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Bekommt meine Ex was von meiner Abfindung?

Begonnen von Wolle1981, 03. August 2011, 17:04:47

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snake99

,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

Wolle1981

Ich sehe schon das ist ein sehr schwieriges Thema :-) Ich probiere einfach mal einen weiteren Anwalt.

justice005

Also mal ganz langsam:

Man muss unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das Kind und dem Unterhalt für die Mutter.

Kindesunterhalt:

Das Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt, und zwar mindestens bis zum 18. Geburtstag. Danach bekommt es auch noch Unterhalt, wenn es eine Ausbildung macht oder studiert. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Wenn Sie mitteilen, wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist, kann ich Ihnen auch sagen, wie hoch der Unterhalt ist.

Betreuungsunterhalt:

Die Mutter hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie das Kind betreut und deswegen nicht arbeiten gehen kann. Dieser Betreuungsunterhalt fällt längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes an. Danach kann die Mutter sich wieder um sich selber kümmern und das Kind in einen Kindergarten geben. Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich ebenfalls nach Ihrem Einkommen. Diesbezüglich gibt es keine konkrete Tabelle. Es gibt stattdessen Berechnungsformeln.

Hartz IV:

Wenn Ihre Freundin Hartz IV bekommt, dann wird der von Ihnen gezahlte Unterhalt (sowohl der Kindesunterhalt wie auch der Betreuungsunterhalt) als Einkommen angesetzt. Das heißt, die Leistungen des Sozialamts werden entsprechend gekürzt.

Einmalzahlungen:

Einmalzahlungen müssen zunächst mal nicht aufgeteilt werden. Allerdings könnte in einem Unterhaltsstreit dieses Einkommen auf den Jahresverdienst angerechnet werden. Dann würde man die Einmalzahlung durch 12 teilen und käme somit in diesem Jahr auf einen höheren Monatsverdienst, der dann dazu führen könnte, dass sich auch die Untrhaltszahlungen verändern. Man muss also - wenn überhaupt - die Einmalzahlung nur indirekt berücksichtigen.

Fazit:

Gibt es einen Unterhaltstitel? Wenn ja, dann gilt dieser und die Mutter müsste zunächst mal eine Änderung gerichtlich erwirken. Solange sie das nicht tut, würde ich abwarten. Gleiches gilt, wenn es keinen Unterhaltstitel gibt. Auch dann müsste sie den Unterhalt erstmal einklagen. Nur Sie selbst können einschätzen, ob Ihre Ex das wirklich tut. Da es auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet wird, hätte die Ex ohnehin nicht mehr Geld in der Tasche. daher lohnt sich das für diese sowieso nicht.


RekrKp8

Sprich: Sie könnte dir höchstens eins reinwürgen. Daher gilt: Fresse halten. Falls sie doch Wellen macht, außergerichtlich einigen. Sonst ist Geld futsch, was ja keinem nützt.

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