient zur Feststellung eines dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten als wesentliches Kriterium ein im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung durchzuführender Soll-/Ist-Vergleich in der AVR des Soldaten.

Dabei ist zu beachten, dass dieser Soll-/Ist-Vergleich in der zutreffenden AVR nicht bezogen auf die Einheit/Dienststelle des Soldaten erfolgt -- sondern bundesweit !!


Zuerst wird also geprüft, ob ein in den Ausführungsbestimmungen exemplarisch genannter Fall vorliegt.
Das wäre nur dann der Fall, wenn
+ der Dienstposten wegfallen würde und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstünden
+ oder die des Soldaten Verwendung bestimmende Qualifikation nicht mehr benötigt würde
+ oder der Soldat auf einer Planstelle „z.b.V“ geführt würde.

Der 2. Schritt ist dann der Soll-/Ist-Vergleich.
Dieser rechtfertigt ebenfalls kein dienstliches Interesse, wenn aufgrund der Personallage in der AVR des Soldaten eine Kompensation der Vakanz,
die das vorzeitige Ausscheiden verursachen würde, nicht möglich ist. D.h. es besteht in der AVR des Soldaten ein Bedarf - egal ob in der eigenen Einheit/Dienststelle, oder in einer anderen!.

Auch die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten fließen in die Prüfung ein, aber ohne ein mögliches dienstliches Interesse aufzuzeigen können sie nicht zum Erfolg führen.

Letztlich werden natürlich die vom Soldaten selbst vorgebrachten Gründe geprüft.
Sind diese im rein privaten Umfeld zu verorten, darf das BAPersBw diese grundsätzlich nicht berücksichtigen.

Auch sonstige vorgebrachte Gründe rechtfertigen grundsätzlich keine andere Entscheidung, wenn kein dienstliches Interesse überwiegt.




Zusammenfassend bleibt festzustellen:

1. Der § 40 Abs. 7 SG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr.

2. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden auch zukünftig entsprechende Anträge positiv beschieden werden.

3. Die Anzahl der negativ beschiedenen Anträge wird aber deutlich zunehmen.

4. Bewerber für einen Dienst als SaZ müssen sich vor Einstellung in die Bw mit der Besonderheit des nicht kündbaren Dienstverhältnis auseinandersetzen !









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