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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!  (Gelesen 78697 mal)

LwPersFw

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In der Anlage sind die neuen Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes zu finden !

ACHTUNG !! Diese gelten nur für Soldaten, die AB dem 26.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden / werden !!!
« Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 08:46:03 von LwPersFw »
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DeltaEcho

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #1 am: 04. September 2012, 15:41:15 »

Sehe zum Beispiel bei Offizieren mit Studium keinen Unterschied zu vorher bzw. nur bei den Übergangsbeihilfen.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #2 am: 04. September 2012, 17:20:16 »

... Diese gelten nur für Soldaten, die AB dem 26.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden / werden !!!
Bist du dir sicher? Meine letzten Infos waren, dass der Diensteintritt zählt und nicht die Ernennung zum SaZ. Also würde ein FWDL, der DE zum 01.07. hatte und am 01.09. ernannt wurde nach altem Recht behandelt werden. Hab aber auch grad keine Unterlagen hie rum es nachzulesen.
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TazD

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #3 am: 04. September 2012, 18:40:09 »

Wenn du mal einen Blick in das angehangene Dokument geworfen hättest, hätte dir auffallen können, dass das sogar genauso wie von LwPersFw gesagt drin steht.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #4 am: 04. September 2012, 20:26:56 »

Wenn du mal einen Blick auf das Dokument geworfen hättest lieber TazD, wirst du nichts finden, was auf ein offizielles Dokument hindeutet. So schlau war ich auch  ::)
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TazD

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #5 am: 04. September 2012, 20:35:28 »

Vom Layout her, würde ich sagen, dass das aus dem Heft vom Bundeswehrverband ist. Ich bezweifel, dass die sich irgendwas zusammenreimen, was nicht hieb- und stichfest ist.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #6 am: 04. September 2012, 20:41:36 »

Vllcht hat ja jemand eine valide Aussage darauf.
Ich hätte es ja auch garnicht angezweifelt, wenn ich nicht in einer UAG was anderes gehört hätte. Deswegen bräucht ich halt eine Quelle, um ggf. ein Protokoll berichtigen zu können.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #7 am: 04. September 2012, 20:47:01 »

Na da ham wirs doch, das Zitat aus dem Dokument ist unvollständig und damit bei den FWDL falsch!
Zitat
§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-
Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger
sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
Leistende angetreten haben, gilt
weiterhin das bisherige Recht.
Das zum Thema, ich bezweifel, dass der Bundeswehrverband was Falsches darstellt.
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TazD

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #8 am: 04. September 2012, 20:51:21 »

Laut § 102 SVG iVm mit dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz gilt für FWDL, die vor dem 26. Juli 2012 in die Bw eingetreten sind noch die alte Regelung.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #9 am: 04. September 2012, 20:52:22 »

Sag ich doch. Siehe mein Zitat.
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TazD

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #10 am: 04. September 2012, 20:53:05 »

Naja, der Bw-Verband hat so gesehen tatsächlich nichts "falsch" dargestellt, sondern eben nicht alles wiedergegeben. Aber ich konnte den Laden sowieso noch nie leiden. :-)
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LwPersFw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #11 am: 04. September 2012, 21:01:24 »

Hallo Ralf,

da gebe ich Dir Recht ! Diese Präzisierung habe ich nicht angegeben !!

Denn im § 102 steht:

"Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes ... vorhandenen  Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht."

Dies bedeutet, dass ein FWD, der VOR dem 26.07. bereits im Dienst war -
UNABHÄNGIG wann er danach zum SaZ ernannt wird, nach ALTEM BfD-Recht behandelt wird.


(Die Tabelle ist aus der letzten Verbandszeitschrift des Deutschen Bundeswehr Verbandes - Ausgabe 09/2012,
im begleitenden Text zu den neuen Bestimmungen wird auch die Aussage des § 102 ausgeführt !)
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #12 am: 04. September 2012, 21:05:08 »

Besten dank nochmal an dich.
@Moderatoren: Schlage vor, unser factfinding hier rauszuschneiden und nur den Ursprungspost zu ergänzen und zu belassen, da er angepinnt ist und eine wichtige Informationsquelle darstellt.
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TazD

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #13 am: 04. September 2012, 23:03:42 »

Unterstütze den Vorschlag von Ralf.
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Lawrence

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #14 am: 14. September 2012, 22:11:01 »

Weiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..

Wär super wenn jemand näheres wüsste.
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