Rufen Sie Ihre/n Bezügebearbeiter/in an ... und fragen Sie ob das zitierte auf Sie zutrifft... das Sie
Ü25 sind.
Ansonsten bitten Sie um Erläuterung was ansonsten auf Sie angewendet wird.
Dann wissen Sie es genau.
A1-1455/0-5000:
5 Auswirkungen auf Soldatinnen und Soldaten, die
nicht unter die allgemeine Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft fallen,
denen aber
die Erlaubnis zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft an ihrem Standort erteilt wurde Besoldungsrechtliche Auswirkungen
5.1. Besoldungsrechtliche Folgen
501.
Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft hat auf die Höhe der Dienstbezüge (Grundgehalt und Familienzuschlag) keine Auswirkungen.
5.2 Steuerliche Auswirkungen
502.
Der Sachbezug ist zu versteuern, soweit der amtliche Sachbezugswert den Betrag der gezahlten Unterkunftspauschale
übersteigt.
Die Versteuerung entfällt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen eigenen Hausstand unterhält.
5.3 Anrechnung der Sachbezüge (Einbehaltung der Unterkunftspauschale)
503.
Die Unterkunftspauschale wird gemäß § 10 BBesG von den Dienstbezügen einbehalten.
Sie deckt die bundesdurchschnittlichen Bewirtschaftungskosten eines Unterkunftsplatzes ab und entspricht etwa den Mietnebenkosten.
Sie hat ihre Grundlage in § 52 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
504.
Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinschaftsunterkunft am Standort während einer vorübergehenden auswärtigen Verwendung,
die mit einer Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verbunden ist, beibehalten wird, gelten für die Gemeinschaftsunterkunft
am Ort der Verwendung die unter Nr. 501 bis 503 dargestellten Rechtsfolgen.
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ggf. trifft dies zu ... natürlich mit den aktuelle Beträgen ...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,37676.msg359195.html#msg359195