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Autor Thema: AnrechnBetr. §39(2) BBesG  (Gelesen 46511 mal)

maler82

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AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« am: 28. Mai 2012, 10:39:36 »

Hallo Leute. Ich habe eine frage zum AnrechnBetr. §39(2)BBesG. Bin 29 Jahre alt und wohne in der Kaserne und mir werden jeden Monat 100,85 Euro vom brutto abgezogen. Ist das für die die Stube? Dann werden aber wieder im Geldwerter Vorteil GU Verpflichtung 51,50 auf das brutto angerechnet.
Wie setzt sich das alles zusammen?
Ich dachte immer man muss ab 25 weniger für die Stube zahlen?
Oder ist da ein Fehler in meiner Abrechnung?
Mfg
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LwPersFw

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #1 am: 30. Mai 2012, 22:32:17 »

Hallo maler82,

ja, Ihre Gehaltsabrechnung ist nicht korrekt!

Der Anrechnungsbetrag und der geldwerte Vorteil zusammen sind nur für unterkunftspflichtige Soldaten!

Im Grundsatz endet die Unterkunftspflicht mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ab diesem Zeitpunkt können Sie auf Antrag in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen
(insoweit Kapazitäten verfügbar sind) und entrichten dafür einen monatlichen Geldbetrag,
der von der WBV von Ihren Bezügen einbehalten wird - plus ggf. einen Differenzbetrag zum geldwerten Vorteil.
Die aktuellen Sätze finden Sie im VMBl 2011 Seite 36 und meinem letzten Beitrag.

D.h. in Ihrem Fall, dass Sie seit 4 Jahren nicht korrekt besoldet werden.

Lösung:
1.
Sie stellen einen Antrag auf Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft - rückwirkend ab Vollendung 25. Lj.
Diesem sollte auch stattgegeben werden, denn Sie haben ja schließlich in der GMU gewohnt.
Ob dem Antrag auch für die Zukunft stattgegeben wird, hängt natürlich von der aktuellen Situation ab...

2.
Sie beantragen bei Ihrer WBV eine Korrekturberechnung Ihrer Bezüge für die letzten 3 Jahre.
3 Jahre deshalb, weil Ansprüche auf entgangene Besoldung (in der Regel) nach 3 Jahren verjähren (siehe VMBl 2003 Seite 130 ff).


Die WBV wird dann berechnen, was Ihnen nachzuzahlen ist, wenn Ihnen der Anrechnungsbetrag nicht abgezogen
und der Differenzbetrag zum geldwerter Vorteil korrekt hinzugerechnet worden wäre.

Von diesem Betrag wird man natürlich die Unterkunftspauschale, die sie für diese 3 Jahre hätten zahlen müssen, abziehen.

Da die Unterkunftspauschale im Regelfall geringer ausfällt, vor allem bei Mehrbettzimmern, sollte sich für Sie ein Plus ergeben.

Aber das kann nur die genaue Berechnung ergeben...
« Letzte Änderung: 04. Juni 2012, 22:21:41 von LwPersFw »
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LuftwaffenSLD

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #2 am: 30. Mai 2012, 23:36:53 »

Muss nicht im Fall der freiwilligen Inanspruchnahme dennoch ein Geldwertervorteil berechnet werden? Aus Interesse habe ich mal in Ministerialblatt geschaut, dort allerdings keinen steuerrechtlichen Hinweis gefunden.
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LwPersFw

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #3 am: 31. Mai 2012, 17:25:37 »

Nein, bei Erteilung der Erlaubnis zum Wohnen in der GMU gegen eine Unterkunftspauschale erfolgt keine Anrechnung
eines geldwerten Vorteils, denn der Soldat bezahlt einen festgelegten Betrag für die Nutzung von seinem Netto-Gehalt.
Zur Zeit zwischen 11,50 €/Person (Zimmer mit mehr als 2 Betten) und 138,80 € (Offz-Unterkunft/Einzelzimmer/über 24 m²).

Edit :
So nicht korrekt ! LuftwaffenSLD hat recht, es kann zu einer Hinzurechnung eines Differenzbetrages kommen.
Siehe meinen letzten Beitrag.
« Letzte Änderung: 04. Juni 2012, 22:24:57 von LwPersFw »
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LuftwaffenSLD

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #4 am: 31. Mai 2012, 18:53:48 »

Lieber LwPersFw, jetzt werde ich aber auch stutzig! Ich habe meine alten Gehaltsabrechnungen mal durchgesehen, da ich im letzten Jahr auch mal kurzzeitig in der GU gewohnt habe.

Nach der Recherche im WWW, da ich mich mit der Thematik bisher noch nie befasst habe, ergaben sich folgende Sachverhalte: Gemäß ZDV 70/1 & VMBl 2011 ist (bei freiwilliger Inanspruchnahme), in Abhängigkeit von bestimmenden Faktoren wie Größe und Belegung, eine Unterkunftspauschale zu entrichten.

Des Weiteren werden in der SvEV Sachbezugswerte für das Jahr 2012 festgelegt. Hier steht, dass das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft mit 180,20 € veranschlagt wird.

Nach meinem Verständnis und der Tatsache, dass ein Soldat bereits eine Unterkunftspauschale entrichtet, muss abschließend noch die Differenz zwischen Geldwertem Vorteil & Pauschale gebildet werden; diese wird dann als endgültiger Geldwerter Vorteil GU auf das Gehalt angerechnet. Einen Beleg für den letzten Aspekt konnte ich leider nicht finden, allerdings habe ich folgenden Unterricht gefunden: http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/UBWV_2007_389.pdf und diese Rechnung entspräche auch meiner alten Abrechnung.

Dennoch muss ich morgen mal, zwecks Informationsgewinnung, auf Vorschriftenonline surfen und das unmögliche wagen: Freitags jemanden bei der WBV erwischen.  ;)

« Letzte Änderung: 31. Mai 2012, 21:47:08 von LuftwaffenSLD »
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LwPersFw

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #5 am: 01. Juni 2012, 18:43:21 »

Hallo LuftwaffenSLD,

Sie dürfen die beiden Gruppen - verpflichtet / nicht verpflichtet - nicht miteinander vergleichen.

Den Verpflichteten wird eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Den nicht Verpflichteten gegen Bezahlung.

Der von Ihnen angeführte Aufsatz auf deutsches-wehrrecht.de beschreibt nur den Personenkreis der Verpflichteten.

Ich weiß, die Materie ist etwas schwer zu verstehen, denn viele Verpflichtete sagen
"wieso unentgeltlich?...von meinem Gehalt wird doch ein Betrag abgezogen...".
Der Gesetzgeber sieht es aber nicht so... Im Aufsatz wird ja z.B. beschrieben, dass der Gesetzgeber
davon ausgeht, dass ein Soldat bis zum 25. Lebensjahr keine eigene Wohnung benötigt...
...und deshalb geringere Lebenshaltungskosten hat...zumal er ja auch die Unterkunft gestellt bekommt.
Folge : der Gesetzgeber legt fest, dass diese Soldaten dann auch weniger Gehalt ausgezahlt bekommen.
Eben vermindert um den Anrechnungsbetrag.
Da der Soldat aber etwas unentgeltlich (aus sicht des Steuerrechts also kostenlos) vom Arbeitgeber Bw
bekommt - in diesem Fall den Sachwert Unterkunft - wird für diesen Personenkreis der geldwerte Vorteil
daraus ermittelt, dem Brutto-Gehalt hinzugerechnet und dann mitversteuert.
Der Dienstherr muss (in der Regel) diesen Soldaten eine Unterkunft stellen.
Aus dieser Verpflichtung wird der Soldat nur entlassen, wenn er entweder das 25. Lj vollendet hat,
oder die sonstigen Kriterien erfüllt, die die Befreiung von dieser Pflicht ermöglichen.

Bei den nicht Verpflichteten ist es anders, da sie keine unentgeltliche Leistung/Sachwert Unterkunft erhalten.
Sie schließen - im Prinzip - einen "Mietvertrag" über eine Unterkunft mit der Bw ab. (das Mietrecht des BGB gilt hier aber nicht!)
D.h. sie zahlen von Ihrem Netto-Gehalt einen jährlich neu festgelegten Betrag gem. dem o.g. VMBl.
Dieses Wohnverhältnis kann auch von beiden Seiten jederzeit beendet werden!
Denn der Soldat hat keinen Anspruch auf eine Unterkunft und die Bw kann ihn auch nicht halten, wenn
der Soldat erklärt, dass er aus dieser Unterkunft auszieht, z.B. in eine eigene Wohnung im Standortbereich.
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LuftwaffenSLD

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #6 am: 02. Juni 2012, 01:43:04 »

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Leider habe ich tatsächlich heute niemanden bei der WBV erreicht.

Hinsichtlich des Aufsatzes ging ich davon aus, dass der Geldwerte Vorteil auch auf nicht unterkunftspflichtige Soldaten transferierbar ist...  ;)
Für mich, als Amateur, erschleißt sich die Sinnhaftigkeit dennoch nicht, dass trotz extrem geringer "Miete" kein Geldwerter Vorteil anteilig berechnet wird. Ich sollte doch besser bei der Fliegerei bleiben  ;D
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LuftwaffenSLD

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #7 am: 04. Juni 2012, 20:10:07 »

Info nach WBV-Gespräch:

Meine Abrechnung ist korrekt. Ich zahlte eine Unterkunftspauschale gem. VMBl 2011 + die Differenz zwischen dieser Pauschale und des im SvEV festgelegten Sachwertes einer GU als Geldwerter Vorteil.

Begründung: Die Pauschale unterschreitet erheblich den Sachwert der Unterkunft, so dass ein Geldwerter Vorteil anteilig angerechnet wird.

Eckdaten während der Inanspruchnahme: OffzTrpDst, verheiratet, über 25 :-) , kein TG Berechtigter.

Fazit: Erleichtert, aber NOCH kritischer gegenüber der WBV
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LwPersFw

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #8 am: 04. Juni 2012, 21:35:32 »

Hallo LuftwaffenSLD,

ich lerne gern dazu... schließlich sitzen bei der WBV die Fachleute für Besoldung.

Es ist korrekt - die nicht verpflichteten Soldaten, die freiwillig eine Unterkunft gegen Bezahlung bewohnen, bekommen
- wenn die Berechnung dies ergibt - zusätzlich zur Bezahlung der U-Pauschale den genannten Differenzbetrag angerechnet.

In der angehängten Tabelle sind die aktuellen Sätze. Wie Sie sehen sind die Beträge sehr individuell und es kann auch
sein, dass sich kein Differenzbetrag ergibt (in Spalte 2 die Werte 0,00).
« Letzte Änderung: 04. Juni 2012, 22:16:41 von LwPersFw »
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LuftwaffenSLD

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #9 am: 04. Juni 2012, 22:52:07 »

Guten Abend LwPersFw!

Mal ehrlich, wer (ausser die Fachleute) kann schon sämtliche Details des Besoldungs- und Gebührniswesens erfassen.
Die Tabelle ist sehr anschaulich, genau so etwas hatte ich vergeblich im Intra- bzw. Internet gesucht, danke!

Anyhow, sollte nochmals jemand eine GU in Anspruch nehmen oder jemand um Rat fragen sind wir alle jetzt auf dem aktuellen Stand :-)
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Wüstensand

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #10 am: 06. November 2015, 10:39:27 »

Um das Thema noch einmal aufzugreifen, ich bin momentan 24, wohne in der GU (Einzelstube Lehrgang OffzTrDst) Besoldungsgruppe A7/2. Mir werden monatlich 112,10€ vom Brutto abgezogen (§39(2)) BBesG, Geldwertervorteil GU werden 189,55€ auf das Brutto angerechnet  und wieder vom Netto abgezogen. Wie ändert sich diese Berechnung mit Vollendung des 25. Lebensjahres und erfolgreichem Antrag auf Wohnen in der GU? Fällt dann beides weg und es wird vom Netto ein Betrag für die Stube abgezogen?

Bei Umzug in die eigene Wohnung im unmittelbaren Umfeld (<30Km) des Standortes müsste ja demnach weder der 39(2) noch der GV auf der Abrechnung stehen, oder?

Hintergrund der Frage ist der, dass jüngere Hauptgefreite (A4Z/2) nur ca 20-30€ weniger Netto im Monat haben, da der GV nur ca. 55€ beträgt. (Gleiche Stube wie ich nur als 2-Mann Belegung)

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Wüstensand

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #11 am: 06. November 2015, 10:46:34 »

Ach ja, ledig, keine Kinder, keine anerkannte Wohnung.
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S1NCO

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #12 am: 27. August 2018, 16:12:11 »

Sorry fürs Leichen schänden, muss das Thema nochmal aufgreifen.
Ich blicke voller Verwirrung auf die Gehaltsabrechnung eines Kameraden Portepee.

Dieser hat die 89,30 auf sein Gesamtbrutto angerechnet als Geldwerten Vorteil GU - freiwillige Inanspruchnahme.

Unter weiter Be- und Abzüge hat hat er dann die Unterkunftspauschale mit 102,80 €, weil er eben Portepee ist und ne schicke Bude hat.
Desweiteren sind dort auch nochmal die 89,30 Geldwerter Vorteil GU - freiwillige Inanspruchnahme gelistet.

Wird der Geldwerte Vorteil also erst auf das Brutto angerechnet und dann wieder, zusammen mit der Unterkunftspauschale abgezogen?

Sorry, bin etwas ratlos.
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F_K

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #13 am: 27. August 2018, 17:20:23 »

Klar, wie soll sonst die Versteuerung erfolgen?
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TomTom2017

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Antw:AnrechnBetr. §39(2) BBesG
« Antwort #14 am: 27. August 2018, 19:37:05 »

Korrekt.

Bruttosold + Geldwerter Vorteil = zu versteuerndes Einkommen.

Anschließend muss der Geldwerter Vorteil vom Netto wieder abgezogen werden = Auszuzahlender Nettobetrag.
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