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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Betreuung bei Familienangehörigen (Privatrecht)  (Gelesen 46048 mal)

F_K

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Antw:Betreuung
« Antwort #15 am: 28. Februar 2013, 13:22:43 »

Zitat
aber nicht bei eingeschalteter warnblinkanlage beim buss


Wohl richtig - allerdings schalten meiner Beobachtung nach die meisten Busse (in meiner Stadt) bei einem "normalen Haltestellenstop" die Warnblickanlage NICHT an (und dürfen dies auch nicht?).

Die Verletzungen basieren wohl auf einem Unfall mit einer größeren Geschwindigkeit.

Auch sehe ich das "Kostenproblem" nicht - selbst wenn der Unfall selbstverschuldet ist - die Krankenversicherung trägt doch die Kosten.

Was bleibt sind die Schäden am PKW - die würde eine Privathaftpflichtversicherung übernehmen - auch falls nicht, sind solche Schäden doch überschaubar (max. einige (10) tausend Euro).
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F_K

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Antw:Betreuung
« Antwort #16 am: 28. Februar 2013, 13:36:38 »

Zitat
soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat
(§16 StVO)

Nachtrag: Es müssen also BESONDERE Haltestellensituationen sein - einfach "so" darf der Busfahrer seine Warnblickanlage nicht einschalten.

Der Unfall ist ja im Gegenverkehr passiert - nicht beim "Ein- oder Aussteigen", sondern beim Passieren der Fahrbahn. Da muss der KFZ Fahrer nur "vorsichtig / bremsbereit" sein, dies ist in der Regel nicht Schrittgeschwindigkeit.
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Plüsch

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Antw:Betreuung
« Antwort #17 am: 28. Februar 2013, 23:00:18 »

Der Schaden der entstanden ist, ist im Moment noch überhaupt nicht abschätzbar.

Wir sind beim 31 Beatmungstag a 1900€, der sowie ersten Operation von ???? ...., die die Krankenversicherung sich sehr
wohl von irgendeiner Haftpflichtversicherung wieder holen wird. Die Frage wird sein, ob von der Versicherung des Autofahrers
oder ob die Privathaftpflicht meiner Schwiegermutter sich an dem Schaden beteilgen muß.
Dazu senden die Krankenversicherer nach einem Unfall immer diese Unfallbögen, damit die ermitteln können, wer noch zur Kasse gebeten werden kann.

Die Schwiegermutter wird den Unfall nur als Schwerstpflegefall überleben, und sollte der Zustand sich nicht vehement in die
eine oder andere Richtung verändern, dann sprechen wir im Moment von monatlichen Pflegekosten zwischen 30 000 und
40 000 € ,weil zu ihrer Pflege ein Intensivpflegedienst mit einer 24 Stunden Betreuung notwendig sein wird.
Aber selbst wenn wir die Beatmung abtrainiert bekommen, dann benötigt man im Augenblick
2 Pflegekräfte zum Bewegen . Alleine das Spezialbett in dem sie liegt kostet 400€ Miete pro Tag.


Bis zu dem Unfall versorgte die Schwiegermutter ihren pflegebedürftigen Ehemann zuhause.
Dieser hatte die Aufregungen bisher leider nicht verkraftet und wurde mittlerweile selbst 2 Wochen lang mit einem
Lungenoedem wegen seiner Herzschwäche beatmet, muß nun irgendwie anderwertig gepflegt werden.

Zum Unfallhergang:

Die Schwiegermutter benutzte die vorgegebene Querungshilfe.

Die Straßenführung ist total übersichtlich. Es ist fast unmöglich einen Fußgänger der die Straße überquert
zu übersehen, auch keine 80 jährige buckelige alte Frau, die sich nur im Schneckentempo fortbewegen kann.

In der Straßenmitte befindet sich ein Grünstreifen, der beide Fahrbahnen trennt. Die Schwiegermutter wurde überfahren,
als sie die Straße schon zu 3/4  in Höhe der Querungshilfe überquert hatte.

Den Grundsatz Recht im Unrecht gibt es in Deutschland nicht.
Dh. selbst wenn der Fußgänger die Straße unrechtmäßig überqueren würde, dann gibt es dem Autofahrer nicht
das Recht den Fußgänger umzufahren.

Der Autofahrer bog auf die Straße mit der Bushaltestelle ein.
Dazu hat er eine Lichtzeichenanlage zu beachten, die bei einem sich nähernden
Fahrzeug auf grün umspringt. Erst dann fädelt sich der Autofahrer in den Verkehr ein, beachtet den
sich von links näherenden vorfahrtberechtigten Verkehr um sich einzufädeln.

Insofern gilt zur Schutzzone durch die Bushaltestelle auch noch  §9 .(3.) sodaß der Autofahrer auf Fußgänger auch aus dieser Situation heraus besondere Rücksicht nehmen muß.


lg plüsch


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Plüsch

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Antw:Betreuung
« Antwort #18 am: 28. Februar 2013, 23:24:42 »

Das Problem dürfte gewesen sein, daß die Bushaltestellensituation STVO § 20 dazu verleitet,
sich alleine auf die " Bussituation" zu versteifen.


Hier greift aber eher  § 9 der STVO.

Ich denke, daß Polizeibeamte wenn sie im Streifenwagen ankommen, im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sind, und daß die geschult werden eine Unfallsituation zu beurteilen.

Sicherlich ist das ein Alptraum für jeden Autofahrer.
Ein Unfall ist ja immer unbeabsichtigt. ....

Das nutzt aber nichts. Der Alptraum auf der anderen Seite ist um ein vielfaches größer...
Liebe Grüße Plüsch

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F_K

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Antw:Betreuung
« Antwort #19 am: 01. März 2013, 08:52:23 »

Zitat
Den Grundsatz Recht im Unrecht gibt es in Deutschland nicht.
Dh. selbst wenn der Fußgänger die Straße unrechtmäßig überqueren würde, dann gibt es dem Autofahrer nicht
das Recht den Fußgänger umzufahren.

Diese Argumentation verstehe ich inhaltlich nicht.

Selbstverständlich hat niemand ein "Recht" einen anderem im Straßenverkehr zu schädigen.

Nach Deiner Schilderung haben beide Verkehrsteilnehmer einen Fehler gemacht - und dann stellt sich halt die Frage, welcher Fehler schwerer wirkt - der Autofahrer war unaufmerksam, durfte dort aber fahren, der Fußgänger war unaufmerksam, durfte aber dort "nicht sein".

Die Initialbeurteilung der "Schuldfrage" macht die Polizei - die  hat sich offensichtlich eine Meinung gebildet (und ja, die Polizisten haben üblicherweise eine Fahrerlaubnis und sind in der Unfallaufnahme geschult).

Der § 9 - 3 gilt für Fußgänger, die die Hauptfahrtrichtung benutzen, ist also hier nicht anwendbar. Der Unfall ist ja offensichtlich nach dem Abbiegevorgang passiert.

However: Viel Erfolg bei der Bewältigung dieses Unfalles.
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BulleMölders

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Antw:Betreuung
« Antwort #20 am: 01. März 2013, 09:02:53 »

Die Initialbeurteilung der "Schuldfrage" macht die Polizei - die  hat sich offensichtlich eine Meinung gebildet (und ja, die Polizisten haben üblicherweise eine Fahrerlaubnis und sind in der Unfallaufnahme geschult).
Zumal bei so schweren Unfällen Speziell Unfallaufnahmeteams die Unfallaufnahme durchführen. Zu mindest ist es bei uns so.
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Plüsch

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Antw:Betreuung
« Antwort #21 am: 01. März 2013, 10:39:17 »

Die Schwiegermutter hat keinen Fehler gemacht.

Sie hat lediglich in Höhe der Bushaltestelle an der Querungshilfe die Fahrbahn überquert,

(war nur nicht schnell genug sich vor dem einbiegenden Fahrzeug in Sicherheit zu bringen.)
Die Querungshilfe ist nicht nur für Fußgänger in Hauptfahrtrichtung angelegt.
Auf beiden Seiten der Querungshilfe befindet sich eine Bushaltestelle.
 
Diese wurde angelegt, damit die Fußgänger die Straße hier überqueren können, speziell
Fußgänger aus dem Bus, denn diese Haltestelle ist die letzte
vor einem anliegendem Schul- und Sportzentrum .
Aus diesem Grund nimmt die Querungshilfe einen relativ großen Teil der Straße ein,
weil hier normalerweise Schüler und Kinder
aussteigen, die zu ihrer Schule, zum Sportzentrum oder Schwimmbad wollen.

Der Fußgänger des Gegenverkehrs ist schon 3/4 über die Straße und kann recht lange
vom sich annähernden Verkehr wahrgenommen werden.

Das einbiegende Fahrzeug muß die Schwiegermutter bei der Entscheidung die Straße an
der Querungshilfe zu diesem Zeitpunkt zu überqueren überhaupt nicht gesehen haben,
weil es noch nicht vorhanden war.
Die Schwiegermutter konnte auf grund ihrer Wirbelsäulenerkrakung nur recht langsam laufen .

Da ist kein Reh über die Fahrbahn gejumpt, nur eine alte Frau .

Es herrschten klare Sichtverhältnisse. Die Schwiegermutter trug eine blaue Hose und eine knallrote
Jacke.

Der abbiegende Autofahrer erhält beim Einbiegen in diese Straße extra ein " Achtungssignal "
durch eine rote Ampelanlage, die erst bei einem Kontakt durch das Auto deaktiviert wird und erlischt.
dh. der Autofahrer wird genötigt kurz anzuhalten um der Verkehrssituation besondere Aufmerksamkeit
zu schenken.
 Er muß stoppen. " Achtung!" ....Punkt... -Diese Anlage haben die dort nicht aus Langeweile hingebaut,
-weil sie übrig war und weg mußte, oder weil rotes Licht so hübsch ausschaut....

Das wird eher kein Spielzeug sein, und ist sicherlich auch nicht dazu gedacht, daß man
darauf zufährt, schaut ob von links keiner kommt und dann besonders zügig abbiegen muß.

Ob die Straße links frei ist dürfte den Autofahrer der rechts in eine Straße einbiegt auch
ohne rote Lichtzeichenanlage interessieren.  Diese Anlagen müßten
dann an jeder Ecke stehen, wenn sie nur die Funktion besitzen: " Autofahrer ! Bitte VOR dem
Rechts Abbiegen bitte nach links schauen."

Kurze Rotlichtbestrahlungen dürften ebenfalls nicht gemeint sein, damit man sich die rechte
Halsseite nicht überlastet, wenn man zuviel nach links schauen muß beim Abbiegen. ;-)))


Die Schwiegermutter wurde ziemlich weit durch die Gegend geschleudert und das sind leider auch
keine Verletzungen, die man von einem kurzen Kontakt mit dem Auto bekommen hätte.
Leider haben wir hier als Ergebnis nun 2 Schwerstpflegefälle und wir schlagen
uns zusätzlich noch mit einem Prozeß herum, wegen einer Unfallaufnahme, bei der die eigene
Behörde mit dem Kopf schüttelt.


Liebe Grüße Plüsch
 



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F_K

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« Antwort #22 am: 01. März 2013, 11:06:59 »

Ach Plüsch,

ich will nicht mit Dir streiten, ich kenne die Unfallsituation nicht im Detail bzw. überhaupt nicht.

Klar ist jedenfalls, dass der Fußgänger auch an einer Querungshilfe eben keine "Vorfahrt" hat, sondern den Verkehr beachten muss - und zwar im Idealfall so, dass er diesen weder behindert noch gefährdet.
Ist die Querungsgeschwindigkeit so langsam, dass dies nicht sichergestellt ist, so muss man wohl drüber nachdenken, ob man noch verkehrstüchtig ist.

Dazu kommt, dass der Fußgänger bei einer Kollision immer deutlich den "Kürzeren zieht".

(Ich bringe meinen Kinder jedenfalls bei, auf Autos zu achten, und nicht darauf zu vertrauen, dass diese ggf. abbremsen bzw. anhalten werden ...)

Letztendlich ist meine Ansicht aber "völlig wumpe", genauso wie Deine Ansicht - wichtig ist lediglich das dann irgentwann rechtskräftige Urteil.

Ich gebe Dir aber eine Tipp: Deine Argumentation ist (natürlich) stark von Deinen Gefühlen "hinterlegt", und daher teilweise überzogen und "pampig" - dies schwächt Deine Position erheblich.

(z. B. bin ich bei einer grünen Ampel eher etwas weniger vorsichtig - denn ich habe ja extra per Lichtzeichen Vorfahrt ..)

Viel Erfolg bei dem Prozeß und viel Kraft für Deine Aufgaben.
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F_K

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« Antwort #23 am: 01. März 2013, 11:28:12 »

Dann hier auch ein Nachtrag:

Zitat
Fußgänger, die ohne wiederholten Rechtsblick weitergehen und von einem Fahrzeug erfasst werden, können zu großen Teilen für den Unfall haftbar gemacht werden. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie berufen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen: 4 U 425/09).

In dem Fall war ein Motorradfahrer mit einem Passanten zusammengestoßen, als dieser eine Straße überquerte. Die Richter sahen zwei der Drittel der Schuld beim Fußgänger. Der Kradfahrer sei zwar 15 km/h schneller gefahren als erlaubt. Der Fußgänger habe jedoch gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Passant habe dem Verkehr nicht genügend Beachtung geschenkt. Er habe die Straße an der Unfallstelle aber soweit überblicken können, dass eine gefahrlose Überquerung möglich gewesen sei.

Ist natürlich ein anderer Fall - hier hat der Motorradfahrer aber gleich ZWEI Fehler gemacht:
- zu schnell und
- den Fußgänger übersehen.

Trotz dessen hat der Fußgänger den Großteil der Schuld "erhalten".

Jeder Einzelfall ist anders und muss natürlich einzeln betrachtet werden.
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Plüsch

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« Antwort #24 am: 01. März 2013, 11:45:42 »

Die Schwiegermutter befand sich schon im Vorgang des Überquerens
der Straße, als die Autofahrerin  nach ihrem Abbiegemanöver erst auf der Bildfläche erschien.
Dh. die Schwiegermutter hätte sich nur noch in Luft auflösen können.
Die war im Schneckentempo schon 1-2 Schritte vom Bürgersteig entfernt.

Man kann sich drehen und wenden wie man will:


Es ist nahezu unmöglich an
dieser Stelle einen Fußgänger zu überfahren, den man nicht gesehen haben will,
sofern man nichts anderes gemacht hat als Autofahren...
Die Verkehrsituation ist total übersichtlich.

So leid mir das für die Autofahrerin tut, die war unachtsam und
hat ganz einfach woanders hingesehen oder etwas anderes gemacht,
hat dabei aber zügig auf das Gaspedal getreten  und diese kurze
Strecke in der man sich in den fließenden Verkehr einordnen soll
als Beschleunigungsstreifen wie auf der Autobahn benutzt.

Kurz nach dem " vermeintlichen Beschleunigungsstreifen "( kann man ja
mal verwechseln,  folgt die Querungshilfe
der beidseitigen Bushaltestellen.
Die Autofahrer sollen an dieser Stelle aber nicht etwa Anlauf nehmen um die querenden
Fußgänger oder Schulkinder "abzuschießen", die sollen sich in den fließenden
Verkehr einordnen.

Man kann an dieser Stelle unmöglich einfach mal so einen Fußgänger überfahren,
es sei denn man hätte es darauf abgesehen Fußgänger zu jagen oder verwechselt
die Straßenführung ,( daß sich der abbiegende Verkehr nach der Lichtzeichenanlage) in die
Straßenführung einfädeln soll mit der Situation einer Autobahnauffahrt mit Beschleunigungsstreifen.

Sicherlich ist es schwierig sich die Straßensituation vorzustellen, wenn man
diese Ecke nicht kennt.  ( vielleicht mache ich nächste Woche mal ein paar Bilder, damit man
sich das vorstellen kann. Die Bushaltestellen liegen nicht direkt hinter der
Kreuzung, sondern es mögen 30 m Entfernung sein.
Der abbiegende Verkehr ordnet sich nach der Lichtzeichenanlage über ein kurzes Stück Fahrbahn in
die Straßenführung ein. Der Verkehr der von links kommt ist vorfahrtberechtigt.

Es handelt sich im dem Rheinkamper Ring in Moers.- Die Autofahrerin kam aus der Richtung
des Sportzentrums. Der Unfall passierte in Höhe der Bushaltestelle/ Querungshilfe Rheinkamper
Ring.

Liebe Grüße Plüsch
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AriFuSchr

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« Antwort #25 am: 01. März 2013, 11:57:52 »

ich finde F_K's Ausführungen in seinem vorletzten post sehr gut und schließe mich da an, vollumfänglich, auch was die guten Wünsche betrifft.

Ansonsten nur noch der Rat, einen guten Anwalt in Sachen Verkehrsrecht zu nehmen, denn hier ist der erste Knackpunkt den ich sehe. Je nach Ausgang des verkehrsrechtlichen Streits ergeben sich dann die zivilrechtlichen Ansprüche.

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Kameradschaftliche Grüsse 
 
                            




AriFuSchr

Plüsch

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« Antwort #26 am: 01. März 2013, 12:16:00 »

Um Gottes, Willen pampig sollte sich das auf keinen Fall anhören.
(Sorry,) das liegt daran, daß man beim Lesen seine eigene Betonung in
das Gelesene hineinlegt.

Unfälle sind leider mein tägliches Brot,- auch schwere Unfälle mit Kindern.


Der Umgangston mag sich deshalb sicherlich etwas laxer anhören, als
für jemanden der auf einem anderen Gebiet tätig ist.
Der ist aber kein Angriff, sondern ich wollte lediglich die Verkehrssituation
schildern, die etwas schwierig darzustellen ist.

Die Frage wird sein: War der Unfall vermeidbar?

Es gibt kein Gesetz,  über das Tempo in dem sich ein Fußgänger bewegen
können muß um noch aus dem Haus zu dürfen.
Die Rollatorindustrie würde Amok laufen und Rollstuhlfahrer ebenfalls.
Da hätte auch eine Mutter mit Kleinkind über die Straße laufen können.....

Nicht daß wir noch alle zum Geschwindigkeitstest müssen..... ;-))

( Nicht wieder böse werden.. das ist wirklich mein etwas derber Humor....)




Liebe Grüße Plüsch



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F_K

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« Antwort #27 am: 01. März 2013, 12:26:09 »

@ Plüsch:

Nochmal mein guter Ratschlag - Du bist aufgrund der emotionalen Anspannung nicht mehr in der Lage, die Sachlage rational zu beurteilen.

Zitat
Man kann an dieser Stelle unmöglich einfach mal so einen Fußgänger überfahren, es sei denn man hätte es darauf abgesehen Fußgänger zu jagen

Du willst also eine Tötungsabsicht unterstellen?

Zitat
Es gibt kein Gesetz,  über das Tempo in dem sich ein Fußgänger bewegen
können muß um noch aus dem Haus zu dürfen.

Gibt es aber nunmal doch  - siehe §1 StVO.

Um in Deinem derben Humor zu bleiben - man darf auf der Straße eben NICHT "übernachten" oder "einschlafen", sondern muss sich noch verkehrsangemessen bewegen.

Es mag ja sogar sein, dass die Autofahrerin den Fußgänger übersehen hat bzw. den Fußgänger hätte sehen können - hat Sie aber offensichtlich nicht, eben ein Fahrfehler.

Diesen Fahrfehler muss man nun in Relation zum Verhalten des Fußgängers sehen, der entweder nicht ausreichend geschaut hat und / oder sich zu  langsam bewegt hat.
Dazu hat sich ein OLG geäußert - zumindest das Prinzip ist übertragbar.

Zitat
Die Frage wird sein: War der Unfall vermeidbar?


Nö. Diese Frage ist, zumindest nach Deiner Sachdarstellung, beantwortet:
- Wäre der Fußgänger schneller gegangen bzw. hätte geschaut, wäre der Unfall nicht passiert.
- Hätte der Autofahrer besser aufgepasst, so hätte er bremsen können.

Hier ist also die einzige Frage: Wer trägt wieviel Schuld an dem Unfall (in jedem Fall tragen hier beide Beteiligten Schuld).
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F_K

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« Antwort #28 am: 01. März 2013, 13:34:55 »

Dann noch ein Nachtrag:

Zitat
1. Der Kläger hat in grober Weise gegen § 25 Absatz 3 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Da der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, trifft den Fußgänger eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat der Kläger verstoßen.
Quelle OLG Hamm, Urteil vom 2. 6. 1999 - 13 U 22/99

Es bleibt dabei: Der Fußgänger darf durch sein Verhalten den Autofahrer (bei Querung der Straße ohne Ampel / Zebrastreifen) nicht zum Bremsen zwingen - gelingt das Bremsen durch Fehlverhalten des Autofahrers nicht - so trägt der Fußgänger die HAUPTSCHULD, selbst bei Fehlverhalten des Autofahrers.
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wolverine

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« Antwort #29 am: 01. März 2013, 13:40:02 »

Leute, das bringt doch hier wirklich nichts. Keiner von uns war dabei. Ein Anwalt ist dran ander Sache und entschieden wird durch ein Gericht.
Die Ersteinschätzung der Polizei zeigt doch schon, dass es so eindeutig hier nicht war. In den allermeisten Verkehrsunfällen wird nach Quote geurteilt. Wie diese ausfällt ist Ergebnis eines sehr komplexen Verfahrens. Das können wir hier nicht vorwegnehmen.
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