Es gilt: § 5 vor § 3 vor § 1 vor § 2 vor § 4. § 6
Diese Reihenfolge wird oft als Merkhilfe verwandt, ist eigentlich immer mit einem "in der Regel" versehen und deshalb nur ein Anhalt. Das in
der Situation speziellere Vorgesetztenverhältnis überwiegt, wie Andi und Justice das auch bereits schrieben.
Vorgesetztenverhältnisse sind eben nicht absolut.
So kann auch ein (Fach-)Vorgesetztenverhältnis nach §2 eines nach § 1 überwiegen ( ZDv 1/50, Nr. 205). Beispielsweise der Vorgesetzte nach §1, der die Unterbrechung einer, vom (untergebenen) Fachvorgesetzten angeordneten, medizinischen Behandlung befielt.
Gleiches gilt auch für Wechselverhältnisse von §1 und §3 sowie einer Unterstellung für den Einsatz (ZDv 1/50, Nr. 203 f).
Zu § 5 sollte noch gesagt werden, daß der Vorgesetzte, der die Unterstellung vornimmt, quasi nur
seine Vorgesetzteneigenschaft begrenzt an jemand anders delegiert. Dies geht aber nur für inhaltlich klar bestimmte Aufgaben und zeitlich begrenzt.
Eine Dauerunterstellung, z.B. bis auf Widerruf, nach § 5 ist unzulässig. Ebenso unzulässig wäre eine pauschale Unterstellung, bspw. "für den Tagesdienst" oder "die Dauer der Grundausbildung". (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, nach §1, Rn. 45.)
Gerade bei der Grundausbildung und anderen Lehrgängen erfolgt die Unterstellung daher für die Dauer der jeweiligen Ausbildungsabschnitte und da sie an keine besondere Form gebunden ist, kann sich das auch nach dem Dienstplan richten, sofern dies allen Beteiligten bekannt gegeben wurde.
Die Unterstellung eines Dienstgradhöheren
soll gem. § 5 Abs. 1, Satz 2 zudem ja nur erfolgen, wenn besondere dienstliche Gründe es erfordern. D.h. in den meisten Fällen reicht es absolut, wenn man von den Beteiligten eine kameradschaftliche Zusammenarbeit einfordert.