Zentralvorschrift A1-874/0-4004 "Sanitätsausbildung von Nicht-Sanitätspersonal"
"2.1 Zivile Rahmenbedingungen
208. Die Vorgaben für die zivile Ersthelferausbildung orientieren sich im Wesentlichen an den notwendigen Maßnahmen bei Eintreten von Arbeits- und Verkehrsunfällen.
Dennoch müssen Soldatinnen und Soldaten in der Lage sein, auch unter den zivilen Rahmenbedingungen Erste Hilfe zu leisten.
So sind allein aufgrund der Tatsache, dass die Soldatinnen und Soldaten mit Militärkraftfahrzeugen am zivilen Straßenverkehr teilnehmen, die Erste Hilfe-Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung [FeV]) zu beherrschen.
501. EH-A verfügen über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
( ... )
• Beherrschen der Lerninhalte Erste-Hilfe-Ausbildung gemäß § 19 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)"
Und im Internet gefunden ... bei einer Fahrerlaubnisbehörde
"• Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
Über § 76 Nr. 11a FeV wird in diesem Fall klargestellt, dass einer solchen Schulung (im Sinne des § 19 Abs. 1 FeV) eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20.10.2015 geltenden Vorschriften gleichsteht."
§ 76 Nr. 11a FeV
"Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich."
Und zum Thema Bescheinigung:
Im § 19 steht:
"Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.
Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat."
Da steht nicht, dass auch die Stundenzahl angegeben werden muss...
Meine Empfehlung, reden Sie nochmal mit der Bearbeiterin.
Wenn Sie "stur" bleibt, Dienstaufsichtsbeschwerde an den Behördenleiter.