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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!  (Gelesen 78692 mal)

Soghz

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #60 am: 09. Januar 2016, 17:09:52 »

Ja. Ist die Frage ob ich gegen die "Beratung" des BFD irgendwas machen kann??!
 Ich denke da an sowas wie Schadensersatz? Da müsste ich mit nem Anwalt gegen den BFD vorgehen und die Email da irgendwie zur verbindlichen Beratung ranziehen. Was es ja eig auch ist.

Btw...
Ich habe direkt nach DZE eine Vollzeit Fortbildung von 3 Monaten gemacht, in der Annahme, dass ich das mit den ÜG bewältigen kann. Musste dann aber von erspartem leben, das Arbeitsamt hat auch nicht gezahlt weil ich die 2fache Beihilfe bekommen hab und und und....
Hab es grad ausgerechnet... Wir gingen von ~23.000€ aus und bekommen hab ich ~4.500€
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ichduersiees

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #61 am: 09. Januar 2016, 17:42:02 »

§10 SKPersStruktAnpG ändert zeitlich begrenzt die Versorgungsregelungen bei einer Dienstzeitverkürzung nach §40 Absatz 7 SG. Ich bin kein Personaler, aber musste eine Dienstzeitverkürzung nach §10 SKPersStruktAnpG nicht explizit als solche beantragt werden? Wenn ja müsstest du auf dem Bescheid zur Dienstzeitverkürzung auch einen Hinweis darauf finden. Wenn du diesen Verweis hast, solltest du dich erneut an die BVA wenden.

Hast du diesen Hinweis nicht, müsste geprüft werden ob sich die Formulierung: "..., wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat" (§10 SKPersStruktAnpG), auf den Status Soldat oder das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bezieht. Ich glaube mich zu erinnern, dass in den damaligen Vorträgen immer davon gesprochen wurde, dass diese Regeln nur für solche SAZ gelten, die vor dem 21. Juli 2012 zum SAZ ernannt wurden. Dann wäre der Bescheid der BVA zutreffend.
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Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #62 am: 09. Januar 2016, 17:46:24 »

Zitat
aber musste eine Dienstzeitverkürzung nach §10 SKPersStruktAnpG nicht explizit als solche beantragt werden?
Nein, musste es nicht.
Zitat
dass diese Regeln nur für solche SAZ gelten, die vor dem 21. Juli 2012 zum SAZ ernannt wurden.
Ja, aber Sonderregelung für FWDL , siehe $102 SVG. Das hatten wir doch schon.
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Helft mit, dass es so bleibt.

ichduersiees

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #63 am: 09. Januar 2016, 17:56:39 »

Begründet der Statuswechsel FWDL zu SAZ kein neues Dienstverhältnis?
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LwPersFw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #64 am: 22. Februar 2016, 08:29:46 »

Ich hatte damals die Frage übersehen...

Zitat
Weiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..

Wär super wenn jemand näheres wüsste.

Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:

"Diensteintritt ab dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit

(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"

D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !


In Bezug auf die Eignungsübenden - die am 02.07.2012 ihren Diensteintritt hatten - gibt es eine neue Anwendungspraxis !

Quelle : BAPersBw GAIP KennNr 90-01-00 Stand : 19.11.2015

Auf der Grundlage einer neuen Festlegung durch das BMVg (vom 13.11.2015) gilt nunmehr:

"1.1.1 Diensteintritt vor dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt vor dem 26.07.2012 liegt, gelten die vor dem Inkrafttreten des BwRefBeglG gültigen Ansprüche.

Dies gilt auch für Eignungsübende ."



Damit findet auch für diese Soldaten das alte BfD-Recht Anwendung ! Nicht das neue BfD-Recht !


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LwPersFw

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Nach DZE in den ÖD Bund > Vormerkstelle des Bundes
« Antwort #65 am: 26. März 2017, 10:38:02 »

Quelle: BVA

"Be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung von Zeit­sol­da­ten nach dem Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz

Die Vor­merk­stel­le des Bun­des be­fasst sich - eben­so wie die Vor­merk­stel­len der Län­der - mit der Ein­glie­de­rung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit in den öf­fent­li­chen Dienst.

Der Staat er­mög­licht den aus der Bun­des­wehr aus­schei­den­den Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit die Ein­glie­de­rung in das Be­rufs­le­ben durch be­rufs­för­dern­de Maß­nah­men der Bun­des­wehr so­wie durch spe­zi­ell die­sem Per­so­nen­kreis vor­be­hal­te­ne Stel­len im öf­fent­li­chen Dienst
."

Siehe Info-Broschüre und Vordruck "Bewerbung..." im Link


http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html
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Bundespolizei Bewerbungsverfahren 2018
« Antwort #66 am: 25. April 2017, 16:00:55 »

Wer als ausscheidender SaZ (oder auch FWDL) gern zur Bundespolizei möchte...

Im Anhang die Ausschreibung für die Einstellung in 2018

Der jeweilige Bewerbungsschluss ist zu beachten !

MITTLERER POLIZEIVOLLZUGSDIENST     

EINSTELLUNG  1. März 2018:               Bewerbungsfrist endet  am 01.09.2017
EINSTELLUNG  1. September 2018:    Bewerbungsfrist endet  am 01.11.2017

GEHOBENER POLIZEIVOLLZUGSDIENST

EINSTELLUNG  1. September 2018:    Bewerbungsfrist endet  am 01.11.2017

Weitere Informationen sind zu finden unter:

Bundespolizeiakademie - Einstellungsberatung Hannover
Möckernstraße 30 - 30163 Hannover
Telefon: 0511-676755619
E-Mail: eb.hannover@polizei.bund.de
Internet: www.komm-zur-bundespolizei.de



In diesem Zusammenhang sollte auch gelesen werden (gilt für SaZ):

>> im IntranetBw:

>> Regelungen-Online >> die A-1420/7
und
>> Homepage des BAPersBw >> "Handbuch Personalbearbeitung (mil)" (ehem. GAIP)  KennNR 92-01-00


Dann eingehende Beratung beim BfD !
« Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 19:41:08 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Berufsförderungsdienst BfD
« Antwort #67 am: 13. Juni 2017, 19:55:30 »

Im Anhang einmal die wichtigsten Info-Broschüren zum Thema BfD.... SaZ ... aber zumTeil auch FWDL

Heute war Download... ab Morgen also immer auf Aktuallität achten!
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BFD-gefördertes Studium
« Antwort #68 am: 13. Juli 2017, 10:18:04 »

Quelle: Bundeswehr.org 07/2017

Informartionsartikel

"Sven Eckhoff und Henning Schmidt hatten Haupt- und Realschule besucht, eine Berufsausbildung absolviert, sich beim Heer beziehungsweise bei der Marine als Soldaten auf Zeit verpflichtet und stehen nun an der Schwelle zu zivilberuflichen Karrieren. Beide studieren mit Finanzierung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg.

„Ist das möglich?“, fragte der BFD-Berater den früheren Obermaat Henning Schmidt (27). Es ist. „Im Zuge der erweiterten Öffnung der Universitäten der Bundeswehr steht vorbehaltlich freier Kapazitäten unser gesamtes Angebot grundsätzlich allen Bundeswehrangehörigen und auch ausscheidenden Zeitsoldaten zur Vorbereitung auf einen zivilen Beruf zu Verfügung“, betont Astrid Strüßmann, Referentin für Hochschulmarketing der HSU. Studienplätze gibt es in den Wirtschafts- und Ingenieurswissenschaften. „In vielen Geistes- und Sozialwissenschaften, allen voran in der Psychologie, gibt es momentan keine Plätze“, sagt Strüßmann.

Dass Zeitsoldaten, die einen Anspruch auf Förderung durch den BFD erworben haben, an der Helmut-Schmidt-Universität BFD-finanziert studieren können, ist vielen unbekannt. Auch Henning Schmidt und Sven Eckhoff sind eher zufällig auf diese Möglichkeit gestoßen. „Ich hatte gehört, dass man an der HSU Psychologie studieren kann und dass die Universität einen guten Ruf genießt“, sagt Henning Schmidt. Bei einem Anruf beim Prüfungsamt erfragte er die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung. „Wir unterliegen dem Hamburger Hochschulgesetz, deshalb sind die allgemeine Hochschulreife oder ein Hochschulabschluss, eine abgelegte Meisterprüfung, langjährige Berufserfahrungen oder auch die Ausbildung zum Schiffsoffizier obligatorisch“, sagt Astrid Strüßmann. Sie ist Ansprechpartnerin für alle Interessierten.

Überrascht, wie einfach es ging

„Ich war überrascht, wie einfach es geht. Ich habe mich mit Anschreiben, Lebenslauf und Motivationsschreiben beworben und zwei, drei Wochen später meine Zusage bekommen. Mein BFD-Berater in Berlin hat mich dabei top unterstützt“, sagt Henning Schmidt. Inzwischen studiert der 27-Jährige im Master-Studiengang Psychologie. Sein Ziel: Eine klassische Therapeutenausbildung, um später als Truppenpsychologe bei der Bundeswehr angestellt zu werden.
Oberfeldwebel Sven Eckhoff (32) hingegen musste auf dem Weg zu seinem Maschinenbau-Studium einige Hindernisse überwinden. „Mein Berater hatte Bedenken, dass ich mich übernehmen könnte.“ Denn an der HSU wird intensiv und in Trimestern studiert. „Unsere Studierenden erreichen den Bachelor bereits nach zweieinviertel, den Master nach weiteren eindreiviertel Jahren“, so Astrid Strüßmann.

Kleine Gruppen erleichtern das Lernen

„Der Anspruch ist hoch, das stimmt. Gerade wenn man wie ich acht Jahre gearbeitet hat, fällt es zunächst schwer, in diesen Prozess des Lernens wieder hineinzukommen“, sagt der frühere IT-Systemelektroniker Henning Schmidt. Ihm habe geholfen, dass er noch während seiner Dienstzeit privat an der Abendschule für das Abitur das Lernen wieder lernen konnte, „und dass es an die Universität viele kleine Übungsgruppen gibt. Da fällt man nicht so schnell durchs Raster“.
Das und der gute akademische Betreuungsschlüssel, gerade in den Ingenieurwissenschaften, ermutigten auch Sven Eckhoff, der nach elf Jahren Dienst in der Truppe im Oktober 2017 mit seinem Maschinenbaustudium beginnt. „Ganz leicht wird das nicht, mir fehlt Stoff, den die Abiturienten noch in der Schule hatten, aber das kann ich auffrischen.“ Der KFZ-Mechaniker hat sich als Feldwebel weitergebildet, die mittlere Reife und einen Meister-Lehrgang absolviert.

Studiengebühren trägt der BFD

Auch bei Eingliederungsmaßnahmen werden Studiengebühren erhoben. Diese sind allerdings niedriger als bei zivilen Studierenden. Sie belaufen sich auf einheitlich 1.250 Euro pro Trimester und werden, soweit ein Anspruch auf Förderung besteht, vom BFD getragen. „Bei freien Kapazitäten besteht die Möglichkeit, günstig auf dem Campus zu wohnen“, sagt Henning Schmidt. „Zudem gibt es zahlreiche Vorbereitungskurse, beispielsweise in Mathematik und Statistik. Die würde ich jedem, der es braucht, dringend anraten.“ Der angehende Psychologe ist sicher, mit dem Studium „die richtige Entscheidung getroffen zu haben. Man muss sicherlich viel lernen, sich disziplinieren und selbst organisieren, aber ich genieße die vielen Möglichkeiten und Freiheiten des Studiums.“ Sven Eckhoff freut sich, erst einmal mit dem Studium zu beginnen. Sein Ziel ist der Bachelor of Sciene, an einen Master denkt er noch nicht. „Wenn ich den Bachelor erreiche, bin ich so weit gekommen, wie ich mir vorgenommen habe. Ich hoffe, dass ich es packe, aber das liegt an mir.“


Ansprechpartnerin Hochschulmarketing HSU:

Astrid Strüßmann, Tel. 040 6541-3855"

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LwPersFw

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Übergangsgebührnisse Dienstzeitverkürzung
« Antwort #69 am: 29. August 2017, 13:33:27 »

Wer ggf. Informationen zu den ÜG benötigt... u.a. zu finden in

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"



EDIT zur Ergänzung... da es auch die ÜG betrifft...:

Ab dem 01.01.2018 findet das SKPersStruktAnpG keine Anwendung mehr.

Für SaZ war hier ja der "§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit" wichtig

Ab 01.01.2018 gilt § 40 (7) SG wieder ganz alleine.

Kommt es ab 01.01.2018 zu einer Dienstzeitverkürzung, kann es ggf. auch die Verringerung der BfD-Ansprüche zur Folge haben...und damit auch der Zahlungsdauer der ÜG !

z.B. SaZ 12 auf 10 .... Verringerung um 12 Monate
« Letzte Änderung: 23. Dezember 2017, 21:33:00 von LwPersFw »
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Angemon84

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Antw:Berufsförderungsdienst BfD
« Antwort #70 am: 24. März 2018, 15:06:35 »

Servus,

wie verhält es sich mit einer Vordienstzeit SaZ 8 (2005 bis 2013) und einer Wiedereinstellung ab 04/2018 als SaZ14?
Findet hier das alte BfD-Recht Anwendung, oder das neue BfD-Recht?

Ich würde gerne noch während der Dienstezit ein Fernstudium machen.
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Ralf

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Antw:Berufsförderungsdienst BfD
« Antwort #71 am: 24. März 2018, 15:18:27 »

Das neue.
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F_K

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Antw:Berufsförderungsdienst BfD
« Antwort #72 am: 24. März 2018, 15:25:51 »

Ein (Teilzeit-) Studium ist unabhängig vom BFD Anspruch möglich.
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Rechts.um

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Antw:Berufsförderungsdienst BfD
« Antwort #73 am: 24. März 2019, 15:36:22 »

Ich habe heute mal den BFD Rechner im Internet bemüht, dort habe ich gesehen das höchstens bis Erfahungsstufe 5 gerechnet wird. Ist das so korrekt? Was ist wenn man beim ausscheiden aus der Bundeswehr in der Stufe 8 ist,wird dann trotzdem auf Stufe 5 zurückgerechnet?
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LwPersFw

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Antw:Berufsförderungsdienst BfD
« Antwort #74 am: 24. März 2019, 18:15:44 »

Es zählen die Dienstbezüge des letzten Dienstmonats.
Egal ob altes oder neues BfD-Recht.
Also bei Ihnen nach Stufe 8.

Ich vermute die Betreiber des Rechners gingen bei der Erstellung des Rechners davon aus, dass es so "alte" SaZ (noch) nicht gibt.

Meine Empfehlung... im Impressum nach den Kontaktdaten schauen... und die Betreiber auf dieses Problem hinweisen... Die sind bestimmt dankbar für den Hinweis...
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