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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49  (Gelesen 171600 mal)

Ralf

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Zitat
Warum absolviert man dann diese Ausbildung, ohne das Problem A12 vorher abzuklären... ?
Ich habe das so verstanden, dass er deswegen nicht auf die Ausbildung gehen kann, also noch nicht da war.
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Zerschmetterling

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Ja, ich will in die Ausbildung eingesteuert werden, aber das geht nicht weil die DP nach der Ausbildung alle A9-11 sind. Grundsätzlich können die DP wahrscheinlich schon durch normale Regeneration alle besetzt werden- wie jeder DP. Es besteht aber erhöhter Bedarf und es gibt sogar einen Aufruf zur Bewerbung samt GAIP

Bei der Versetzung auf den jetzigen DP, der A12 ist, lief das Eignungsfeststellungsverfahren bereits (mehrere Phasen) und ich habe sofort aufgezeigt, dass ich A12 nicht will.
Abteilungsleitung und S1 haben aber gesagt, dass die Einweisung obligat sei weil eine Ablösung negative disziplinare Folgen hätten, womit das andere Thema auch hinfällig wäre. Des Weiteren wurde das oben Beschriebene (Umdotierung v. DP etc) dargelegt und gesagt, dass A12 kein Hinderungsgrund wäre.
Bis gestern war Sachstand auch so, dass eine Umplanung zum Ende des Jahres stattfinden sollte. Auf einmal geht es jetzt doch nicht.

In der Tat habe ich persönlich keine tiefe Fachkenntnis aller personaltechnischen Möglichkeiten, aber ich dachte, dass man PersFhrOffzen und überhaupt Offizieren dahingehend vertrauen kann. Ich meine- ich kann mich meiner Führung ja nur mitteilen... Es ist nur extrem, dass ein Sachstand in der letzten Sekunde um 180° gedreht wird.
Hab den Antrag auf Rückstufung erstmal gestellt, damit der seinen Weg geht...

-Trennung-

Ich frage mich ob es Sinn macht zu eine Prüfung beantragen, ob ich einfach Sonderaufgaben auf meinen DP bekommen kann. Ich bin nämlich Fähigkeitsplaner momentan und das ist eine recht exotische Tätigkeit, die nicht jeder macht. Also die ganzen Systeme wie RIPS, MISPl, SASPF, IT-U.... etc. kann nicht jeder und das sollten eigentlich auch Dinge sein, die interessant für einen Verband sein könnten? Ich kann mir vorstellen, dass Schreiben von FFF und PFK etc. gern vom KdoLw und LwTrKdo gern "nach unten" abgegeben werden...
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Maybach

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Moin, mal ne Frage in die Runde.

Es gab mal das Gerücht, das die Beförderungszeiten zum Staber angepasst werden sollen, dies ist bereits lange her und seitdem höre ich nichts mehr.

Gestern allerdings, hörte ich das diesbezüglich klagen laufen, gibt es jemanden der einen Sachstand hat zu den Verfahren?

Und wäre es möglich mich frei zu schalten, habe bereits mehrere Versuche gestartet mich zu registrieren, Danke.
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Ralf

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Maybach1

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Und wäre es möglich mich frei zu schalten, habe bereits mehrere Versuche gestartet mich zu registrieren, Danke.
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BulleMölders

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Maybach

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LwPersFw

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Gestern allerdings, hörte ich das diesbezüglich klagen laufen, gibt es jemanden der einen Sachstand hat zu den Verfahren?


Es gibt sogar Urteile zum Thema ... mir ist aber nicht bekannt, dass das BMVg seine Praxis ändern will/wird. (  Sind ja nur Einzelurteile ohne rechtliche Bindungswirkung...  ;)  )

Bsp:

VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2019 - 10 K 2018/17

Auszüge:

"2. Das Erfordernis einer mindestens 16-jährigen Dienstzeit als Feldwebel für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel gem. Nr. 236 der ZDv A-1340/49
verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG, weil Mindestdienstzeiten in einem Umfang von 16 Jahren keinen mit dem Leistungsgrundsatz
vereinbaren Differenzierungsgrund bei Beförderungsentscheidungen des Dienstherrn darstellen (...)."



Anm. von mir :  Nr. 236 der ZDv A-1340/49  >> in der aktuellen Version der Regelung Nr. 2027



"Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Neufestsetzung seiner Beförderungsreife, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

b)

Daneben erachtet die Kammer allgemein bzw. abstrakt die in Ziff. 236 ZdV A-1340/49 festgesetzten Mindestdienstzeiten als mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG unvereinbar.#

Insoweit überträgt die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit parallelen Konstellation bei Polizisten (Beförderungen von Polizeiobermeistern zu
Polizeihauptmeistern) auf den Fall des Klägers und mithin generell auf Beförderungsentscheidungen bei Soldaten (wie hier VG Sigmaringen, Urteil vom 20.02.2018 - 7 K 6063/16 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004 (Az. 2 C 23/03 - juris Ls. 1, 2) judiziert, dass es mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz
unvereinbar ist, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter
abhängig zu machen und ist damit der gegenteiligen Auffassung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.2003 - 3 L 136/01 - juris) in der Vorinstanz nicht gefolgt.

Danach (a. a. O. juris Rn. 15 f.) gehören Dienst- und Lebenszeitalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle
zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten unter dem Aspekt der größeren Berufserfahrung
auswirken, zwingend ist dies jedoch nicht.

Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Mindestdienstzeiten, die aufgrund ihrer Länge auf reine Wartezeiten hinauslaufen, weil sie keinen Bezug zur beruflichen Bewährung mehr aufweisen, sind daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist,
um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stellt der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die obere Grenze des Zulässigen dar.

Die vom OVG Schleswig-Holstein in der Vorinstanz als sachlichen Rechtfertigungsgrund für ausreichend erachtete personalpolitische Zielsetzung, eine ausgewogene Altersstruktur in einer Laufbahn zu
gewährleisten, ist nach Auffassung des BVerwG (a. a. O. juris Rn. 18) kein mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarender Gesichtspunkt, weil ihr im Verhältnis zum Leistungsgrundsatz ein
deutlich zu hoher Stellenwert beigemessen wird und dies auf eine unzulässige Vorauswahl der Beförderungsbewerber nach dem Anciennitätsgrundsatz hinausläuft.

Für die Bundeswehr gilt im Vergleich zur zivilen Laufbahn der Polizeimeister nichts Anderes, wie sich bereits formal aus § 3 Abs. 1 SG ergibt.

Auch unter sachlichen Gesichtspunkten (etwa der Bedeutung des Hierarchiegedankens in der Bundeswehr) erachtet die Kammer die Fallkonstellationen als vergleichbar.

Dass die Organisationsgewalt des Dienstherrn in der Bundeswehr weiter ginge als in den vom BVerwG entschiedenen Fällen der Beförderungsentscheidungen bei
Polizisten (zuletzt Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 - juris = BVerwGE 151, 333) und damit den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ein-/beschränken könnte,
vermag die Kammer ebenfalls nicht anzunehmen, sodass auch die diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG (a. a. O. Rn. 21) auf den vorliegenden Fall des Klägers
bzw. allgemein auf Beförderungsentscheidungen bei Soldatinnen und Soldaten übertragbar sind
(in diesem Sinne auch Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze, Rn. 103; ders., § 27 Laufbahnvorschriften, 4. Absatz 4 Rn. 25).

Mit anderen Worten ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 SG sachlich nicht zu rechtfertigen, dass in Ziff. 236
der ZdV A-1340/49 angenommen wird, dass ein (als solcher eingestellter) Feldwebel erst nach 16 Jahren Mindestdienstzeit zum Stabsfeldwebel aufsteigen kann.
Es sich sachlich nicht begründbar, dass ein Feldwebel mit 16 Jahren Mindestdienstzeit stets i. S. d. § Art. 33 Abs. 2 GG "besser" sein soll als ein Mitbewerber,
der die 16 Jahre Mindestdienstzeit (knapp) noch nicht erreicht hat.

Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, über den Zeitpunkt des Eintritts der Beförderungsreife des Klägers dahingehend neu zu befinden, dass einerseits
eine Berücksichtigung seiner zivilen Vorerfahrungszeiten erfolgt und andererseits, dass eine mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Bewertung seiner erforderlichen
Erfahrungszeit
vorgenommen wird
."




Wie zu sehen hat der Kamerad recht bekommen...
Wer also eine Rechtsschutzversicherung hat (im Beitrag zum DBwV ist sie inklusiv) - und die Versicherung übernimmt die Kosten --- feel free ...  ;)






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Allerdings ist die Ausgangslage eine andere, wenn ich das überfliege hat er die Dienstjahre, nur wurden diese nicht angerechnet.
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Allerdings ist die Ausgangslage eine andere, wenn ich das überfliege hat er die Dienstjahre, nur wurden diese nicht angerechnet.

Nein, ist es nicht.

Das Urteil ist in 2 Bereiche geteilt.

a) die Vordienstzeiten

b) und hier zitiert : zur Frage der Stehzeit seit Dienstgrad Fw i.V.m. der Rechtsprechung des BVerwG

Urteile sollte man nie nur "überfliegen", sondern genau lesen...  ;)

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SolSim

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Hat denn der Dienstherr die Auflagen des Gerichts umgesetzt und wurde der Kamerad dann befördert? Ist dies bekannt?
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Der Dienstherr respektiert rechtskräftige Urteile - Dieses hier aber nur für den jeweiligen Einzelfall.
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LwPersFw

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Hat denn der Dienstherr die Auflagen des Gerichts umgesetzt und wurde der Kamerad dann befördert? Ist dies bekannt?

Der Dienstherr kann - wenn rechtlich möglich - in Berufung gehen. Ansonsten ist das Urteil umzusetzen. Sonst bräuchten wir keine Gerichte...

Für die Allgemeinheit spielt dies aber keine Rolle...
Seit Jahren wird die Frage der Stehzeit/Erfahrungszeit in der Bw diskutiert... auch hier im Forum ... siehe z.B. den 1. Beitrag hier im Thema aus 2010... und diverse weitere...

Wer sich von dieser Vorgabe persönlich betroffen fühlt... muss eben den Rechtsweg gehen und nicht nur meckern!  Die rechtliche Basis haben BVerwG und z.B. das o.g. VG geschaffen...

Wem das finanziell zu unsicher ist... 

Zitat
Wer also eine Rechtsschutzversicherung hat (im Beitrag zum DBwV ist sie inklusiv) - und die Versicherung übernimmt die Kosten

Dann wird der eigene Fall juristisch geprüft und im besten Fall bekommt man was man möchte...

Eindeutiger kann man es doch nicht formulieren:

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004 (Az. 2 C 23/03 - juris Ls. 1, 2) judiziert, dass es mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz
unvereinbar ist, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter
abhängig zu machen und ist damit der gegenteiligen Auffassung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.2003 - 3 L 136/01 - juris) in der Vorinstanz nicht gefolgt.

Danach (a. a. O. juris Rn. 15 f.) gehören Dienst- und Lebenszeitalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle
zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten unter dem Aspekt der größeren Berufserfahrung
auswirken, zwingend ist dies jedoch nicht.

Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Mindestdienstzeiten, die aufgrund ihrer Länge auf reine Wartezeiten hinauslaufen, weil sie keinen Bezug zur beruflichen Bewährung mehr aufweisen, sind daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Grenzen.
Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stellt der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die obere Grenze des Zulässigen dar.  << und dies sind bei der Bw 2 Jahre 

Die vom OVG Schleswig-Holstein in der Vorinstanz als sachlichen Rechtfertigungsgrund für ausreichend erachtete personalpolitische Zielsetzung, eine ausgewogene Altersstruktur in einer Laufbahn zu
gewährleisten, ist nach Auffassung des BVerwG (a. a. O. juris Rn. 18) kein mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarender Gesichtspunkt, weil ihr im Verhältnis zum Leistungsgrundsatz ein
deutlich zu hoher Stellenwert beigemessen wird und dies auf eine unzulässige Vorauswahl der Beförderungsbewerber nach dem Anciennitätsgrundsatz hinausläuft.

Für die Bundeswehr gilt im Vergleich zur zivilen Laufbahn der Polizeimeister nichts Anderes, wie sich bereits formal aus § 3 Abs. 1 SG ergibt.

Auch unter sachlichen Gesichtspunkten (etwa der Bedeutung des Hierarchiegedankens in der Bundeswehr) erachtet die Kammer die Fallkonstellationen als vergleichbar.


Und es lässt sich vermuten ... wenn dutzende solcher Klagen Erfolg haben ... wird der Dienstherr nicht umhin kommen seine Verfahrenspraxis den Vorgaben des BVerwG anzupassen ...

Wer aber nur meckert und nichts tut...  ::)


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Ralf

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Und "der Dienstherr", in diesem Fall die Streitkräfte haben da eine komplett andere Meinung, zumal das auch bspw. von der Beratergruppe Spieße beim GenInsp und einigen Ausschüssen des GVPA deutlich unterstützt wird: Stichwort Wertigkeit des Dienstgrades StFw. Wer viel Erfahrung hast, eine graue Eminenz ist, das muss am Dienstgrad erkennbar sein. Von daher geht es da sogar in die andere Richtung und ich kann das ehrlich gesagt sogar nachvollziehen. Wir landen sonst vielleicht in einem Bereich wie den Msch, dann ziehen wir noch einen Dienstgrad ein, weil es ja nicht zuzumuten ist, dass jemand 25 Jahre nicht mehr befördert wird.

Bei aller Euphorie mit der frühen Beförderung und falls es kommt mit der drastischen Verkürzung der Beförderungszeit, hat "der Dienstherr" immer noch die ultima ratio: Entbündelung der DP, ob das dann F-OF und HF/SF ist oder F-HF und SF wird man dann sehen. Wer das eine will, muss das andere ggf. mögen.
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LwPersFw

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Wer das eine will, muss das andere ggf. mögen.


Da bin ich ganz bei Dir, Ralf.

Ich mag es wenn in einem Rechtsstaat dem Gesetz - hier dem GG - gefolgt wird und nicht persönlichen Befindlichkeiten.

Wie auch hier  - BVerwG 2 C 12.14 Urteil vom 19.03.2015

"Leitsätze:
Wartezeiten für die Vergabe eines Beförderungsamts stehen nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Feststellung der praktischen Bewährung
des Bewerbers im bisherigen Statusamt dienen. Sie dürfen jedenfalls nicht länger sein als der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum."




Zum Beispiel dies :

Zitat
dann ziehen wir noch einen Dienstgrad ein, weil es ja nicht zuzumuten ist, dass jemand 25 Jahre nicht mehr befördert wird

Reines Anspruchsdenken.
Woher kommt diese Forderung nach einer Beförderung über die gesamte Dienstzeit hinweg ?
Ich werde bis zu meiner Pensionierung 17 Jahre im Dienstgrad StFw gedient haben ...
Jammere ich deshalb rum? Und wenn ich es tun würde --- mit welchem Recht !?
Bzw. habe ich deshalb das Recht meine Arbeit schleifen zu lassen? Nein!

Das ist doch das Gleiche wie bei der geplanten Anhebung der Eingangsämter...
Für die Beamten ist mindestens A4 Erfahrungsstufe 5 geplant...
Warum nur für die Beamten? Weil es wieder aus bestimmten Kreisen der Truppe kommt... "geht ja überhaupt nicht"...

Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungs-bereich dieses Gesetzes
wird das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden.

Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz wird bei der Einstellung von Beamten

1. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 jeweils das Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt,
2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 das Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt und
3. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 das Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt.“


Quelle: Referentenentwurf zum BBVAngG 01/2023


Und mit dem Thema Geld braucht mir auch keiner kommen... Wenn für die Beamte das Geld da ist...ist es das auch für uns Soldaten...
Oder der Rüstungsindustrie können wir Milliarden in den Hals stopfen --- für so manchen Schrott --- aber für Soldaten sind nicht mehr Planstellen drin... ?


Aber ich verfalle zu sehr in meine Meinung...  ::) ;D

Wie ich ja schrieb --- jeder muss für sich selbst handeln ... Denn @Ralf hat ja die Sichtweise des Dienstherrn formuliert...


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