Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 23. April 2024, 12:10:06
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Kindergeldanspruch  (Gelesen 24002 mal)

aqua

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
Kindergeldanspruch
« am: 28. Februar 2013, 15:52:05 »

Mein Sohn ist über 18 und hat sich als Zeitsoldat bei der BW beworben. Die Kindergeldkasse hat seinen Anspruch auf Kindergeld abgelehnt, da es sich nicht um eine zivile Berufsausbildung handelt. Ich kann mir das garnicht vorstellen, daß das seine Richtigkeit hat. Kann mir jemand darüber Informationen geben?
Gespeichert

KlausP

  • Reservespieß
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29.520
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #1 am: 28. Februar 2013, 17:12:20 »

Zitat
Mein Sohn ist über 18 und hat sich als Zeitsoldat bei der BW beworben.

Zeitsoldat ist ein dehnbarer Begriff. In welcher Laufahn wird er denn eingestellt und bekommt er dort eine berufliche Ausildung? Als SaZ 4 in der Mannschaftslaufbahn oder als SaZ 12 in der Laubahn der Feldwebel des Truppendienstes ist nämlich keine Berufsausbildung vorgesehen.
Gespeichert
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Seb090

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 137
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #2 am: 28. Februar 2013, 17:16:49 »

Es ist nicht sein Anspruch, sondern Ihrer - muss ja auch von Ihnen beantragt werden. (Ausnahmefälle möglich)

Und man kriegt so lange Kindergeld, bis man entweder 25(26) ist und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Kann mir kaum vorstellen, dass das beschränkt darauf ist, ob man nun eine zivile oder militärische Berufsausbildung anstrebt, man kriegt es ja auch, wenn man gar keine macht.

LG!
Gespeichert
Oberstabsarzt

Ondre

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 66
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #3 am: 28. Februar 2013, 17:31:08 »

Das jährliche Einkommen Ihres Sohnes darf max 8004,00 € (mtl. 667€) betragen.

Vielleicht hilft Ihnen das hier ja weiter:
http://www.forium.de/redaktion/so-retten-auszubildende-ihr-kindergeld/
Gespeichert

AriFuSchr

  • Raubritter-Bezwinger
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1.469
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #4 am: 28. Februar 2013, 17:33:07 »

die Einkommensbegrenzung ist weggefallen
Gespeichert
Kameradschaftliche Grüsse 
 
                            




AriFuSchr

ulli76

  • Forums-Doc
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 27.781
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #5 am: 28. Februar 2013, 18:03:48 »

Was für eine Art von Soldat wird er denn?
Mannschafter?- Dann gibt´s kein Kindergeld, da es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung handelt bzw. er keine bekommt.
Feldwebel/Uffz mit ZAW?- Dann müsste er Kindergeld bekommen, da er ja eine Ausbildung bekommt. Genauso sieht es bei den Offzen mit Studium aus.
Wie das mit den Offzen ohne Studium ist, weiss ich allerdings nicht.
Gespeichert
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Fw1993

  • NBDW 06/13
  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 100
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #6 am: 28. Februar 2013, 18:08:30 »

Hi aqua,
ich kann es Dir genau sagen, bin SU(FA) 19 Jahre und war vor gut 2 Jahren auf der Kindergeldstelle.
Dein Sohn bekommt nur dann Kindergeld wenn er eine Ausbildung (ZAW) bei der BW macht oder bei der BW Studiert.
Nur Soldat sein genügt für Kindergeld nicht. Vort-und Weiterbildung ist gefragt!!!!
Ich mache diese ZAW und im Anschluss (2014) die Meister/Technikerprüfung und bekomme bis zum Abschluß dieser Prüfung Kindergeld.
Gespeichert

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #7 am: 28. Februar 2013, 18:25:47 »

Man bekommt doch kein Kindergeld wenn man einfach nichts macht, also Arbeitslos ist.
Genau so wenig bekommt man Kindergeld wenn man schon Geselle ist oder Facharbeiter.
Genau so wenig bekommt man Kindergeld wenn man Mannschaftssoldat ist.
Gespeichert

Seb090

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 137
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #8 am: 28. Februar 2013, 19:38:32 »

Okay, dann streich ich mal gedanklich den halben Beitrag von mir - war da gerade wohl in ner Sackgasse in meinem rauchenden etwas oberhalb des Halses. ;-)
Gespeichert
Oberstabsarzt

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Online Online
  • Beiträge: 6.748
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #9 am: 28. Februar 2013, 20:37:29 »

Eine Information der "Förderungsgesellschaft des Deutschen Bundeswehr Verbandes" zum Thema Kindergeld:

Kindergeld für Zeitsoldaten

Die Einkünfte und Bezüge erwachsener Kinder in Berufsausbildung werden ab Jahr 2012 nicht mehr geprüft.
Dies ist inzwischen weitgehend bekannt.
Unser Artikel informiert Sie über die Auswirkungen beim Dienst in der Bundeswehr.
Lesen Sie gespannt weiter, denn das neue Recht bietet viele Möglichkeiten.

Offizieranwärter

Bereits mit dem Urteil vom 16.4.2002 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich ein Offizieranwärter
in Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung zum Offizier endet mit der Beförderung zum Leutnant, also regelmäßig
nach drei Jahren. Bis zum Jahr 2011 hatte das Urteil nur zu Beginn der Dienstzeit praktische Bedeutung, da die Einkünfte
und Bezüge geprüft werden mussten. Wenn ein angehender Leutnant im ersten Halbjahr eines Jahres noch in der Schule
(Gymnasium) war und im zweiten Halbjahr die Ausbildung zum Offizier begonnen hat, konnte der Jahresgrenzbetrag für
dieses Jahr oft unterschritten werden. Für die Folgejahre, mit ganzjährigen Bezügen, war dies so gut wie nie möglich.
Die Folge: Es gab kein Kindergeld mehr.

Ab dem Jahr 2012 spielt die Höhe der Bezüge keine Rolle mehr. Bis zur Beförderung zum Leutnant gibt es auf jeden Fall Kindergeld.
Aber auch danach muss nicht zwingend Schluss sein. Befindet sich der junge Offizier noch in einem Studium, zählt nach unserer
Auffassung auch diese Zeit zur Ausbildung. Auch wenn die Familienkasse von einer Zweitausbildung ausgeht wäre das nicht nachteilig.
Bei einer Zweitausbildung wird zwar die sogenannte „schädliche Erwerbstätigkeit“ geprüft, der Dienst während des Studiums ist aber ein
Ausbildungsdienstverhältnis. Schließlich wird der Soldat für die Absolvierung des Studiums bezahlt und deshalb handelt es sich nicht um
eine typische Erwerbstätigkeit.

Uffz-/Feldwebelanwärter
Kurz nach dem genannten Urteil, konkret am 15.7.2003 entschied der BFH, dass die Ausbildung eines Unteroffizieranwärters zum
Telekommunikationselektroniker ebenfalls als Berufsausbildung zählt und ein grundsätzlicher Kindergeldanspruch besteht.
Von diesem Urteil profitieren auch die ZAW 21 – Absolventen. Nach der Dienstanweisung für die Familienkassen soll die Ausbildung
bereits mit Erreichen des ersten Unteroffiziersdienstgrads beendet sein. Dies ist eine Benachteiligung gegenüber den Offizieranwärtern
und sollte ggf. gerichtlich überprüft werden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied am 18.5.2009: Eine Bewerbung um eine Stelle als SaZ für die Feldwebellaufbahn ist eine
Bewerbung zur Suche eines Ausbildungsplatzes. Wir sind der Auffassung: Wenn bereits die Bewerbung zu einem Kindergeldanspruch führt,
dann muss dies auch für die Ausbildung selbst gelten.

Laufbahn der Mannschaften
In einem ganz neuen Urteil des BFH vom 10.5.2012 ging es um einen Zeitsoldaten in der Laufbahn der Mannschaften, der nach Abschluss
der Grundausbildung den Führerschein Klasse CE erwarb. Auch in diesem Fall urteilte der BFH positiv. Bereits die Bewerbung führt zu einem
Kindergeldanspruch, wenn einzelne Ausbildungsinhalte genau festgelegt sind. Der Erwerb des LKW-Führerscheins ist eine Berufsausbildung,
auch wenn hierfür keine drei Jahre wie bei der Ausbildung zum Berufskraftfahrer benötigt werden. In der zuvor absolvierten
Grundausbildung/Gefechtsausbildung wurden u. a. Grundlagen für eine taktisch richtige Fahrweise vermittelt. Wann eine Ausbildung
beendet ist und deshalb kein Kindergeldanspruch mehr besteht, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft und entschieden werden.

Generell gilt
Kindergeld kann nur bis Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.
Es gibt zwar einige Verlängerungsmöglichkeiten, diese dürften aber für Soldaten eher weniger zutreffen."
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #10 am: 28. Februar 2013, 22:02:42 »

Dann hat man Anspruch für 6 Wochen Kindergeld wenn der Mannschaftssoldat 6 Wochen auf BCE ist?
Klamotten gibt's die gibt's gar nicht.
Gespeichert

BulleMölders

  • Freibeuter und Quotenmariner
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8.281
    • Bordgemeinschaft Zerstörer Mölders
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #11 am: 01. März 2013, 07:40:47 »

Klamotten gibt's die gibt's gar nicht.
Doch nennt sich "Deutsche Bürokratie".
Das kann einen schon den Nerv kosten.
Wenn ich sehe, dass ich knapp die Hälfte meiner Arbeitszeit damit verbringe irgendwelchen Bürokratischen Blödsinn zu machen und nicht meine Eigentliche Aufgabe, da kann man schon mal verzweifeln.

Schön ist es immer zu sehen, wenn irgendein Abteilungsleiter kommt und eine Liste für xy haben möchte. Da gibt es dann schon eine entsprechende Liste für einen anderen Abteilungsleiter deren Inhalt zu 99,9% dessen entspricht was die neue Liste enthalten soll und vor allem sind in dieser Liste alle relevanten Daten enthalten.
Aber nein, die neue Liste muss erstellt und gepflegt werden, damit der Herr Abteilungsleiter seine Eigene Liste hat und nicht in die Liste des Kollegen schauen muss.
Und wir, wird pflegen nun identische Daten in zwei Listen ein, statt in eine.
Gespeichert

DeltaEcho

  • ****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 743
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #12 am: 02. März 2013, 11:47:44 »

Teilweise war es sogar möglich auf dem OL 2 der nach dem Studium stattfindet noch Kindergeld zu erhalten. Da es sich hierbei um einen Laufbahnlehrgang handelt und somit fester Bestandteil des Heeresoffizierausbildung ist.
Gespeichert

JJ

  • Gast
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #13 am: 08. November 2014, 13:40:03 »

Guten Tag,

wie weit rückwirkend kann man diesen Anspruch geltend machen? Meiner Meinung nach entsteht eine neue Frist mit dem Wegfall der Einkommensgrenze im Jahr 2012. Oder wird hier trotz dieser Änderung der Zeitraum des Anspruches zu Grunde gelegt?

MkG

JJ
Gespeichert

ToMA

  • ****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 939
Antw:Kindergeldanspruch
« Antwort #14 am: 08. November 2014, 14:07:20 »

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gem. §§ 62, 63 EStG erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Damit entsteht der Kindergeldanspruch mit dem Beginn des jeweiligen Monats, für den Kindergeld gezahlt wird. Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beginnt dementsprechend gem. § 170 Abs. 1 AO für alle Monate eines Kalenderjahres mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres. Der Kindergeldantrag muss daher vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist bei der zuständigen Familienkasse eingegangen sein. Das Übermittlungsrisiko trägt der Antragsteller. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist dann gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.  8)
Gespeichert
„Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will.“ - Dwight David Eisenhower -
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de