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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!  (Gelesen 79110 mal)

Ralf

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #30 am: 30. April 2014, 10:07:49 »

Nein, da hat sich nichts (noch) geändert.
Zu einer der möglichen Quellen:
Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:

"Diensteintritt ab dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit

(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"

D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !
Und da steht für den Stichtag Datum Ernennung zum SaZ, nicht Datum WV. Gleichwohl ist geplant, hier gesetzlich eine Wahlmöglichkeit einzuführen.
Ansonsten sind Quellen SVG und BwRefBeglG.


Beachte Beitrag "Antwort #64 am: 22. Februar 2016, 08:29:46"
« Letzte Änderung: 07. Oktober 2019, 17:13:07 von LwPersFw »
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Abt.Fw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #31 am: 31. Mai 2014, 09:51:31 »

Hallo zusammen,

aus gegebenem Anlass würde ich gerne einmal die Meinung bzw. Erfahrung der Perser bzw. BfD-firmen Mitglieder hören.
Ich weis zwar, dass im Rahmen der Einstellung noch ein BfD-Gespräch stattfindet und die Regelung laut Erlass ist auch eindeutig, aber in meinem Fall doch etwas komplizierter!

Kurze Übersicht:
•   SaZ 12 mit Diensteintritt 01.07.1992, (UmP, HptFw d.R., keine ZAW)
•   voller Anspruch und auch Nutzung der Feistellung vom 01.07.2002 – 30.06.2004
•   voller Anspruch und Nutzung der Übergangsgebührnisse und –beihilfe bis 30.06.2007
•   kein Eingliederungs- oder Zulassungsschein

so

•   (möglicher) Wiedereinsteller zum 01.10.2014 als SaZ 24 (keine ZAW – logisch!!!)

Fragen:
Wird mein Diensteintrittsdatum von 1992 (meine Annahme!) oder 2014 als Grundlage für evtl. Ansprüche gewertet?

Wie verhält sich mein Anspruch auf Kostenrichtwerte, Beihilfen und Gebührnisse im Konsens mit bereits erhaltenen Geldern und Zeiten?

Da ich keine Übersicht über die alten Kostenrichtwerte bzw. Höchstsummen habe, würde ich gerne wissen ob die neuen Beträge höher oder niedriger sind. (Ich bin mir sicher, dass ich meine alten Ansprüche nicht komplett aufgebraucht habe, kann aber nicht überblicken wie viel ich damals genutzt habe)

Mir ist klar, dass hier niemand eine 100%ige Aussage über die genauen Ansprüche bzw. evtl. Freistellungen treffen kann, bin aber über jegliche Meinung bzw. Erfahrung dankbar, die meinen Informationsvorsprung beim BfD-Berater verbessern wird.

Vielen Dank im Voraus

Abt.Fw
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Juli14

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #32 am: 10. Juni 2014, 18:24:06 »

Ich hab da mal ne frage !!!

Ich habe bis jetzt nicht rausgefunden wieviel BfD Anspruch ein SaZ 20 hat ?!?!

Vielleicht kann mir das jemand von euch sagen
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KlausP

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #33 am: 10. Juni 2014, 18:27:05 »

Das kann Ihnen der Paragraph 5 Soldatenversorgungsgesetz sagen.
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Juli14

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #34 am: 10. Juni 2014, 19:04:33 »

Danke für den Tipp

Was dadrin steht begeistert mich aber nicht wirklich !
Hätte gedacht das sich da mal was ändert
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KlausP

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #35 am: 10. Juni 2014, 19:09:26 »

Was soll sich da ändern? Reichen 5 Jahre Förderung nicht aus? Ausserdem ist das die aktuellste Fassung:

Zitat
Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 16.9.2009 I 3054
            Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.8.2013 I 3386
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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #36 am: 09. Juli 2014, 19:15:24 »

hallo,

ich spiele mit dem gedanken zur polizei zu gehen. leider gibt es aber ca. 100 verschiedene aussagen bezüglich der übergangsgebührnisse, die ich während der ausbildung bekommen werde(oder auch nciht?)
sogar die bfd berater erzählen mir unterschiedliche sachen...
ich bin derzeit saz8(einstellung 2011)

ich hoffe es kann mir hier jemand die höhe der übergangsgebührnisse nennen.

mkg
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Marc

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #37 am: 09. Juli 2014, 22:59:17 »

Ist eigentlich recht simpel. Grundsätzlich erhälst du 75% deiner letzten Bezüge. Bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit würden dies 90% sein, das dürfte auf die Ausbildung bei der Polizei aber nicht zutreffen.
Da du von der Polizei Anwärterbezüge in Höhe von ca. 1000 € (je nach Bundesland und mittlerer oder gehobener Dienst) erhälst, bist du über der Hinzuverdienstgrenze von 15% deiner Bezüge und somit werden diese um 15 % gemindert = du erhälst 60 % deiner letzten Bezüge + die Anwärterbezüge der Polizei (diese aber in Steuerklasse VI).
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LwPersFw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #38 am: 12. Januar 2015, 18:59:50 »

Ein wichtiger Hinweis für wiedereingestellte ehemalige Soldaten bzgl. des BfD !

Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015

„Ich hätte da eine Frage ...

Oberfeldwebel M.:
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?

Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.

Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“

Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.

Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.

Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen.

Haben Sie z.B. bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!“
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wolverine

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #39 am: 13. Januar 2015, 15:07:43 »

Da wird er sich aber über die Antwort gefreut haben ....
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LwPersFw

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #40 am: 26. Februar 2015, 20:47:00 »

Mit dem nunmehr beschlossenen BwAttraktStG wird es auch eine wichtige Änderung im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geben.

Im SVG wird der § 102 neu gefasst:

§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten,
die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden
Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer BildungsmaßnahmeEinkünfte erzielt werden, die
höher sind als der Betrag dieser Verminderung.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen
Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.
§ 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a
und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April
2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung,

wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1] nach § 40 Absatz 2 des
Soldatengesetzes verlängert wird

oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur
Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden,
ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a
Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.""


Gem. dem BwAttraktStG Artikel 13 Abs 1 soll diese Regelung mit dem Tag nach Verkündung des Gesetztes in Kraft treten.
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LwPersFw

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« Antwort #41 am: 22. Mai 2015, 17:51:59 »

Das BwAttraktStG wurde am 22.05.2015 verkündet.


Damit sind die im Beitrag vom 26.02.2015 erläuterten neuen/ergänzenden BfD-Bestimmungen ab dem 23.05.2015 in Kraft !
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knck

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #42 am: 02. Juni 2015, 13:14:12 »

Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt? Ich finde darüber irgendwie nichts und würde in naher Zeit gern anfangen, mir Gedanken zu machen, was ich mit meinem BFD-Anspruch anstelle oder ob ich nochmal ein paar Jahre drauf lege (falls das genehmigt wird, natürlich.  ::) )

Alles was ich finde ist:

Zitat
Die neuen Kostenhöchstgrenzen im Rahmen des Bundeswehrreformbegleitgesetzes sind uns zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
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Nachtmensch

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #43 am: 03. Juni 2015, 12:12:15 »

Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.

Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.
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knck

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Antw:Die NEUEN Ansprüche im Rahmen des Berufsförderungsdienstes
« Antwort #44 am: 03. Juni 2015, 12:24:43 »

Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.

Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.

Ich habe als SaZ8 nach meiner Dienstzeit 36 Monate Rechtsanspruch auf  Förderung schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung. In dieser Zeit steht mir ein bestimmter Betrag für externe Maßnahmen zur Verfügung. Diesen suche ich.

Nach dem alten Recht stehen dem Soldaten am Ende bzw nach der Dienstzeit im Rechtsanspruch 8.515,00 € für externe Weiterbildung zur Verfügung. Und eben das suche ich für das neue Recht (nach 8 Jahren Dienst im vollen Rechtsanspruch - in meinem Fall 01.01.2022)

Ich beziehe mich hier auf Daten von http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html

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