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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!  (Gelesen 79890 mal)

LwPersFw

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WICHTIG zur BEACHTUNG


Da es in letzter Zeit zu "Aha-Effekten" bei Wiedereinstellern gekommen ist... verweise ich nochmals auf das Folgende!

Dies muss beachtet werden !!!

Wer z.B. als ehemaliger SaZ 12 schon 36 Monate Übergangsgebührnisse "verbraucht" hat...

...und jetzt z.B. noch mal 12 Jahre dient...

...bekommt dann nur noch 24 Monate ÜG... und nicht 60 !!!

Ebenso wird die Übergangsbeihilfe und das Geld für die Fördermaßnahmen gekürzt !!!!


Ein wichtiger Hinweis für wiedereingestellte ehemalige Soldaten bzgl. des BfD !

Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015

„Ich hätte da eine Frage ...

Oberfeldwebel M.:
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?

Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.

Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“

Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.

Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.

Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen.

Haben Sie z.B. bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!“


Darüber muss man sich VOR Einstellung im Klaren sein !
« Letzte Änderung: 11. Mai 2019, 09:04:38 von LwPersFw »
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Flugzeugtechnisches Personal - zivile Anerkennung von mil. Lizenzen
« Antwort #76 am: 18. Mai 2019, 10:14:53 »

Da die zu o.g. Thema bestehenden Regelungen der Überarbeitung bedurften... wurde zw. LBA und Bw eine neue Vereinbarung getroffen...

Siehe Anhänge und LBA

"Vereinbarung
zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt und der Bundeswehr,
vertreten durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr,
über
die Anrechnung praktischer Instandhaltungstätigkeiten des
luftfahrzeugtechnischen Personals der Bundeswehr
an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr"

Stand: 27.03.2019

In Kraft seit 15.04.2019


Auszug:

"3. Grundsatz
Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr als für die Bundeswehr
handelnde Dienststelle schließen folgende Vereinbarung ab:
Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt die praktischen Erfahrungen des luftfahrttechnischen
Personals der Bundeswehr im nachfolgend festgelegten Umfang an und überprüft
gemeinsam mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr regelmäßig, ob die getroffenen
Anrechnungen weiterhin den rechtlichen Vorgaben entsprechen und Bestand haben."


"4. Verfahren
Luftfahrzeugtechnisches Personal der Bundeswehr und ehemalige Angehörige der
Bundeswehr (Antragsteller) beantragen die Anerkennung der Erfahrung an Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät der Bundeswehr mittels der vom LBA veröffentlichten Formblätter.
Wird die Anrechnung von Erfahrung für eine andere (Unter-)Kategorie beantragt, als die die
den zuvor bei der Bundeswehr ausgeführten Tätigkeiten entspricht, ist für die Lizenzerteilung
zusätzliche Erfahrung in der angestrebten (Unter-)Kategorie nachzuweisen."
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LwPersFw

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Antw:Nach DZE in den ÖD Bund > Vormerkstelle des Bundes
« Antwort #77 am: 07. Oktober 2019, 17:03:29 »

Quelle: BVA

"Be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung von Zeit­sol­da­ten nach dem Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz

Die Vor­merk­stel­le des Bun­des be­fasst sich - eben­so wie die Vor­merk­stel­len der Län­der - mit der Ein­glie­de­rung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit in den öf­fent­li­chen Dienst.

Der Staat er­mög­licht den aus der Bun­des­wehr aus­schei­den­den Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit die Ein­glie­de­rung in das Be­rufs­le­ben durch be­rufs­för­dern­de Maß­nah­men der Bun­des­wehr so­wie durch spe­zi­ell die­sem Per­so­nen­kreis vor­be­hal­te­ne Stel­len im öf­fent­li­chen Dienst
."

Siehe Info-Broschüre und Vordruck "Bewerbung..." im Link


http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html


Das o.g. sollten alle nutzen, die einen Wechsel in den ÖD des Bundes anstreben...


Da u.a. die Bundespolizei in den nächsten Jahren deutlich aufwachsen soll ... hier einmal die aktuellen Ausschreibungen:


Tätigkeitsprofil:

Die Bundespolizei stellt zum 1. September 2020

Polizeimeisteranwärter (w/m)

für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ein.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Formale Kriterien:

Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder Besitz einer anderen EU-Staatsangehörigkeitdie Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutretenPolizeidiensttauglich nach polizeiärztlichem UrteilBesitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B; Liegen besondere Gründe (z.B. Lebensalter) vor, ist der Nachweis spätestens bis zum Abschluss der Laufbahnausbildung zu erbringen.Schwimmpass der Stufe Bronze oder ein anderer geeigneter Nachweisgerichtlich nicht bestraft, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend

Der Beruf des/der Polizeivollzugsbeamten/in ist anspruchsvoll und nur etwas für starke Charaktere. Deshalb sollte man folgende Eigenschaften mitbringen:

Leistungsbereitschaftsoziale KompetenzFlexibilität und Mobilitätgeistige und körperliche FitnessDemokratieverständnisphysische und psychische BelastbarkeitTeamfähigkeitZivilcourageEntscheidungsvermögenpositives Erscheinungsbild

Mehr Informationen dazu, was gefordert wird, bekommt man bei persönlichen Ansprechpartnern, den Einstellungsberatern der Bundespolizei.

Voraussetzungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst

Für eine Bewerbung zur zweieinhalbjährigen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

bereits oder in Kürze über den mittleren Bildungsabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand verfügen oder erfolgreich die Hauptschule besucht haben und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (mindestens zweijährig) vorweisen könnenin den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 (ausreichend), im Fach Sport mindestens die Note 3 (befriedigend) habenin englischer Sprache kommunizieren könnenam Tag der Einstellung mindestens 16, aber nicht älter als 27 Jahre alt sein. Ausnahmen sind möglich: bei Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu 35 Jahren bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung

Weitere Informationen über Einstellungsvoraussetzungen unterwww.komm-zur-bundespolizei.de.

Einstellung: 
Die Einstellung erfolgt als Polizeimeisteranwärter/-in unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst, es werden Anwärterbezüge gezahlt.

Die Bundespolizeibehörden haben sich die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel gesetzt. Bewerbungen von Frauen werden daher ausdrücklich begrüßt.

Die Bewerbung erfolgt ONLINE und startet auf:www.komm-zur-bundespolizei.de

Wichtiger Hinweis: 
Die Online-Bewerbung nimmt ca. 30 Minuten Zeit in Anspruch. Es sollte die Möglichkeit zum Download-Speichern und Drucken bestehen.

Bewerbungen werden ganzjährig angenommen. Die Bewerbung muss jedoch mindestens 8 Monate vor deinem gewünschten Einstellungstermin bei uns der Bundespolizei sein!

Bewerbungseingang für die Einstellung zum 1. September 2020 bis zum 31.Dezember 2019!





Tätigkeitsprofil:

Die Bundespolizei stellt zum 1. September 2020

Polizeikommissaranwärter (w/m)

für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ein

Allgemeine Voraussetzungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Formale Kriterien:

Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder Besitz einer anderen EU-Staatsangehörigkeitdie Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutretenPolizeidiensttauglichkeit nach polizeiärztlichem UrteilBesitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B; Liegen besondere Gründe (z.B. Lebensalter) vor, ist der Nachweis spätestens bis zum Abschluss des Grundstudiums zu erbringen.Schwimmpass der Stufe Bronze oder ein anderer geeigneter Nachweisgerichtlich nicht bestraft, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend

Der Beruf des/der Polizeivollzugsbeamten/in ist anspruchsvoll und nur etwas für starke Charaktere. Deshalb sollte man folgende Eigenschaften mitbringen:

Leistungsbereitschaftsoziale KompetenzFlexibilität und Mobilitätgeistige und körperliche FitnessDemokratieverständnisphysische und psychische BelastbarkeitTeamfähigkeitZivilcourageEntscheidungsvermögenpositives Erscheinungsbild

Mehr Informationen dazu, was gefordert wird, können bei den persönlichen Ansprechpartnern, den Einstellungsberatern der Bundespolizei, abgerufen werden.

Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Für eine Bewerbung zum dreijährigen Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

bereits oder in Kürze über das Abitur oder Fachabitur verfügen; das bedeutet: Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigungin den Fächern Deutsch und Englisch die Note 4 (ausreichend), im Fach Sport mindestens die Note 3 (befriedigend) habenin englischer Sprache kommunizieren könnenam Tag der Einstellung nicht älter als 33 Jahre alt sein; Ausnahmen sind möglich: z.B. Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu 39 Jahren bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung

Weitere Informationen über Einstellungsvoraussetzungen unter www.komm-zur-bundespolizei.de

Einstellung: 
Die Einstellung erfolgt als Polizeikommissaranwärter/-in unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst, es werden Anwärterbezüge gezahlt.

Die Bundespolizeibehörden haben sich die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel gesetzt. Bewerbungen von Frauen werden daher ausdrücklich begrüßt.

Die Bewerbung erfolgt ONLINE und startet auf: www.komm-zur-bundespolizei.de


Wichtiger Hinweis: 
Die Online-Bewerbung nimmt ca. 30 Minuten Zeit in Anspruch. Es sollte die Möglichkeit zum Download,Speichern und Drucken bestehen.

Bewerbungen werden ganzjährig angenommen.

Die Bewerbung muss jedoch mindestens acht Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin bei der Bundespolizei eingegangen sein!



Wer dafür Interesse hat ... a.s.a.p. beim BFD-Berater dies durchsprechen  ... und unter Beachtung der Bewerbungstermine bewerben.
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Antw:Berufsförderungsdienst BFD Bundespolizei
« Antwort #78 am: 28. November 2019, 09:25:49 »

Um den letzten Beitrag zur Bundespolizei noch zu ergänzen...

Deutscher Bundestag Drucksache 19/14578
19. Wahlperiode 29.10.2019

Antwort
der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage...


Ankündigungen von Stellenaufwüchsen bei der Bundespolizei und deren Umsetzung


siehe Anhang
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Antw:Nach DZE in den ÖD Bund > Vormerkstelle des Bundes
« Antwort #79 am: 28. November 2019, 09:44:58 »

Quelle: BVA

"Be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung von Zeit­sol­da­ten nach dem Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz

Die Vor­merk­stel­le des Bun­des be­fasst sich - eben­so wie die Vor­merk­stel­len der Län­der - mit der Ein­glie­de­rung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit in den öf­fent­li­chen Dienst.

Der Staat er­mög­licht den aus der Bun­des­wehr aus­schei­den­den Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten auf Zeit die Ein­glie­de­rung in das Be­rufs­le­ben durch be­rufs­för­dern­de Maß­nah­men der Bun­des­wehr so­wie durch spe­zi­ell die­sem Per­so­nen­kreis vor­be­hal­te­ne Stel­len im öf­fent­li­chen Dienst
."



Im Anhang die aktuelle Broschüre der Vormerkstelle

Stand Juni 2019
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Pflichten als BFD'ler ... und mögliche Bußgelder bei Verstoß
« Antwort #80 am: 24. Januar 2020, 09:29:14 »

Ein Hinweis an alle, die BFD-Maßnahmen nach § 5 SVG durchführen...

U.a. gilt folgende Pflicht:

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

"§ 60 Anzeigepflicht
( … )
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der
Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss
einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen."


Diese Pflicht (Aufforderung) wird i.d.R. bereits im entsprechenden Bewilligungsbescheid der Maßnahme formuliert.

Wer dies ignoriert … oder fahrlässig vergisst … dem kann passieren …


§ 91b SVG Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.



Mögliche Höhe der Buße

Da in § 91b Abs. 2 SVG für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln keine Unterscheidung im Höchstmaß genannt ist,
kann eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit nach dem SVG mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.

Bei Vorsatz … bis max. 1000,- Euro.

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LwPersFw

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Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281
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Andi8111

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Ich dachte ja, das wäre eh klar, da die Vordienstzeit insgesamt schon immer für die Einstufung in die Erfahrungsstufe herangezogen wurde und auch zur Berechnung der Gesamtdienstzeit. Aber gut zu wissen.
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Andi8111

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Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.
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F_K

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@ Andi:

Ein Verwaltungsgericht macht Personalmanagement?

Nicht wirklich, oder?
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Andi8111

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Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.
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Andi8111

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Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.

Dies war bezogen auf das BAPers, nicht auf das Verwaltungsgericht. (dachte das wäre klar)
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LwPersFw

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Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.

Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.


So Schwarz - Weis ist es wieder einmal nicht...  ::)

Der entscheidende Satz im 13a SVG ist:

"(1) Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."

Ich bezweifle, dass selbst unsere Juristen hier auf anhieb erkannt hätten, was der Gesetzgeber gewollt hat,
bzw. was die rechtskonforme Auslegung ist... Denn da steht kein Wort von RDL ... kein Verweis auf den § 2 SVG...
und für den normal Verständigen, liest es sich wie eine abschließende Aufzählung...

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Andi8111

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Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden. Und über die Juristen des BAPers hüllen wir das Tuch des Schweigens....
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LwPersFw

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Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden.

Genau das meine ich ja … erst die Überprüfung durch ein Gericht … unter Hinzuziehung von z.B. Gesetzesbegründungen aus den Zeiten der Gesetzeserstellung... führte zu diesen Feststellungen...  ;)

So tief … wird bei keiner Erstellung eines normalen Beschwerdebescheides geprüft … in keiner Behörde … ( egal wie gut oder schlecht die jeweilige Rechtsabteilung ist … )

Genau deshalb haben wir ja u.a. die Gerichte …

Und deshalb rate ich ja hier auch öfter dazu - wenn man ein wichtiges Ziel verfolgt und sich zumindest grob sicher ist, im Recht zu sein - den Rechtsweg zu beschreiten.

Wie man bei diesem Kamerad sieht … man kann auch Erfolg haben.

Was man dafür halt braucht … ist ein guter Rechtsbeistand und - je nach Klageweg - die finanziellen Mittel (selbst oder passende Rechtsschutz-Vers)

Denn Eines darf man nie aus den Augen verlieren … Vor jedem Gericht gilt : "Auf See und vor Gericht … ist man in Gottes Hand"  ;)
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