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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versetzungsantrag und Tauschpartner  (Gelesen 143456 mal)

benba

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #75 am: 29. März 2018, 03:00:44 »

Warum nicht einfach das Personalgespräch mit dem Personalführer suchen, das ihnen - soweit ich das im Kopf habe, jedes Jahr zusteht?
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Mechwarrior

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #76 am: 23. Mai 2018, 11:50:00 »

Mein Antrag auf ein Persgespräch wurde im März abgelehnt. Das Persamt sieht keinen Gesprächsbedarf.

Inzwischen habe ich einen V-Antrag gestellt.
Die Einheit lässt mich ohne Ersatzgestellung gehen.
Zuzüglich hat der Pfarrer auch eine Stellungnahme geschrieben.
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Personalführer

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #77 am: 23. Mai 2018, 21:30:59 »

@ mechwarrior    Sorry für die frage...aber welcher Dienstgradgruppe gehörst Du an und hattest Du schon einmal ein Pesonalentwicklungsgespräch, wenn ja wann? Entgegen der Meinung Deines Vorredners gibt es keinen Anspruch auf ein jährliches Gespräch. Der Personalführer soll einen jährlichen Kontakt haben...das kann aber auch ein Telefonat mit Chef, KpFw, PersFw etc. über Dich sein. Insgesamt ist das vom Umfang her durch die Personalführer im BAPersBw allerdings gar nicht leistbar.

Versetzungen orientieren sich grundsätzlich am dienstlichen Bedarf der durch den Bedarfsträger definiert wird. So ist bei Versetzungsanträgen entscheidend, ob Deine Vorgesetzten einer Versetzung mit oder ohne Ersatz zustimmen, ob der ggf erforderliche Ersatz gestellt werden kann und ob ein besetzbarer DP zur Verfügung steht. So einfach ist das im Grunde.

Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.
Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.  Nicht falsch verstehen...ich möchte Deine Situation damit nicht abwerten. 

Falls Du noch Fragen hast...sehr gerne
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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #78 am: 23. Mai 2018, 21:55:21 »


Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.

Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.


@ Personalführer

So einfach macht es sich so Mancher im Hause BAPersBw...
So einfach ist es aber nicht, denn:


Es kommt öfter vor, dass Soldaten eine Versetzung beantragen und sich dabei auf das Vorliegen von sog. "schwerwiegenden persönlichen Gründen" berufen. z.B. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils.

Was Viele nicht wissen... der BerArzt des BAPersBw prüft dabei ausschließlich die medizinischen Aspekte, nicht aber die Rahmenbedingungen...

Gibt der BerArzt dann ein negatives Votum ab, kommt es nahezu regelmäßig zu einer Ablehnung der Versetzung... mit der alleinigen Berufung auf dieses negative Votum.

Im aktuellen Bericht bemängelt der Wehrbeauftragte - zu Recht- diese Verfahrenspraxis, da die bestehenden Vorschriften zu Versetzungen dem PersFhr die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen unabhängig vom BerArzt zu bewerten.

Kommt der PersFhr dabei zum Ergebnis, dass die Rahmenbedingungen so gravierend sind, dass eine Versetzung geboten ist, darf er diese verfügen, auch wenn der BerArzt ein negatives Votum abgegeben hat!



Hier die Ausführungen aus dem Wehrbericht 2017:

"Die Bewilligung  eines  Antrags  auf  heimatnahe Versetzung  setzt in  der Regel  voraus, dass schwerwiegende persönliche  Gründe  vorliegen.

Pflegende Soldatinnen und Soldaten wissen jedoch oft nicht,  welche  Voraussetzungen  genau erfüllt  sein müssen, damit das Vorliegen entsprechender Gründe anerkannt werden  kann. Beratung und  leicht  zugängliche Informationen gibt es  oft nicht. 

Vielen Soldatinnen und  Soldaten ist nicht  bekannt,  dass der  Beratende Arzt  in seiner ärztlichen Bewertung  Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten,  soziale  Rahmenbedingungen,  Kinderbetreuung und  anderes  mehr ausdrücklich  ausblenden muss und nicht bewerten  darf.

Diese Aspekte  haben  aber  die Personalführer zu  prüfen und einzuschätzen. 

Insoweit  sind sie an  die Empfehlung des  Beratenden  Arztes keineswegs gebunden.

Im  Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist  es ihnen möglich, entgegen dem  Votum  des  Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen. 

Dennoch begründen viele Personalführer  ablehnende  Anträge  mit dem  negativen ärztlichen Votum. 

Hier  gilt  es, die Personalführer umfassender zu informieren  und zu  schulen  und  sie zu veranlassen, sich gegebenenfalls in  ablehnenden Bescheiden  auch  argumentativ  mit  den vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen."



Und was der Wehrbeauftragte meint, findet sich auch in der Versetzungsvorschrift B-1300/46 in den Folgenummern nach den Nr'ern zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (Nr 203 bis 206).

Nennt sich Versetzung auf Grund "anderer Gründe" (Nr 207).

Hier kann der PersFhr alle Aspekte einfließen lassen, die der BerArzt nicht bewerten darf.

Und ... mit Verlaub ... dazu zählen auch StN von z.B. Sozialdienst, Pfarrer, etc.

"207. Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden."
« Letzte Änderung: 24. Mai 2018, 07:59:41 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Versetzung - nur schriftliche Erklärungen binden
« Antwort #79 am: 12. Juni 2018, 19:55:35 »

Wieder mal ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG

Das der Kamerad ein "Luxusproblem" hat... bitte mal nicht endlos kommentieren...darum geht es nicht... wichtig ist Folgendes:

Getreu dem Sprichwort "Nur Schwarz auf Weis zählt!"

Im Streit zwischen Soldat und BMVg war u.a. die Frage zu klären, ob mündliche Zusagen des BAPersBw rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Dies hat das BVerwG klar verneint.

Auszug

"Abgesehen davon,  dass  der  Antragsteller  inhaltlich keine Zusicherung mit dem  von ihm  behaupteten Inhalt  erhalten hat,  wäre eine mündliche Zusicherung (eine schriftliche Zusicherung hat  er  weder  dargelegt  noch  glaubhaft  gemacht) über  seine  dauerhafte Verwendung in den USA  unwirksamweil  sie nicht  dem Schriftformerfordernis  des  § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG  entsprochen  hätte.

Nach dieser  Vorschrift  bedarf  eine  Zusicherung zu ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen Form.  § 38 Abs.  1 Satz  1  VwVfG  ist  auf  truppendienstliche  Verwendungs- und  Personalmaßnahmen der  Bundeswehr  unmittelbar  anzuwenden. 

Der  Anwendungsbereich des  Verwaltungsverfahrensgesetzes  erstreckt  sich auf  die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit  der  Behörden des  Bundes  (§ 1 Abs.  1 Nr.  1 VwVfG). 

Zu den  Behörden  des  Bundes  im  Sinne des  § 1 Abs.  1 Nr.  1, Abs.  4 VwVfG  gehören die Behörden der  unmittelbaren Bundesverwaltung wie z.B.  die Ministerien,  außerdem  die den einzelnen Bundesministerien zugeordneten Bundesoberbehörden (Kopp/Ramsauer,  VwVfG,  18.  Aufl.  2017,  § 1 Rn.  23). 

Die Bearbeitung und der  Erlass  truppendienstlicher  Verwendungs-  und Personalmaßnahmen stellen  öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten  dar.

Damit  unterliegen das  Bundesministerium  der  Verteidigung und das  ihm  als Bundesoberbehörde  nachgeordnete Bundesamt  für  das  Personalmanagement bei  diesen Tätigkeiten  dem  Anwendungsbereich des  § 38 Abs.  1 Satz  1 VwVfG.

Soweit  der  Senat  in früheren Entscheidungen  (grundlegend:  BVerwG,  Beschlüsse vom  27.  November  1986  -  1 WB  102.84  -  BVerwGE  83,  255 <260> und vom  22.  März  1995  -  1  WB  81.94  -  BVerwGE  103,  219 <220>)  für  die  Wirksamkeit  von Zusagen,  die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form  als  hinreichend angesehen hat,  hält  er  daran  nicht  mehr fest."


Hinweis somit für die Praxis:

1. Zusicherungen müssen schriftlich fixiert werden.

2. Dabei müssen alle Details aufgenommen werden, die wichtig sind.

3. Klare, unmissverständliche, festlegende Formulierungen wählen.

4. Die idealen Formblätter hierzu sind die Vermerke über durchgeführte Personalgespräche.
    Diese enthalten auch den Verweis auf § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG.


Und noch als Hinweis:

LoNo bzw. ein mit PKI-Signatur versehenes Schriftstück erfüllen nicht das Kriterium "in Schriftform", wie es die Gerichte für verbindliche Zusicherungen in Personalangelegenheiten fordern.

Grund:
Die von der Bw genutzte PKI-Signatur ist keine sog. "qualifizierte Signatur"

Solange dies so ist... zählt nur Papier mit Originalunterschrift des zuständigen Bearbeiters beim BAPersBw !
« Letzte Änderung: 28. April 2019, 10:43:30 von LwPersFw »
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Waldmenschlein

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #80 am: 04. April 2019, 22:30:42 »

Hallo,

angenommen man erbt ein Haus und will dieses erhalten, weil es einen gewissen emotionalen Wert besitzt (Elternhaus), könnte dies als persönlicher Härtefall gewertet werden? Haus und Grundstück sind recht groß und schwer zu pflegen, wenn man nur das Wochenende hat.

Danke
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Ralf

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #81 am: 05. April 2019, 04:28:42 »

Nein.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Deepflight

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #82 am: 05. April 2019, 19:18:56 »

Ist schon interessant zu sehen, was die Kameraden heute alles unter "persönlicher Härtefall" verstanden wollen wissen.
Pflege von Angehörigen etc. Find ich super und nachvollziehbar, aber man muss die Kirche auch im Dorf lassen.
Agenda Attraktivität schön und gut, aber man wird wohl in einer Armee kaum für jeden Soldaten eine Verwendung mit täglicher Heimkehr finden können.
Bundeswehr heißt eben auch bundesweit

Just my hunble oppinion
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LwPersFw

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Versetzung - Partner/in auch bei der Bundeswehr
« Antwort #83 am: 18. Mai 2019, 08:47:53 »

Wer in einer der folgenden Konstellationen lebt:

- Konstellation "beide Ehepartner sind Bundeswehrangehörige"
- Konstellation "Eingetragene Lebensgemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger"
- Konstallation "eheähnlicher/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger"

...sollte dafür sorgen, dass "sein/ihr" Personalführer im BAPersBw dies weiß... denn nur was dort auch bekannt ist, kann in Überlegungen mit einbezogen werden...

Wie ? Siehe die folgenden Ausführungen.





In der FormulardatenbankBw findet sich das Formular

Bw-2317/V-09.15 "Einwilligungserklärung für die Personalführung - Familienstatus gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Familienstatus"

"Ich willige ein, dass folgende personenbezogenen Daten auf der Grundlage des BDSG zur Berücksichtigung bei
Verwendungsentscheidungen (sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen) bei den unten konkret genannten
personalbearbeitenden Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; bei Änderung einer der personalbearbeitenden
Stellen gilt die Einwilligung auch für die neue personalbearbeitende Stelle fort:
- Konstellation "beide Ehepartner sind Bundeswehrangehörige"
- Konstellation "Eingetragene Lebensgemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger"
- Konstallation "eheähnlicher/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger" "



Was sollte man damit tun:

+ jeder füllt es für sich selbst aus
+ vergisst nicht, den eigenen PersFhr beim BAPersBw einzutragen ( genaue Bezeichnung der PST: z.B. BAPersBw 732514BC oder BAPersBw III 2.5.1. Sgb 4 BC )
+ vergisst nicht, die geforderten adäquaten Daten des/der Partners/in einzutragen
+ unterschreibt selbst
+ lässt den/die Partner/in unterschreiben
+ fertigt ein Schreiben an den eigenen PersFhr, indem erläutert wird, was sich das Paar für die Zukunft vorstellen könnte, bzw. wünscht. Mit der bitte um Berücksichtigung.
+ die Einwilligung als Anlage beifügen
+ vom Vorgang eine Kopie fertigen
+ jeder gibt seinen Vorgang bei seinem Pers ab
+ Empfang durch den Pers auf der Kopie bestätigen lassen

Und als Ergänzung:

Bei jeder Beurteilung wird, im Teil in dem man seine eigenen Vorstellungen äußern kann, soweit noch Bedarf besteht, der aktuelle Sachstand erläutert.
Wieder mit Vorschlägen/Bitten zur Umsetzung.
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LwPersFw

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Änderung der Verwendung - mit/ohne Versetzung
« Antwort #84 am: 21. Mai 2019, 07:44:13 »

Wieder etwas aus der aktuellen Rechtsprechung

Ableitbare Aussagen:

1. Die Maßnahme der Zuordnung zu AVR/WKLw/DBer unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit (siehe Leitsatz)
2. Die Grenzen dabei werden aber vom BVerwG eng gesetzt



BVerwG 1 WB 7.18 Beschluss vom 28.02.2019

Leitsatz:

Die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.


Auszüge:

"
I
1 Der Antragsteller begehrt einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR).


2 Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, gehörte zunächst der AVR 25040 (Truppenfernmelder) an. Nach deren Auflösung wurde er 2014 in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und die AVR 25030 (Fernmelder) überführt. Auf seinen Antrag wurde er zum 1. Oktober 2016 auf seinen derzeitigen Dienstposten als IT-Feldwebel bei der 1./... in ... versetzt.


3 Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 und 20. April 2017 beantragte er den Wechsel in die AVR 20118 (Panzergrenadiere). Zur Begründung führte er aus, dass sich das Aufgabenfeld eines Truppenfernmeldefeldwebels grundlegend von dem eines IT-Feldwebels unterscheide. Die Verwendung als IT-Feldwebel führe bei ihm zu einer dauerhaften beruflichen Unzufriedenheit und Frustration. Auch sei er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend als IT-Feldwebel ausgebildet, sodass die AVR 25030 kein ausgebildetes Fachpersonal verliere. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Antragstellers auf Wechsel der AVR ab. Der Wechsel liege nicht im dienstlichen Interesse, weil in der AVR 25030 derzeit bundesweit ein gravierender Fehlbestand an IT-Feldwebeln herrsche.

6 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe vom 20. April 2017 stattzugeben sowie den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Mai 2017 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.


7 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.


8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach den maßgeblichen Organisationsgrundlagen nicht an vier, sondern nur noch an zwei Lehrgängen notwendig teilnehmen müsse, um den steuernden Tätigkeitsbegriff "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" zu erfüllen. Dies seien die Lehrgänge "IT-Administratorfeldwebel Streitkräfte" und "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr"; an dem ersteren nehme er vom 15. Januar bis 31. März 2019, an letzterem von 24. April bis 5. Juni 2019 teil. Die beiden weiteren Lehrgänge zum "IT-Systemadministratorfeldwebel Führungsinformationssystem Heer" seien lediglich zur Erfüllung nachrangiger Anforderungen erforderlich und würden grundsätzlich erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe der Fachtätigkeit absolviert; die Teilnahme an dem ersten dieser beiden Lehrgänge ("Führungsinformationssystem Heer Basis") sei für 21. August bis 2. Oktober 2019 geplant. Unabhängig davon sei die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten und die Zuerkennung des Tätigkeitsbegriffs "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" ohne die beiden Systemadministratorfeldwebel-Lehrgänge möglich. Es bestehe ferner unverändert ein dienstliches Interesse daran, den Antragsteller in seiner AVR 25030 zu belassen. Zum Stand Februar 2019 ergebe der Soll/Ist-Vergleich für IT-Feldwebel in der Bundeswehr insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091), im ...bataillon ... von 84 % (16 von 19). Der Umstand, dass auch in anderen Verwendungsbereichen (z.B. Panzergrenadierfeldwebel) ein personeller Bedarf bestehe, sei insoweit unerheblich.

II

9 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.


10 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt der vom Antragsteller begehrte Wechsel einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand dar. Zwar bilden bloße Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 m.w.N.). Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).


11 Diese Qualifikation gilt unverändert fort. Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff. <für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe>, vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff. <für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz> und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff. <für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten>).


12 Auch mit der Zuordnung eines Soldaten zu einer AVR wird nach wie vor eine weitreichende Steuerung seiner zukünftigen Verwendung vorgenommen. Die Zuordnung zu einer AVR wirkt sich unmittelbar auf die Entsendung zu Lehrgängen und anderen Ausbildungsmaßnahmen und auf die daraus folgende Eignung des Soldaten für die Besetzung von Dienstposten aus. Insbesondere bestimmt der AVR-spezifische Verwendungsaufbau die spätere Zuerkennung eines sog. Tätigkeitsbegriffs als förmliche Bestätigung, dass die Befähigung für die Ausübung der entsprechenden Fachtätigkeit bzw. für eine bestimmte Aufgabenwahrnehmung gegeben ist. Aus dieser maßgeblich vorprägenden Bedeutung für künftige Verwendungsentscheidungen folgt, dass auch die Zuordnung eines Soldaten zu einer AVR als dienstliche Maßnahme zu qualifizieren ist.


13 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Wechsel von der AVR 25030 (Fernmelder) in die AVR 20118 (Panzergrenadiere) und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 20. April 2017.


14
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 6 für den AVR-Wechsel).

Die Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

Die gerichtliche Überprüfung richtet sich unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>).


15 Nach diesen Maßgaben wurde der Antrag auf AVR-Wechsel ohne Ermessensfehler abgelehnt.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf sachlichen Erwägungen. Sie stützen die Ablehnung darauf, dass in der AVR 25030 eine erhebliche Vakanz bestehe, die durch einen AVR-Wechsel des Antragstellers nicht vergrößert werden solle. Für den - für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag maßgeblichen - aktuellen Zeitpunkt (Februar 2019) hat das Bundesministerium der Verteidigung erklärt, dass ein Soll/Ist-Vergleich für IT-Feldwebel in der Bundeswehr insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091) ergebe.

Die Absicht, eine deutlich unterbesetzte AVR nicht durch den Wechsel von Soldaten in eine andere AVR weiter zu schwächen, stellt eine legitime Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im militärisch-organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 -).

Die Tatsache, dass im Verband des Antragstellers (...bataillon ...) der Deckungsgrad bei IT-Feldwebeln bei 84 % (16 von 19) und damit höher als im Bundeswehrdurchschnitt liegt, ist unerheblich, weil sich die mit der Zuordnung zu einer AVR bezweckte Personalentwicklung auf den Gesamtbedarf in der Bundeswehr (und nicht auf einen einzelnen Verband) und auf eine korrespondierende Versetzbarkeit der Soldaten innerhalb der gesamten Bundeswehr bezieht.


16 Dem Antragsteller fehlt auch nicht die Eignung für die AVR 25030.
Dass für ihn noch Ausbildungsbedarf besteht, ist dem Umstand geschuldet, dass seine ursprüngliche AVR 25040 aufgelöst und er in eine für ihn neue AVR umgesetzt wurde.
Dabei trifft es nicht zu, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für ihn keine adäquate Ausbildungsplanung besteht.
Der Antragsteller wurde - nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum S6-Feldwebel - zum 1. Oktober 2016 auf seinen eigenen Antrag hin auf seinen derzeitigen Dienstposten als IT-Feldwebel versetzt. Die für diese Verwendung erforderlichen Grundlagenlehrgänge ("Grundlagen IT-Feldwebel AK: Grundlagen Datenverarbeitung" und "Grundlagen IT-Feldwebel AK: Fachinformatiker") hat er bereits erfolgreich absolviert. Die nötigen zwei weiteren Lehrgänge hat der Antragsteller zwar nicht schon im Jahre 2018 besuchen können, weil nach der Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung damals vorrangig Feldwebelanwärter eingeplant wurden, um diesen eine frühestmögliche Beförderung zum Feldwebel zu ermöglichen. Der Antragsteller besucht jedoch aktuell (vom 15. Januar bis 21. März 2019) den Lehrgang "IT-Administratorfeldwebel Streitkräfte"; die Teilnahme am Lehrgang "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" ist für 24. April bis 5. Juni 2019 vorgesehen. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser beiden Lehrgänge wird er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des steuernden Tätigkeitsbegriffs "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" erfüllen, die für die Verwendung auf seinem Dienstposten ausreichend ist. Im Übrigen ist er für den Besuch der weiteren Lehrgänge, die grundsätzlich erst im Laufe der Fachtätigkeit absolviert werden, vorgesehen bzw. bereits eingeplant.


17 Soweit der Antragsteller die Befürchtung äußert, dass er in künftigen Lehrgängen nicht erfolgreich abschneiden werde, ist dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich.
Ausbildungsplanung und Verwendungsaufbau liegen in der Verantwortung der Personalführung, deren Einschätzung allenfalls bei evidenten und gravierenden Fehlern, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt, einer gerichtlichen Beurteilung unterliegt. Bisher hat sich der Antragsteller im Laufe seiner Ausbildung wie auch sonst in seiner dienstlichen Tätigkeit bewährt.


18 Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Stellungnahmen vom 13. März und 27. April 2017, in denen der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Antrag auf AVR-Wechsel befürwortete, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Soweit der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in der planmäßigen Beurteilung vom 18. September 2018 darauf hinweisen, dass der Antragsteller nicht in allen IT-Bereichen und nicht mit der vollen Befähigung einsetzbar sei, dienen die oben genannten weiteren Lehrgänge gerade dazu, dieses Manko zu beheben.

19 Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus den vom Antragsteller als verletzt gerügten Bestimmungen der Nr. 654 und 658 ZDv A-2600/1 ("Innere Führung. Selbstverständnis und Führungskultur") und Nr. 102, 402, 403, 612 und 705 ZDv A-1340/23 ("Personalführung für die Soldatinnen und Soldaten").

Diese Bestimmungen bezeichnen in allgemeinster Form Grundsätze und Leitlinien der Personalführung, aus denen sich jedoch keine über das vorstehend Erörterte hinausgehenden justiziablen Gesichtspunkte ergeben. "
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LwPersFw

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Konkurrentenklage Beförderung Dienstpostenbesetzung
« Antwort #85 am: 25. April 2020, 11:13:56 »

Hier einmal ein Bsp. für eine erfolgreiche Konkurrentenklage aus dem Bereich der Soldaten.

Relevant darin sind die grundsätzlichen Feststellungen zu Auswahlentscheidungen für herausgehobene Dienstposten.

BVerwG 1  WDS-VR 5.18

Auszüge:

"Der Antragsteller begehrt vorläufigen  Rechtsschutz  in  einem  Konkurrentenstreit  um  die Besetzung  eines  Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens  beim  A.

Der  auf  eine vorläufige Wegversetzung  des  Beigeladenen  gerichtete Antrag  auf einstweiligen  Rechtsschutz  nach  §  123  Abs.  1  Satz 2 VwGO i.V.m.  §  23a Abs.  2 Satz 1  WBO  hat Erfolg.

Somit  hatte  der Antragsteller nach  summarischer Prüfung  der Sach-  und Rechtslage  im  Oktober  2014  einen  Anspruch  darauf,  dass  über  die  Vergabe  des höherwertigen  Dienstpostens  eines  Sanitätsfeldwebels  Notfallsanitäter beim  A (DP-ID  …) auf der zweiten  Stufe  des  Auswahlverfahrens  durch  einen  Leistungsvergleich  anhand  aktueller  dienstlicher  Beurteilungen  entschieden  wurde.  Ein solcher  Leistungsvergleich  fand nicht  statt.  Die  dafür erforderliche  Sonderbeurteilung des  Beigeladenen  wurde  nicht  eingeholt,  sodass  aufgrund  der vorliegenden Unterlagen  auch  nicht  davon  ausgegangen  werden  kann,  dass  dieser  Leistungsvergleich  zum  Nachteil  des  Antragstellers  ausgegangen  wäre.  Da die  Auswahlentscheidung  bereits  wegen  des  mangelnden  Leistungsvergleichs  rechtswidrig  ist,  bedarf  es  keiner  Entscheidung, ob die  zum  Zeitpunkt der Auswahlentscheidung  unterbliebene  Beteiligung  der Schwerbehindertenvertretung  wirksam nachgeholt  worden  ist. "



Und wie immer bei Übertragung von Urteilen auf die eigene Person ... es muss genau geprüft werden, ob die genannten grundsätzlichen Erwägungen auch im eigenen Fall anwendbar sind.
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Chromsaxe

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #86 am: 26. Juni 2020, 16:40:37 »

Hallo.. ein paar kurze Fragen.. ich möchte gern vom Heer zur Marine und dort auf einem Schiff eingesetzt werden.  Im Moment bin ich Zransportsoldat im VersBtl. Ich bon in Roding (Bayern) stationiert und möchte gern nach Wilhelmshaven. Ich bin seid Dezember wieder dabei und bin Hauptgefreiter, SaZ 12. Sucht die Marine Mannschaften? Habe ich Chancen einem Schiff eingesetzt zu werden?

Danke schonmal für die Antworten :-)
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KlausP

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #87 am: 26. Juni 2020, 16:59:31 »

Stellen Sie einen Versetzungsantrag und schreiben Sie genau rein, was Sie wollen - nämlich auf eine seegehende Einheit. Dann wird das BAPersBw über diesen Antrag entscheiden.

Wir hier können nur die Glaskugel befragen und die ist immer noch weg oder kaputt oder so ...
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wolverine

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #88 am: 26. Juni 2020, 17:43:13 »

Es stellt sich aber die Frage, warum man vor 7 Monaten eine Stelle in Roding annimmt, wenn man eigentlich nach Wilhelmshaven möchte? ???
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KlausP

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #89 am: 26. Juni 2020, 17:50:32 »

Mich wundert sowas schon nicht mehr. Du kennst das doch: Hauptsache, erstmal drin.  ::)
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