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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz  (Gelesen 23023 mal)

F_K

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #15 am: 05. Februar 2013, 09:55:43 »

Lieber Reservist,

ein GESCHLOSSENES Behältnis erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, damit das "verbotene Führen" ausgeschlossen ist.

Daher ist im Prinzip eine mit Tesafilm oder Band geschlossene Plastiktüte (Messer darin) ausreichend.

Deswegen gibt es die Küchenmesser im Haushaltswarenladen nur noch in Blisterverpackungen zu kaufen.

(... oder Du hast halt ein Apfel dabei, den Du sozialadäqat mit dem Messer vertilgen möchtest - dann bist Du auch auf der sicheren Seite).
(Ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung).
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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #16 am: 05. Februar 2013, 10:51:37 »

Nach dem AG Kiel reicht ein verschlossener Rucksack (AG Kiel vom 07.08.2009, Az.: 597 Js OWi 27781/09)
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F_K

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #17 am: 05. Februar 2013, 13:08:28 »

@ wolverine:

... der Transport von "Waffen" ist in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ja ausführlich erläutert.

Es muss halt ein "kurzfristiger Zugriff" auf die Waffe verhindert werden, die Waffe darf "nicht einsatzfähig" sein. Eine Vorgabe bezüglich der "Schutzklasse" des Behältnisses gibt es aber NICHT (im Gegensatz zum Aufbewahren der Waffe, da gibt es Vorgaben in Richtung "Safe").

In aller Regel lautet die Vorgabe - mehr als vier Handgriffe zum "Bereitmachen" der Waffe - dann wird diese nicht geführt.

Beispiel:

- Zahlenschloss am Rucksach ergreifen (1), richtige Zahl einstellen (2 bis 3 Handgriffe), Schloss öffnen, (1), Reisverschluß aufziehen - deutlich über Vier.
- Tüte mit Tesafilm ergreifen, Schere in die Hand nehmen, Tesafilmstreifen zerschneiden, Tüte öffnen, Messer entnehmen   - auch größer als vier.

Aus meiner Sicht ist diese Vorschrift sehr problematisch - ein "Gummi §".

Die Zielsetzung war ja auch, die "bösen Messerstecher" im Vorfeld "zu ärgern" - aber der Angler darf weiter ein Messer führen, der Jäger sowieso, der Pfadfinder auch, mehr Picknik im Wald macht auch, der Handwerker sowieso ....
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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #18 am: 05. Februar 2013, 13:14:01 »

Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Die ist mir hinlänglich bekannt ;)

In aller Regel lautet die Vorgabe - mehr als vier Handgriffe zum "Bereitmachen" der Waffe - dann wird diese nicht geführt.
Mindestens drei Handgriffe und mindestens drei Sekunden; geführt wird dann immer noch aber erlaubnisfrei.
Aus meiner Sicht ist diese Vorschrift sehr problematisch - ein "Gummi §".
Darum der Verweis auf das AG Kiel. Wenn ein Gericht das schon so sehen möchte, habe ich doch nichts dagegen und verbreite das gerne.
« Letzte Änderung: 05. Februar 2013, 13:22:31 von wolverine »
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miguhamburg1

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #19 am: 05. Februar 2013, 13:16:16 »

Das ist eben typisch deutsch, was Sie als gummiartig beschreiben. Der Gesetzgeber unterstellt, dass kein Angler, Jäger oder Handwerker bei seiner Tätigkeit auf die Idee kommt oder Gelegenheit hat, Messerstechereien anzuzetteln.
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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #20 am: 05. Februar 2013, 13:22:05 »

Der Gesetzgeber unterstellt, dass kein Angler, Jäger oder Handwerker bei seiner Tätigkeit auf die Idee kommt oder Gelegenheit hat, Messerstechereien anzuzetteln.
Eher umgekehrt: Er unterstellt, dass alle anderen dies so machen.
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F_K

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #21 am: 05. Februar 2013, 13:28:54 »

@ miguhamburg:

Strafgesetze sind aber in Deutschland eben nicht "gummiartig".

Selbst den meisten Abgeordneten ist unklar, ob nun eine "feste Klinge" unter 12 cm geführt werden darf - klar ist allerdings, dass ein Beil / Axt weiterhin geführt werden darf, genauso wie der Bogen.

Auch ist nicht ausreichend beschrieben, was denn nun "sozial angemessen" ist.

.. und bezüglich der Unterstellung:

Für die gesamte Gruppe der Legalwaffenbesitzer (Jäger, Sportschützen, Sammler) erlaubt der Gesetzgeber den Besitz (und unter Einschränkungen Führen / Transport) von (halbautomatischen) Schußwaffen, Sturmgewehren usw. - sobald z. B. der Jäger aber nicht auf der Jagd ist, darf er kein Taschenmesser mehr dabei haben?

Mit ist unverständlich, welches Menschenbild dahinter steckt.

... die Argumentation ist etwa so: Es gibt Menschen, die begehen mit KFZ Straftaten - wir verbieten mal grundsätzlich das Fahren mit KFZ - auf dem Weg zu Arbeit wollen wir aber mal nicht so sein ...
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schlammtreiber

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #22 am: 05. Februar 2013, 13:31:51 »

klar ist allerdings, dass ein Beil / Axt weiterhin geführt werden darf, genauso wie der Bogen.

*merken: Einkaufsliste dringend um grooooooooße Axt ergänzen*
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KlausP

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #23 am: 05. Februar 2013, 13:34:19 »

Gibt's bei "Eisen-Karl" ... oder bei OBI.  ;D
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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #24 am: 05. Februar 2013, 13:40:15 »

Hier findet man auch die eine oder andere Bezugsquelle.
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schlammtreiber

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« Antwort #25 am: 05. Februar 2013, 13:51:02 »

Hier findet man auch die eine oder andere Bezugsquelle.

Vielleicht sollte ich da ja mal hinfahren  ;D
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miguhamburg1

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #26 am: 05. Februar 2013, 15:30:33 »

F_K und Wolverine, ich bin in Ihrer Kritik doch bei Ihnen. Solche Gesetzesformuöierungen sind meiner Ansicht nach Folge einer emotionalisierten Öffentlichkeit, die "schärfere Gesetze" fordert und Politikern, die sich vor diesen Karren spannen lassen und die Verwaltung so unter zeitlichen Druck setzen, dass keine ausreichende Zeit für Formulierung und Abstimmung handwerklich sauberer und sinnvoller Gesetzestexte bleibt. Und das ist dann typisch deutsch.
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Andi

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #27 am: 05. Februar 2013, 16:00:02 »

Komisch und ich dachte, dass das Messer - so wie bei jedem Jäger auch - selbstverständlich - da es berufsspezifisch als Werkzeug erforderlich ist (sonst hätte der Dienstherr es nicht ausgegeben) bei Soldaten in Uniform auch auf dem Weg zum und vom Dienst natürlich getragen werden darf.

Die Änderung des Waffengesetzes wurde damals geschaffen um ganz bestimmten Tätergruppen habhaft zu werden - keine davon war die der "Soldaten". ;)
Aber ich denke wohl zu konfus.

Gruß Andi
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F_K

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #28 am: 05. Februar 2013, 16:11:17 »

Zitat
Komisch und ich dachte, dass das Messer - so wie bei jedem Jäger auch - selbstverständlich - da es berufsspezifisch als Werkzeug erforderlich ist (sonst hätte der Dienstherr es nicht ausgegeben) bei Soldaten in Uniform auch auf dem Weg zum und vom Dienst natürlich getragen werden darf.

Ja Andi, so könnte man denken ....

.. aber dafür gibt es zuviele Bedenkenträger im Ministerium.

WENN die Bundeswehr gesagt HÄTTE - das Messer gehört zur Uniform / zum Beruf wäre das Thema durchgewesen. Hat die Bundeswehr aber nicht ...

Vielmehr hat man den jungen Soldaten (die mit vollautomatischen Waffen in Deutschland Wache leisten bzw. im Ausland im Einsatz sind) mal pauschal die Reife abgesprochen, mit einem Messer umzugehen und daher die Anweisungen / den Befehl rausgegeben, dass das Messer im Spind zu bleiben hat.

Wie sagt Peter Lustig immer so schön "Ist komisch, ist aber so ...".
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AriFuSchr

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #29 am: 05. Februar 2013, 17:07:02 »

Zitat
weiterhin geführt werden darf, genauso wie der Bogen.

der Bogen ist auch keine Waffe, sondern ein Sportgerät  :P
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Kameradschaftliche Grüsse 
 
                            




AriFuSchr
 

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