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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren  (Gelesen 5712 mal)

miguhamburg1

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Antw:Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren
« Antwort #15 am: 13. Februar 2012, 21:50:48 »

Nun mal langsam - da ist nun einiges durcheinander gegangen:

1) Auch wenn aus einer Gruppe heraus Straftaten begangen werden, ermittelt die Polizei gegenüber jeden einzelnen Personen. Mit anderen Worten: Für jeden Beschuldigten werden von der Polizei belastende und entlastende Hinweise ermittelt und die Ergebnisse der Ermittlung der Staatsanwaltschaft zugeleitet.

2) Die StA wiederum prüft, gegen wen sie aufgrund der - ggf. zusätzlich angeordneten - Ermittlungsergebnisse Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.

3) Das Gericht prüft nunmehr, gegen welchen der Angeklagten dieser Gruppe das Hauptverfahren eröffnet wird. Dabei kann durchaus herauskommen, dass von einer Gruppe von 6 "Kumpels" nur nochoein oder zwei vor Gericht stehen.

4) Ein Zeuge ist nur vor Gericht verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen.

Mal abgesehen von der Bewerbung bei der Bundeswehr würde wohl jeder vernünftige Mensch allein aus dem Grund, nicht vor dem Kadi zu landen, als Zeuge aussagen, wenn er wirklich nicht selbst zugeschlagen hat...
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mailman

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Antw:Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren
« Antwort #16 am: 13. Februar 2012, 22:02:51 »

Ok, Einsatz ist schlecht formuliert.

Wenn ich meine Rotkreuz-Einsatzkleidung trage, und mich ein Polizist fragt, muss ich ihm meine Funktion (Gruppenführer,Helfer etc), meine Einheit (SEG San,V,Be etc) und meine aktuelle Verwendung (Betreuung, Erstversorgung, Koordination etc) zusätzlich zu meinen Personalien nennen. Mehr nicht. (Gilt das eigentlich auch für die Feldjäger? wie sind die rechtlich gestellt?)

Könnte ich hierzu mal die rechtliche Grundlage sehen?
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Bumblebee

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Antw:Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren
« Antwort #17 am: 13. Februar 2012, 22:14:45 »

Wurde mir so in meiner ersten Einsatzeinweisung für einen KatS Einsatz von meinem Bereitschaftsleiter gesagt.
Mir selber liegt keine Rechtsgrundlage vor, aber ich hab einen Befehl von meinem Bereitschaftsleiter (und im dem Fall auchnoch Zugführer im eigentlichem Einsatz), das heißt, ich hafte erstmal nicht, wenn ich den Kollegen in Blau ein Wort zuwenig/zuviel sage ;)

Muss ich als Zivilist / DRK Einsatzkraft eigentlich auch Feldjägern meine Personalien nennen?
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miguhamburg1

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Antw:Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren
« Antwort #18 am: 14. Februar 2012, 06:19:33 »

Als Sanitäter im Einsatz unterliegen Sie schlicht und ergreifend der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gesundheitszustand der von Ihnen mit versorgten Patienten.

Sonst haben Sie dieselben Rechte und Pflichten aller anderen Bürger unseres Landes auch. Als Bürger im zivilen Umfeld - also nicht in einem militärischen (Sicherheits) Bereich - müssen Sie sich auf Verlangen ausschließlich gegenüber Polizeibeamten ausweisen.

Als Soldat sind Sie verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, ob Sie Uniform tragen oder nicht. Wer in diesem Fall also meint, einer Feldjägerstreife im Bahnhof/im Zug auf Befragen sagen zu müssen, sie dürften nicht von ihm als Zivilisten verlangen, den Ausweis ausgehändigt zu bekommen, der muss damit rechnen, dass die Feldjäger die Bundespolizei hinzurufen. Denen muss man dann den Ausweis zeigen. Wenn dann später herauskommt, dass es sich doch um einen Soldaten handelte, dann möchte ich nicht in dessen Haut stecken.
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Andi

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Antw:Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren
« Antwort #19 am: 14. Februar 2012, 09:26:33 »

Wenn ich meine Rotkreuz-Einsatzkleidung trage, und mich ein Polizist fragt, muss ich ihm meine Funktion (Gruppenführer,Helfer etc), meine Einheit (SEG San,V,Be etc) und meine aktuelle Verwendung (Betreuung, Erstversorgung, Koordination etc) zusätzlich zu meinen Personalien nennen. Mehr nicht.

Das ist Unfug!
Der befugte Amtsträger/Soldat/die Behörde kann alleine zur Personalienfeststellung bereits Auskunft über Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit verlangen!
Und wo stehts? In §111 OWiG.

(Gilt das eigentlich auch für die Feldjäger? wie sind die rechtlich gestellt?)

Feldjäger sind gegenüber Zivilisten genauso gestellt wie alle anderen Soldaten. Mal mit gar keinen Befugnissen, mal mit Polizeibefugnissen.

Sonst haben Sie dieselben Rechte und Pflichten aller anderen Bürger unseres Landes auch. Als Bürger im zivilen Umfeld - also nicht in einem militärischen (Sicherheits) Bereich - müssen Sie sich auf Verlangen ausschließlich gegenüber Polizeibeamten ausweisen.

Nein, ausweisen muss man sich auf Verlangen gegenüber den o.g. Personen bzw. gegenüber Behörden, also auch gegenüber (berechtigten) Soldaten oder Angehörigen des Ordnungsamtes.
Bei Soldaten beispielsweise bereits beim Aufenthalt in einem MB (noch nicht mal MSB), da hier eine räumliche Zuständigkeit (Hausrecht) besteht. Extremfall wäre ein Katastropheneinsatz in dem ein Soldat Rechte nach Landespolizeigesetz übertragen bekommen kann.

Richtig ist aber, dass ausschließlich die Polizei (Fälle einer vorläufigen Festnahme und im MSB mal außen vor) eine Personenkontrolle erzwingen wird.

Gruß Andi
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miguhamburg1

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« Antwort #20 am: 14. Februar 2012, 09:41:20 »

Deshalb, lieber Kamerad, hatte ich ja auch den MilBer erwähnt. Hier greift ja sowieso wie im MSB das UZwaG und somit das Recht von Wachsoldaten und Feldjägern zur (erweiterten) Personenkontrolle.

Das Recht von Soldaten beim Katastropheneinsatz habe ich bewusst außen vor gelassen, weil dabei Personenkontrollen eher selten anfallen. Aber im ganz normalen, zivilen Alltag, etwa bei einem Verkehrsunfall im öffentl. Straßenverkehr besteht kein Anspruch von Feldjägern, die Personalien von Zivilpersonen zu kontrollieren. Das war ja hier die Frage.
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Andi

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« Antwort #21 am: 14. Februar 2012, 10:25:08 »

Deshalb, lieber Kamerad, hatte ich ja auch den MilBer erwähnt. Hier greift ja sowieso wie im MSB das UZwaG und somit das Recht von Wachsoldaten und Feldjägern zur (erweiterten) Personenkontrolle.

Nein, die Rechte zur Personenkontrolle nach UZwGBw sind an einen MSB gebunden (siehe §4(1) UZwGBw).
In MB kann das Hausrecht wahrgenommen werden, welches dann auch in Verbindung mit dem OWiG eine Personalienfeststellung erlaubt.

Das Recht von Soldaten beim Katastropheneinsatz habe ich bewusst außen vor gelassen, weil dabei Personenkontrollen eher selten anfallen.

Gar nicht mal. Bei größeren Evakuierungen werden evakuierte urbane Gebiete im Normalfall vor Plünderungen durch polizeiliche Raumüberwachung geschützt. Das ist eine klassische Aufgabe die auch schnell die Bundeswehr übernehmen kann, da entsprechende Mannzahl und der Ausbildungsstand dies zulassen.

Aber im ganz normalen, zivilen Alltag, etwa bei einem Verkehrsunfall im öffentl. Straßenverkehr besteht kein Anspruch von Feldjägern, die Personalien von Zivilpersonen zu kontrollieren. Das war ja hier die Frage.

Und das ist eben so zu pauschal. Wenn nach einem Verkehrsunfall gegen einen Unfallbeteiligten der Verdacht einer Straftat besteht (und das ist fast immer der Fall) liegen die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme durch Jedermann vor. Wenn die Bundeswehr durch diese Straftat geschädigt ist sind Feldjäger - aus dienstlichen Interesse gemäß Vorschriftenlage - befugt dieses Jedermannrecht wahrzunehmen. Und die Alternative zur vorläufigen Festnahme nach §127 StPO ist eine Personalienfeststellung.

Ansonsten kann man aber wohl tatsächlich eine Personenkontrolle durch Bundeswehrangehörige jeglicher couleur ausschließen, sofern keine Rechtsgüter der Bundeswehr tangiert werden und kein KatSEins vorliegt - und ich vermute mal fast das meintest du und ich habe dich falsch verstanden.

Gruß Andi
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Bumblebee

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« Antwort #22 am: 14. Februar 2012, 18:19:37 »

Zitat
    Wenn ich meine Rotkreuz-Einsatzkleidung trage, und mich ein Polizist fragt, muss ich ihm meine Funktion (Gruppenführer,Helfer etc), meine Einheit (SEG San,V,Be etc) und meine aktuelle Verwendung (Betreuung, Erstversorgung, Koordination etc) zusätzlich zu meinen Personalien nennen. Mehr nicht.


Das ist Unfug!
Der befugte Amtsträger/Soldat/die Behörde kann alleine zur Personalienfeststellung bereits Auskunft über Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit verlangen!
Und wo stehts? In §111 OWiG.

Das sind Personalien...


Zitat
    (Gilt das eigentlich auch für die Feldjäger? wie sind die rechtlich gestellt?)


Feldjäger sind gegenüber Zivilisten genauso gestellt wie alle anderen Soldaten. Mal mit gar keinen Befugnissen, mal mit Polizeibefugnissen.

Woran erkenne ich einen Feldjäger, der aufeinmal polizeiliche Rechte inne hat?


Zitat
Als Sanitäter im Einsatz unterliegen Sie schlicht und ergreifend der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gesundheitszustand der von Ihnen mit versorgten Patienten.

Das lasse ich hier außen vor. Es ghet mir nur darum, wem ich was sagen muss.
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Andi

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« Antwort #23 am: 15. Februar 2012, 14:08:30 »

Woran erkenne ich einen Feldjäger, der aufeinmal polizeiliche Rechte inne hat?

An seiner Uniform, seinem Dienstausweis. ;) Ein Feldjäger im Feldjägerdienst hat immer polizeiliche Rechte, denn die Bundeswehr hat mit dem UZwGBw ein eigenes Polizeigesetz und die Feldjäger sind bereichtigte Personen nach diesem Gesetz.

Wenn du länderpolizeiliche Rechte auf Grund der Landespolizeigesetze meinst: Das wird man im Normalfall während eines Katastrophenfalles gar nicht "erkennen". Das Land/der Landrat oder wer auch immer zuständig ist kann Bundeswehrkräfte im Notstands-/Katastrophenfall anfordern und sie entsprechend einsetzen, soweit er sie bekommt. Die Verhängung des (regionalen) Notstandes ist ein formaler Akt der im Normalfall gegenüber der Bevölkerung über Rundfunk und Printmedien zeitnah kommuniziert wird.

Gruß Andi
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KlausP

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Antw:Bewerbung + eventuelles Ermittlungsverfahren
« Antwort #24 am: 15. Februar 2012, 16:15:16 »

Zitat
... Die Verhängung des (regionalen) Notstandes ist ein formaler Akt der im Normalfall gegenüber der Bevölkerung über Rundfunk und Printmedien zeitnah kommuniziert wird.

Und da steht dann vielleicht ein "lapidarer" Satz drin wie: "Den Weisungen der Einsatzkräfte aus Polizei, Bundeswehr, THW, Katastrophenschutz und Feuerwehr ist Folge zu leisten."
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen
 

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