Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.
Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.
@ Personalführer
So einfach macht es sich so Mancher im Hause BAPersBw...
So einfach ist es aber nicht, denn:
Es kommt öfter vor, dass Soldaten eine Versetzung beantragen und sich dabei auf das Vorliegen von sog. "schwerwiegenden persönlichen Gründen" berufen. z.B. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils.
Was Viele nicht wissen... der BerArzt des BAPersBw prüft dabei ausschließlich die medizinischen Aspekte, nicht aber die Rahmenbedingungen...
Gibt der BerArzt dann ein negatives Votum ab, kommt es nahezu regelmäßig zu einer Ablehnung der Versetzung... mit der alleinigen Berufung auf dieses negative Votum.
Im aktuellen Bericht bemängelt der Wehrbeauftragte - zu Recht- diese Verfahrenspraxis, da die bestehenden Vorschriften zu Versetzungen dem PersFhr die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen unabhängig vom BerArzt zu bewerten.
Kommt der PersFhr dabei zum Ergebnis, dass die Rahmenbedingungen so gravierend sind, dass eine Versetzung geboten ist, darf er diese verfügen, auch wenn der BerArzt ein negatives Votum abgegeben hat!
Hier die Ausführungen aus dem Wehrbericht 2017:
"Die Bewilligung eines Antrags auf heimatnahe Versetzung setzt in der Regel voraus, dass schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen.
Pflegende Soldatinnen und Soldaten wissen jedoch oft nicht, welche Voraussetzungen genau erfüllt sein müssen, damit das Vorliegen entsprechender Gründe anerkannt werden kann. Beratung und leicht zugängliche Informationen gibt es oft nicht.
Vielen Soldatinnen und Soldaten ist nicht bekannt, dass der Beratende Arzt in seiner ärztlichen Bewertung Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, Kinderbetreuung und anderes mehr ausdrücklich ausblenden muss und nicht bewerten darf.
Diese Aspekte haben aber die Personalführer zu prüfen und einzuschätzen.
Insoweit sind sie an die Empfehlung des Beratenden Arztes keineswegs gebunden.
Im Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist es ihnen möglich, entgegen dem Votum des Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen.
Dennoch begründen viele Personalführer ablehnende Anträge mit dem negativen ärztlichen Votum.
Hier gilt es, die Personalführer umfassender zu informieren und zu schulen und sie zu veranlassen, sich gegebenenfalls in ablehnenden Bescheiden auch argumentativ mit den vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen."
Und was der Wehrbeauftragte meint, findet sich auch in der Versetzungsvorschrift B-1300/46 in den Folgenummern nach den Nr'ern zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (Nr 203 bis 206).
Nennt sich Versetzung auf Grund "anderer Gründe" (Nr 207).
Hier kann der PersFhr alle Aspekte einfließen lassen, die der BerArzt nicht bewerten darf.
Und ... mit Verlaub ... dazu zählen auch StN von z.B. Sozialdienst, Pfarrer, etc.
"207. Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden."
Aus dem aktuellen Bericht der Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2021 (63. Bericht) / Drucksache 20/900
Zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (spG)
"Unsicherheiten gab es in der Vergangenheit, schwerwiegende persönliche Gründe bei Anträgen auf heimatnahe Versetzung anzuerkennen.
Einige Personalführer hatten ihren Ermessensspielraum nicht erkannt und sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Empfehlung der beratenden Truppenärzte gestützt.
Daher war vonseiten der Wehrbeauftragten angeregt worden, die Personalführerinnen und -führer diesbezüglich nochmals zu sensibilisieren und eine Handlungshilfe zu entwickeln.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat diese Anregung aufgegriffen und gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr schriftlich deutlich gemacht, dass sich Beratende Ärzte in der militärärztlichen Bewertung auf medizinische Aspekte zu beschränken haben. Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, familiäre Aspekte und anderes mehr seien von der Personalführung zu prüfen und einzuschätzen. Insoweit sei die Empfehlung der Beratenden Ärzte
keine abschließende Bewertung.
Die Empfehlung sei ein wesentlicher Aspekt,
dennoch obliege es jeder Personalführerin und jedem Personalführer im Rahmen der eigenen umfassenden Entscheidungskompetenz, schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen. Dabei sei zu prüfen, ob die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für die Soldatin oder den Soldaten so einschneidend seien, dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden könnten.
Lägen diese Voraussetzungen vor, könne das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin beziehungsweise den Soldaten dort zu verwenden, wo sie oder er gebraucht werde, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hinten an stehen.
Eine entsprechende Handlungshilfe befindet sich in der Entstehung. "
D.h. Bescheide des BAPersBw, die sich bei Ablehnung
ausschließlich auf die Empfehlung des BerArzt beziehen, können mit Bezug auf die Vorgaben des BMVg im Rahmen einer Beschwerde angegriffen werden.
Der/Die PersFhr/in muss sich mit
allen Aspekten des Sachverhaltes auseinandersetzen und ER/SIE trifft die Entscheidung...
nicht der BerArzt.
Kommt es dann zu einem negativen Bescheid... muss in der Begründung, neben der Empfehlung des BerArzt, auch auf
alle anderen im Antrag benannte Sachverhalte (z.B. Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, familiäre Aspekte und anderes mehr) eingegangen werden ...
warum auch diese nicht zu einem positiven Entschluss geführt haben.
Hinweis:Die o.g. Versetzungsvorschrift B-1300/46 wurde überführt in die A-1420/37
Dort Kapitel 2 Versetzung ... insbesondere die Nummern 206 und 207 i.V.m. 208
Auszug - Fußnote 19 zu Nr. 207:
"Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die durch Soldatinnen und Soldaten vorgebrachten persönlichen Gründe sind in einer Einzelfallprüfung durch die Personalführung hinsichtlich ihres Gewichts im Rahmen einer
interessengerechten Ermessensabwägung zu bewerten. Bei der Bewertung sind ggf. weitere Stellen (z. B. Sozialdienst der Bundeswehr) um einen Beitrag bzw. ein Gutachten zu bitten."Dies erfordert natürlich
vom Antragsteller einen
sachgerechten, schlüssigen und aussagekräftigen Antrag.
Belege für die genannten spG aus dem privaten Bereich, z.B. Arztbriefe zu Familienangehörigen, sind
unaufgefordert vom Soldaten beizubringen und mit dem Antrag vorzulegen!
Denn nur was dem BerArzt bzw. dem PersFhr vorliegt, kann auch geprüft werden!
Hier hat der Antragsteller eine Bring-Schuld! Siehe dazu im WikiBw > BAPersBw GAIP KennNr 12-01-00 Punkt 2.