Ich versuche dieses Thema mal wieder auf den Boden der Praxis zurückzuholen, und zwar aus Sicht des dem jeweils Befehlenden DV, je nach Ereignis also KpChef, BtlKdr, KtgFhr etc.
Ich bekomme also Kenntnis von einem Dienstvergehen eines meiner Soldaten. Daraufhin habe ich disziplinare Ermittlungen aufzunehmen und in diesem Rahmen die mir zur Verfügung stehenden Beweismittel zu würdigen. In den von Andi beschriebenen Fällen komme ich zum Ergebnis, dass ich diese Angelegenheit zur StA abzugeben habe, da Anhaltspunkte für eine/mehrere Straftaten vorlagen. Spätestens dann kommen der RB vor Ort und Feldjägerermittlungen in Gang, zumal wenn Personen- und/oder erhebliche Materialschäden bei Gefechtshandlungen entstanden. Dieser Vorgang landet dann bei der zuständigen StA.
Bis hierher ist das Verfahren im In- wie Ausland Dasselbe bzw. wird gem. Vorschrift im selben Rahmen angewendet. Meine Behauptung: Ich erkenne hier genausowenig Regelungsbedarf wie die bisher beteiligten Staatsanwaltschaften, der Gesetzgeber, befasste Gerichte sowie Wolverine und justice.
Wenn ich nicht falsch informiert bin, steht es dem ermittelnden Staatsanwalt vollkommen frei, wie er seine Ermittlungen führt und welche Beweismittel er von wem erheben lässt, selbst erhebt und von wem sie stammen, soweit er dabei nicht selbst Straftaten begeht oder dazu auffordert. Im Rahmen der Amtshilfe werden im Einzelfall dann auch von der Bundeswehr weitere Ermittlungen übernommen. Er kann aber auch entscheiden, selbst vor Ort zu erscheinen und eine Dienstreise nach KDZ zu unternehmen, wenn ihm die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen. Bisher waren die im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen erhobenen Beweismittel (Vernehmung des Soldaten, der Zeugen, Mitschnitte des Funkverkehrs, Fotos der Beschädigungen, Sachverständigengutachten von Beschädigungen, Aufzeichnungen der Einsatzkameratrupps etc.) aber offenbar regelmäßig ausreichend für die StA.