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Autor Thema: Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?  (Gelesen 7781 mal)

schlammtreiber

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #15 am: 21. Juli 2003, 08:17:23 »

Also ich denke mich zu erinnern (komischer Satz), daß die ghanesischen Offiziere, die In Hammelburg damals den Lehrgang InfOffz gemacht haben, deutsche Rangabzeichen (Hptm) trugen - oder sieht die ghanesische Schulterklappe vielleicht nur so ähnlich aus ? Wer weiß...
 ::)
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Scriper

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #16 am: 08. Juni 2005, 14:08:07 »

Hi!

nochmal zurück zum Thema.

Ichselbst besitze auch die doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch/spanisch).

Kann ich auch "einberufen" werden?

Falls ja, was wäre, wenn ich einfach sagen würde "Dann geb ich die deutsche Staatsbürgerschaft halt ab"?

^^Fänd ich zwar nicht so toll...aber was soll man machen...
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schlammtreiber

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #17 am: 08. Juni 2005, 14:28:25 »

Ichselbst besitze auch die doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch/spanisch).

Hat Spanien noch Wehrpflicht?


Zitat
Kann ich auch "einberufen" werden?

Ja, jeder Deutsche ist wehrpflichtig, ungeachtet weiterer Staatsbürgerschaften. Allerdings dient man i.d.R. nur in einer Armee, d.h. wer in einem anderen NATO-Land gedient hat wird rausgenommen.

Zitat
Falls ja, was wäre, wenn ich einfach sagen würde "Dann geb ich die deutsche Staatsbürgerschaft halt ab"?

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit macht natürlich auch die Wehrpflicht gegenstandslos.

Zitat
Fänd ich zwar nicht so toll...aber was soll man machen...

Mal ganz ehrlich, "nicht so toll" ist m.E. etwas untertrieben. Wer deswegen seine Staatsbürgerschaft aufgibt...
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Perser

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #18 am: 08. Juni 2005, 15:20:57 »

Also mal jetzt Tacheles!

Wehrpflichtig ist jeder, der Deutscher iSd GG ist. Auch wenn er nach den neuen Gesetzen eine zweite (europäische) Staatsbürgerschaft haben darf. Wenn jemand dann einen Wohnsitz in Deutschland hat, und die weiteren Prozedere durchlaufen hat, also Musterung, evtl. EVP usw. dann kann er auch zum Grundwehrdienst einberufen werden.
 ;D ;D ;D
Warum aber jemand eine deutsche und eine außereuropäische Staatsangehörigkeit haben kann, ist nach den deutschen Gesetzen nach meinen Kenntnissen nicht statthaft, da die Einbürgerung nur durchgeführt werden darf, wenn der Eingebürgerte den urkundlichen Nachweis erbringen muß, daß er seine ursprüngliche abgegeben hat. Sollte er sich hinterher wieder einen Pass und somit die Staatsbürgerschaft seines Ursprungslandes geholt haben, so kann ihm die Deutsche wieder entzogen werden. Diese Vorgänge gibt es wohl in mehreren tausend Fällen bei Türken in NRW. Ist vor den Landtagswahlen hier publik geworden. Diesen Personen steht auch kein Wahlrecht zu.
:o :o :o
Ich sollte mir also vorher über die Konsequenzen im klaren sein,  wenn ich etwas mache...
:'( :'( :'(
Und das jemand Dienstzeiten in ausländischen Streitkräften angerechnet bekommt, ist Ermessenssache und in jedem Fall nur in der Höhe, wie lange er dort gedient hat.
Beispiel:
Österreich hat ab demnächst nur noch 6 Monate Grundwehrdienst. Jemand, der die deutsche und österreichische Staatangehörigkeit hat, leistet diese auch ab, und verlegt anschließend seinen Wohnsitz nach Deutschland. Da er sich im wehrfähigen Alter befindet, und der Wehrüberwachung unterliegt, kann er zum Grundwehrdienst in Deutschland einberufen werden.  Und zwar für volle neun Monate. Wenn er eine Wehrdienstzeitbescheinigung o. ä. des östereichischen Bundesheeres vorlegen kann, so kann - aber nicht muß - die Entlassungsdienststelle (Division) diese 6 Monate anrechnen. Nach Eva Klein braucht der Soldat also nur noch 3 Monate dienen. Den Fall hatte ich nämlich bei meiner letzten WÜ mit einem Soldaten, der in Frankreich schon ein Paar Tage gedient hatte.
 8) 8) 8)
Und neun Monate GWD hat bisher noch jeder überlebt, und es hat noch niemandem geschadet. Außerdem sollte bei der heutigen Wirtschaftslage jeder froh darüber sein, daß er zur Bundeswehr gehen kann.

Saludos
Peter
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Mit vielen kameradschaftlichen Grüßen aus dem Sauerland

Peter




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Fitsch

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #19 am: 08. Juni 2005, 15:55:18 »

@ Perser
Vorsicht Du bringst da einiges durcheinander.

Staatsangehörigkeiterwerb aufgrund Einbürgerung:
Fakt ist daß ein "Einbürgerungsbewerber" seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben muß um Deutscher zu werden. Diese müssen eine Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft beantragen.
Außnahme: Asylberechtigte

Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund Geburt:
Es gibt grundsätzlich 2 Arten von Erwerb:
Abstammungsprinzip (Ein Elterntei / (in manchen Länderen der Vater) hat die Staatsangehörigkeit, deshalb bekommt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit)
Territorialprinzip (man wird in dem Land geboren deshalb hat man die Staatsangehörigkeit (z.B. Frankreich, USA, Canada)

Deshalb kann ein Kind deutscher Eltern auch eine canadische Staatsbürgerschaft haben, weil es in Canada auf die Welt gekommen ist.

(vereinfacht erklärt)

Horrido
Fitsch (PS: im StAG steht es genauer drin)
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I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
https://www.kamkreis-gebirgstruppe.de/

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #20 am: 08. Juni 2005, 17:33:33 »

hab auch doppelte Staatsbürgerschaft (D/US) und beginn am 4.07 mit meinem Wehrdienst...
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Perser

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #21 am: 08. Juni 2005, 19:42:43 »

@ Perser
Vorsicht Du bringst da einiges durcheinander.

Staatsangehörigkeiterwerb aufgrund Einbürgerung:
Fakt ist daß ein "Einbürgerungsbewerber" seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben muß um Deutscher zu werden. Diese müssen eine Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft beantragen.
Außnahme: Asylberechtigte

Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund Geburt:
Es gibt grundsätzlich 2 Arten von Erwerb:
Abstammungsprinzip (Ein Elterntei / (in manchen Länderen der Vater) hat die Staatsangehörigkeit, deshalb bekommt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit)
Territorialprinzip (man wird in dem Land geboren deshalb hat man die Staatsangehörigkeit (z.B. Frankreich, USA, Canada)

Deshalb kann ein Kind deutscher Eltern auch eine canadische Staatsbürgerschaft haben, weil es in Canada auf die Welt gekommen ist.

(vereinfacht erklärt)

Horrido
Fitsch (PS: im StAG steht es genauer drin)




Tach Fitsch!

Und im Falle einer Geburt in einem Land wie USA oder CDN darf ich nach deutschem StAG trotzdem eine deutsche haben?
Und ein anerkannter Asylbewerber darf auch die seines Heimatlandes behalten?!?!?!? Nichts desto trotz hat er seine Wehrpflicht zu erfüllen... Von daher ist die Kernaussage völlig richtig. Schließlich halten die sich bei der Division einen Rechtsberater.

Und wenn jemand meint, er wäre ungerecht behandelt worden, dann kann er sich ja beschweren oder sogar gegen den Bescheid klagen, aber ob der Fall dann noch vor Ende seines Wehrdienstes zu einem RECHTSKRÄFTIGEN Urteil kommt, wage ich einfach zu bezweifeln.... ;D ;D ;D

Ansonsten gibts doch da noch im SG einen Paragraphen - soweit ich mich erinnern kann - der dem BMVg eine Rolle zukommen läßt bei Leuten ohne deutsche Staatsangehörigkeit und dem Dienen. 8)

Solange wie es nicht wieder irgendwelche Divisionen gibt, die diese komische Araberkappe - ich glaube sie heißt Fes - tragen...

Saludos aus Iserlohn
Peter
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Mit vielen kameradschaftlichen Grüßen aus dem Sauerland

Peter




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Scriper

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #22 am: 16. Juni 2005, 16:32:03 »

Wie hoch ist den die Wahrscheinlichkeit, überhaupr einberufen zu werden?

Hab irgendwas gehört, dass aufgrund neuer Gesetze/Regelungen bald nurnoch jeder 4. Einberufen werden soll...

Stimmt das oder lieg ich da ganz falsch?
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schlammtreiber

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Re:Wehrpflicht bei Doppelter Staatsbürgerschaft?
« Antwort #23 am: 16. Juni 2005, 16:50:55 »

Wie hoch ist den die Wahrscheinlichkeit, überhaupr einberufen zu werden?

Es gibt kein "nur jeder 4.Gesetz".

ABER

Wer verheiratet ist oder ein gewisses Alter hat oder oder oder usw

Und nur noch T1 und T2 werden gezogen.
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