Denn der Soldat muss seinen "Impfzettel" seinen Vorgesetzten nicht vorzeigen, ein entsprechender Befehl hierzu wäre auch nicht zulässig, denn auch dieser Zettel ist eine "Arztsache", unterliegt also denselben Vorschriften wie die G-Karte etc. Heißt also konkret: Der Grund für die Nichtzuerkennung der Auslandsverwendungsfähigkeit wird dem DV nicht bekannt gegeben.
Lieber Miguhamburg,
hier scheint Ihnen die mögliche Befehlslage nicht bekannt zu sein.
Gibt es eine gültige Befehlsbasis (z. B. Personalbesetzungslisten) für einen (möglichen) Auslandseinsatz, so BEFIEHLT der DV diesen Soldaten, den notwendigen Impfstatus in Zusammenarbeit mit dem SanZentrum herzustellen.
Dieser Befehl darf, muss und soll auch im Rahmen der Dienstaufsicht kontrolliert werden, die Weigerung eines Soldaten, eine solche Impfung nicht zu dulden, darf zwar nicht mit Gewalt durchgesetzt werden - wird aber natürlich disziplinar als das gewürdigt, was sie ist - eine GEHORSAMSVERWEIGERUNG.
Eine solche Gehorsamsverweigerung führt in der Folge zu einer fehlenden Auslandsverwendungsfähigkeit, deshalb sind dann regelmäßig weitere Personalmaßnahmen einzuleiten (Entlassung).
Richtig ist lediglich, dass "sonstige" Gründe, warum ein BA 90/5 negativ ist, dem DV nicht mitgeteilt werden dürfen und sollen.
(.. es soll sogar Einheiten geben, wo die Impfübersichten (Name, PK, Impfungen) (natürlich entgegen der Vorschriftenlage, PersDat, Geheimschutz, whatever) an der Infotafel hängen ... ich war auch sehr verwundert, dies zu sehen und habe mich um Abstellung des Mangels bemüht - zeigt aber, dass die Tr den Befehlscharakter durchaus verstanden hat.)
nach das komplexeste impfschema der Bundeswehr, das sich so nur noch in den Spezialkräften von Heer, Marine und ZSan findet.
Das ist auch ein Gerücht. Das Impfschema xxxx hat neben den "Basisdingen" lediglich 6 Dinge, (Schweinegrippe noch immer?) - von denen 2 auch in Deutschland sinnvoll sind.
Die Spezialkräfte werden noch umfangreicher vorbereitet.
@ Synthik:
Ist noch eine AllGA durchzuführen?