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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!  (Gelesen 79175 mal)

Nachtmensch

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #45 am: 03. Juni 2015, 12:44:43 »

Genau das ist weggefallen, der Topf für externe Maßnahmen während der Dienstzeit. Es gibt nur noch ein Topf von 8515€. Wenn ich mich richtig erinnere, gilt der Topf für die ganze Dienstzeit und für den Rechtsanspruch. D.h. wenn du während der Dienstzeit deinen genannten Betrag aufbrauchst, dann ist der weg. Danach hast du für deinen Rechtsanspruch keine weiteren finanziellen Mittel.
Ich hab die Berufsförderungsdienstverordnung im Moment nicht zur Hand um nach der Kostenhöchstgrenze nach neuem Recht zu gucken. Ich vermute mal das die von dir genannte Summe von 8515€ ebenso gilt. Jedoch ohne Gewähr.
Kurzum dir fehlt knapp eine fünfstellige Summe für die Förderung während der Dienstzeit, weil du nach neuem Recht behandelt wirst.
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knck

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #46 am: 03. Juni 2015, 13:23:52 »

Genau das ist weggefallen, der Topf für externe Maßnahmen während der Dienstzeit. Es gibt nur noch ein Topf von 8515€. Wenn ich mich richtig erinnere, gilt der Topf für die ganze Dienstzeit und für den Rechtsanspruch. D.h. wenn du während der Dienstzeit deinen genannten Betrag aufbrauchst, dann ist der weg. Danach hast du für deinen Rechtsanspruch keine weiteren finanziellen Mittel.
Ich hab die Berufsförderungsdienstverordnung im Moment nicht zur Hand um nach der Kostenhöchstgrenze nach neuem Recht zu gucken. Ich vermute mal das die von dir genannte Summe von 8515€ ebenso gilt. Jedoch ohne Gewähr.
Kurzum dir fehlt knapp eine fünfstellige Summe für die Förderung während der Dienstzeit, weil du nach neuem Recht behandelt wirst.

Dass ich während der Dienstzeit keinen Rechtsanspruch bzw. kein Extrageld mehr zur Verfügung habe, hab ich soweit schon verstanden.
Heißt: ich habe 8515€ zur Verfügung, wann ich die nutze, ob für Abendschule innerhalb der Dienstzeit oder in Vollzeit nach der Dienstzeit, bleibt mir überlassen.

Frage ist nur, ob es dafür einen Ausgleich gibt, im Sinne von mehr Geld nach der Dienstzeit für Weiterbildungsmaßnahmen? Also ob die Kostenhöchstgrenze angehoben wurde.
Denn wie in meiner Quelle angegeben, steht dort "die neuen Kostenhöchstgrenzen sind zurzeit nicht bekannt" - meine eigentliche Frage ging darauf hinaus, ob sich da bislang was getan hat.

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Bundeswehr ≠ Call Of Duty

Nachtmensch

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #47 am: 09. Juni 2015, 18:33:15 »

Dass ich während der Dienstzeit keinen Rechtsanspruch bzw. kein Extrageld mehr zur Verfügung habe, hab ich soweit schon verstanden.
Heißt: ich habe 8515€ zur Verfügung, wann ich die nutze, ob für Abendschule innerhalb der Dienstzeit oder in Vollzeit nach der Dienstzeit, bleibt mir überlassen.
Das ist absolut korrekt.

Frage ist nur, ob es dafür einen Ausgleich gibt, im Sinne von mehr Geld nach der Dienstzeit für Weiterbildungsmaßnahmen? Also ob die Kostenhöchstgrenze angehoben wurde.
Nein es gibt keinen Ausgleich. Für die Kostenhöchstgrenze gilt die Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)
In diesem Fall §19 BföV dort steht bei 36 Monaten die Summe von 8515€.
Es gilt die neue Fassung vom Soldatenversorgungsgesetz (SVG): Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
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knck

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #48 am: 10. Juni 2015, 08:02:48 »

Vielen Dank, @Nachtmensch!
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Bundeswehr ≠ Call Of Duty

Der StUffz

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #49 am: 10. Juni 2015, 12:24:13 »

Die neuen Kostenhöchstgrenzen sind doch gerade erst im Gesetzgebungsverfahren. Wie kann man dann hier schreiben das ist so oder so?

Und solange dies noch nicht beschlossen ist, kann man doch gar keine Angaben über Höhe und Nutzbarkeit machen  ::)
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Nachtmensch

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #50 am: 10. Juni 2015, 16:17:05 »

Nach einem Vortrag von heute wurde bei einer Verpflichtung von 8 Jahren eine Summe von knapp 15.000€ erwähnt und bei einem SAZ12 eine Summe von 21.000€ für Weiterbildungen. Diese Zahlen kommen wohl vom BFD. Ich vermute mal das der BFD die Summen für die Förderung während der Dienstzeit und für nach der Dienstzeit zusammen gerechnet hat. Aufgrund welcher Grundlage kann ich leider nicht sagen.
Nächste Woche werde ich wahrscheinlich weitere Informationen bekommen und hoffentlich die Unklarheit abschliessend beantworten können, deshalb bitte ich noch um ein wenig Geduld.
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Der StUffz

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #51 am: 10. Juni 2015, 16:57:28 »

Ich bin daentspannt ;)

Ich habe nämlich heute auch mit dem BfD gesprochen.
Aussage war: Das Ganze befindet sich in der Gesetzgebung und es gibt dazu momentan keine Regelung (im Bezug auf die Geldwerte). Aber sie seien guter Hoffnung das dies in den nächsten 1 bis 2 Monaten geklärt ist.

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Stefan Geßner

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #52 am: 25. Juni 2015, 12:24:33 »

Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.

Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.

Ich habe als SaZ8 nach meiner Dienstzeit 36 Monate Rechtsanspruch auf  Förderung schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung. In dieser Zeit steht mir ein bestimmter Betrag für externe Maßnahmen zur Verfügung. Diesen suche ich.

Nach dem alten Recht stehen dem Soldaten am Ende bzw nach der Dienstzeit im Rechtsanspruch 8.515,00 € für externe Weiterbildung zur Verfügung. Und eben das suche ich für das neue Recht (nach 8 Jahren Dienst im vollen Rechtsanspruch - in meinem Fall 01.01.2022)

Ich beziehe mich hier auf Daten von http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html

Der BFD hat zwar schon erste Zahlen für die neuen Höchstkosten bzw. die finanzielle Förderung. Allerdings muss die neue Berufsförderungsverordnung erst mal beschlossen und offiziell in Kraft treten, damit diese angewendet werden können. Daher sollte man die Zahlen, die teilweise im Raum stehen, erst mal noch mit etwas Vorsicht genießen. Grundsätzlich lässt sich aber schon sagen, dass neuen Fördersummen wohl etwas über den bisherigen Kostengrenzen liegen werden. Das heißt, es steht den meisten Soldaten etwas mehr Geld für die BFD-Förderung zur Verfügung.

Auch in Zukunft können Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung während der Dienstzeit gefördert werden! Allerdings fällt der Freistellungsanspruch am Ende der Dienstzeit weg, so dass es in der Praxis wohl nur auf berufsbegleitende Bildungsmaßnahmen oder kurze Seminare (z.B. Datenschutzbeauftragter) hinausläuft, die man mit Urlaub/Sonderurlaub abdecken muss.

Was es nicht mehr gibt, ist die Trennung des Förderbudgets in §4 SVG und §5 SVG (alte Fassung). Es gibt nur noch einen "Bildungstopf", der in § 5 SVG geregelt ist. Wie hoch der genaue finanzielle Anspruch ist, steht dann in der neuen Berufsförderungsverordnung - wenn sie fertig ist.

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LwPersFw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #53 am: 25. Juni 2015, 22:26:14 »

Im Anhang die geplanten Änderungen.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Somit ist mit der baldigen Verkündung zu rechnen.

ABER... nur die dann amtlich verkündete Version ist massgeblich !

Bis dahin ist der Anhang nur vorbehaltlich !
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Stefan Geßner

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #54 am: 14. Juli 2015, 21:55:52 »

Nachdem der "Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung" am 10.07.2015 im Bundesrat zugestimmt wurde, ist die Katze jetzt quasi aus dem Sack. Jetzt fehlt nur noch die Bekanntmachung durch das BMVg. Einen Tag danach treten die Änderungen der Berufsförderungsverordnung endlich in Kraft. Es hat ja auch nur gut tausend Tage gedauert, bis die Regelungen des BwRefBeglG von Mitte 2012 endlich in die Förderverordnung übernommen wurden.

Die wichtigsten Änderungen sowie die neuen Höchstgrenzen für die BFD-Förderung von SaZ sind in dieser PDF zusammengefasst: Link

Die Originaldrucksache (Drucksache 208/15) ist hier zu finden: Link
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LwPersFw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #55 am: 28. August 2015, 19:45:45 »

Inkrafttreten der neuen Berufsförderungsverordnung (BFöV) zum 27.08.2015

Quelle: Köln, 27.08.2015, BAPersBw II 4.3

"Mit Inkrafttreten der neuen Berufsförderungsverordnung (BFöV) zum 27. August sind einige Änderungen im Rahmen
der schulischen und beruflichen Förderung nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erfolgt,
die den geänderten Rahmenbedingungen der Truppe Rechnung tragen und es den (ehemaligen) Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit ermöglichen sollen, noch besser als bisher den Übergang aus ihrem Wehrdienstverhältnis in den zivilen
Arbeitsmarkt oder den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr vollziehen zu können.


Hierfür sind folgende Änderungen durchgeführt worden:

1)
Die beraterische Begleitung der Förderungsberechtigten wird weiter intensiviert und verstärkt evaluiert werden,
um die bestmögliche, individuell angepasste Eingliederung ins zivile Erwerbsleben zu ermöglichen.

2)
Die finanziellen Fördermittel für die schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen wurden signifikant angehoben.
So erhält ein SaZ 8   ca. 4.500 € und ein SaZ 12    ca. 9.000 € mehr Fördermittel.

3)
Trotz Wegfalls der Regelung zur Freistellung vom militärischen Dienst zur Aufnahme einer berufsqualifizierenden
Bildungsmaßnahme vor dem Dienstzeitende kann in einem begründeten Ausnahmefall bis zu drei Monate vor
Dienstzeitende mittels einer Ermessensfreistellung mit der Ausbildung begonnen werden.

4)
Die Berechnung und Erstattung von Ausbildungsmitteln wurde vereinfacht und mit Pauschalbeträgen belegt.

5)
Es werden nunmehr auch Beiträge zur Pflegeversicherung erstattet, wenn dies Bedingung zur Durchführung
einer Bildungsmaßnahme ist und nicht schon ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

6)
Die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfen wurde für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch
nach § 5 SVG zeitlich auf sieben Jahre ausgedehnt.

7)
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ohne Anspruch nach § 5 SVG sowie Freiwillig Wehrdienst Leistende
erhalten nunmehr einen Anspruch auf diese Maßnahmen, sofern sie sie bis ein Jahr nach Dienstzeitende
beginnen wollen."



Die neue Verordnung wird dann BFöV abgekürzt (die alte : BföV)


Im Anhang die Änderungen zur alten Verordnung, die in der neuen BFöV erscheinen werden.
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Soghz

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #56 am: 09. Januar 2016, 13:45:17 »

Hallo Leute,
Ich habe eine Frage, die nicht direkt dazu passt....

Mein BFD hat mich damals mehrfach falsch beraten und ich habe mir die Aussage was mir konkret zusteht an Förderung (vorallem Übergangsbeihilfe-und gebührnisse) schriftlich geben lassen.
Ich hab das natürlich nicht bekommen und meine Frage lautet jetzt (da ich belegen kann, dass ich falsch beraten worden bin) ob ich dagegen angehen kann und was wohl dabei rauskäme...

Wer mehr wissen will, worum es genau geht:

Ich habe meinen Dienst am 1.9.2011 als FWDL begonnen, bin am 1.9. 2012 zum SaZ 4 ernannt worden (mit neuem Dienstzeitende 31. 8.2015)
Ich bin zum 1.9.14 mit Dienstzeitverkürzung ausgeschieden, nachdem der BfD und meine damalige direkte Vorgesetzte mir damals erklärt hatten, dass ich die Ansprüche des SaZ 4 behalten würde.
Mir wurden Übergangsgebührnisse für 7 Monate und eine Beihilfe in Höhe des 4 fachen des letzten Monatssolds zugesichert.
Das habe ich mir schriftlich per Email vom BFD zukommen lassen. Mit Aufführung des Paragraphen 102 SVG. Darauf habe ich mich verlassen  ::)
Letztlich habe ich das 2fache an Beihilfe bekommen und garkeine Gebührnisse.
Dann habe ich Einspruch gegen den Bescheid vom DLZ eingelegt, dazu hat mir der BFd geraten, nach wie vor der Ansicht mir stünde da mehr zu...
Monate später, genau Oktober 15 bekam ich Antwort.
die erspar ich euch jetzt, es steht auch irgendwo hier im Thread schon drin. Ichbin sozusagen einfach 2 Monate zu spät zum SaZ ernannt worden, sonst wäre es anders gekommen.
Es steht jedenfalls klipp und klar drin, dass alles so korrekt ist.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #57 am: 09. Januar 2016, 14:18:52 »

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=39254.msg376179#msg376179

Das DLZ liegt da falsch.
Für FWDL, die vor dem 26.07.2012 bereits im Dienst waren, ist das alte Recht anzuwenden. Damit fällst du unter die Regelung, dass die Ansprüche eines SaZ 04 für dich gelten.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Soghz

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #58 am: 09. Januar 2016, 15:18:05 »

Danke erstmal. Ich schreibe jetzt mal doch die ganze Antwort auf:

"...entsprechend ihrem Antrag vom 29. April 2014 teilte Ihnen das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit schreiben vom 21. Mai 2014 mit, dass die Absicht besteht, ihre Dienstzeit gemäß Paragraph 40 Absatz 7 Soldatengesetz auf eine Verpflichtungszeit von 3 Jahren Zu verkürzen.
Mit Verfügung des BAPersBw vom 21. Mai 2014 wurde ihnen die Verkürzung ihrer Dienstzeit auf 3 Jahre und somit DZE zum31.8.2014 gegen empfangsbekenntnis mitgeteilt.
Aufgrund des Endes ihres dienstverhältnisses als SaZ mit Ablauf des 31.8.2014 bewilligte Ihnen das BVA übergangsbeihilfe in Höhe des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats nach Paragraph 12 Absatz 2 Nr. 3 SVG. Gegen den Bescheid legten sie Widerspruch ein....."
"Sie begründeten ihren Widerspruch damit, dass ihrer Rechtsauffassung nach Ihnen aufgrund der Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr nach Paragraph 102 abs. 1 SVG neben Übergangsgebührnissen für 7 Monate auch Beihilfe in Höhe des 4fachen statt des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats zustehe. In ihrer Rechtsauffassung fühlen Sie Sich auch durch die Email ihrer Beraterin beim bfd vom 12.8.2014 bestätigt. Diese erhöhten Ansprüche würden aber aus dem Bescheid ÜB nicht hervorgehen.

Für die Entscheidung über ihren Rechtsbehelfe ist das BVA, die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Ihr Form-und fristgerechter Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Festsetzung der Dienstzeitversorgung der SaZ ist eine eigenständige versorgungsrechtliche Entscheidung und obliegt der personalabrechnung respektive dem BVA.

Das bundeswehrreformbegleitgesetz trat am 26.7.2012 in Kraft. Als artikel 1 wurde das Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur Anpassungsgesetz SKPersStruktAnpG)  beschlossen.

Paragraph 10 des SKPersStr... Besagt, dass sich die aus den Paragraphen 5,11 und 12 des SVG ergebenden Ansprüche der SaZ, deren Anträgen auf Verkrüzung der Dienstzeit nach Paragraph 40absatz7 SG bis zum 31.12.2017 stattgegeben wird, sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit bestimmen, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
Entgegen ihrer Rechtsauffassung wurde ihre Dienstzeit als SaZ nicht nach Paragraph 10 SKPersStruktAnpG Paragraph 40 Absatz 7 SG verkürzt. In ihrem Fall lagen die tatbestansvorraussetzungen für eine Verkürzung der Dienstzeit nach Paragraph 10 SKPersStr... Nicht vor. Denn sie wurden gemäß Der Verfügung der SDBw lll 5 (1) Sgb 1 (63511E) vom 21. August 2012 erst am 1.9.2012 in das dienstverhältnis eines SaZ berufen und somit nach dem Inkrafttreten des SKPersStruktAnpG bzw des BwRefBeglG (26.7.2012)

Aufgrund ihres eigenen Antrages auf Dienstzeitverkürzung vom 29.april 2014 wurde gleichwohl ihre Dienstzeit nach Paragraph 40 Absatz 7 SG auf drei Jahre verkürzt. Sie schieden demzufolge gemäß Paragraph 55 Absatz 3 SG aufgrund ihres eigenen Antrages nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit (3 Jahre) mit Ablauf des 31.8.2014 aus der Bundeswehr aus.

Als ehemaliger SaZ begehren sie eine höhere ÜG und ÜB als die Ihnen mit bescheid vom 13.8.2014 bewilligte üb in Höhe des 2fachen der letzten Dienstbezüge. Sie berufen sich dabei auf 102 SVG und sehen ihre Rechtsauffassung durch eine Email des BFD vom .. Bestätigt.

Die Bewilligung von ÜB in Höhe des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats ist nicht zu beanstanden.

Nach Paragraph 1a Absatz 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten durch Gesetz geregelt. Nach Paragraph 3 Absatz 4 Nr 1 umfasst die Dienstzeitversorgung der SaZ die ÜG (11 SVG) und nach Paragraph 3 Absatz 4 Nr 3 SVG die ÜB (12 SVG).
Mit dem bundeswehrreformbegleitgesetz wurde der 102 SVG neu eingeführt. Der 102 Abs. 1 SVG besagt, dass sich die versorgungsbezüge weiterhin nach dem Bisherigen Recht (also: in der vor dem 26.7.2012 geltenden Fassung) bemessen, wenn das Dienstverhältnis eines SaZ oder eines FWDL vor dem Stichtag 26.7.2012 begann.


Sie hatten vor dem 26.7.2012 den Status FWDL inne und erfüllten folglich den Tatbestand nach paragraph 102 abs 1 SVG. Allerdings wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Höhe ihrer Versorgungsbezüge nach den Paragraphen 11 und 12 des SVG aus. Denn ihre zurückgelegte Dienstzeit als SaZ betrug lediglich 3 Jahre und folglich standen Ihnen weder in der bis zum 25.7.2012 geltenden Fassung noch in der ab 26.7.2012 geltenden Fassung der Paragraphen 11 und 12 SVG eine höhere Dienstzeitversorgung als die Ihnen gewährte ÜB in Höhe des 2fachen der Dienstbezüge des letzten Monats zu.

Zusammenfassend entspricht de angefochtene Bescheid der geltenden Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden. Ihrem Widerspruch musste somit der Erfolg versagt bleiben. "


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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #59 am: 09. Januar 2016, 16:37:03 »

O.K. Es wurde also richtigerweise anerkannt, dass du vorher Diensteintritt hattest.

Mich wundert zwar die Aussage, dass ansch. nur die reine SAZ Zeit für die Versorgungsbezüge herangezogen wird und nicht die Zeit des FWDL einberechnet wird, aber dazu kann ich dir leider nicht weiterhelfen.
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