wenn Sie von selber kündigen, dann kommen Sie ohne Schaden aus der Nummer, ansonsten werden Sie auch noch hören von der Staatsanwaltschaft und halt das Dizi.
Das ist in dreifacher Hinsicht nicht richtig.
1. Nur wenn man entlassen wird, hat man die Möglichkeit, über ein Beschwerdeverfahren und ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Entlassung anzufechten. Wenn man selber kündigt, hat man diese Möglichkeit nicht. Ein einmaliger außerdienstlicher Drogenkunsum reicht leider (!) bei etlichen Verwaltungsgerichten nicht mehr für eine Entlassung aus. Wenn Sie im Norden der Republik wohnen, haben Sie gute Chancen, sich bei einer etwaigen Entlassung wieder einzuklagen. Das kostet zwar Geld und Mühe, könnte aber vielleicht (!!) klappen. Vielleicht auch nicht.
2. Von der Staatsanwaltschaft hören Sie in jedem Fall, denn ein Strafverfahren hat nichts mit einer Entlassung zu tun. Bei einmaligen, erstmaligem Drogenbesitz in kleinen Mengen wird das Verfahren vermutlich sowieso eingestellt.
3. Ein Diszi wird es nicht geben. Bei einer Entlassung gibt es sowieso kein Diszi, weil es eine Vorschrift, die besagt, dass bei einer Entlassung nicht auch noch ein Diszi verhängt werden soll. Und wenn es keine Entlassung gibt, dann verbietet § 16 I WDO eine einfache Disziplinarmaßnahme, zumindest, wenn die StA nicht komplett und ohne Auflagen das Verfahren einstellt. Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren lohnt sich das auch nicht.
Also entweder Sie schlucken die Entlassung, oder Sie kämpfen mit einem Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht.
Egal was Sie machen, Sie sollten aber auf keinen Fall (!!!) unterschreiben, dass Sie mit der Entlassung einverstanden sind. Achten Sie darauf, ob man Ihnen auf dem Formular zur Anhörung irgendwelche vorgefertigten Kreuzchen unterjubeln will....