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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versetzungsantrag und Tauschpartner  (Gelesen 143391 mal)

BulleMölders

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #90 am: 27. Juni 2020, 10:35:20 »

Nur hat die Marine wenige (oder sogar keine?) Transportsoldaten auf Schiffen.
Also müsste wohl auch ein Verwendungswechsel durchgeführt werden.
Dann die Frage nach der Borddiensttauglichkeit.

Sie sehen schon viel zu viel Variablen um hier eine vernünftige Antwort gebenzu können,  außer dieser hier:
Stellen Sie einen Versetzungsantrag und schreiben Sie genau rein, was Sie wollen - nämlich auf eine seegehende Einheit.
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TorbenS

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #91 am: 10. Oktober 2020, 16:58:36 »

Hallo, meine Situation ist folgende: Ich habe einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn UmP gemacht, im Zuge dessen mir ein einziger Dienstposten angeboten wurde, IT-Feldwebel, praktisch am anderen Ende des Landes. Nun gibt es aber viele IT-Bataillione, auch welche, die näher an meiner Heimat sind, wo genau dasselbe gemacht wird. Zudem bin ich auch noch nicht am System ausgebildet, kann also auch noch was anderes lernen. Wie stehen denn die Chancen mich heimatnah versetzen zu lassen?
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KlausP

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #92 am: 10. Oktober 2020, 17:06:10 »

Wenn es dort keine freie Stellen gibt - NULL
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Hardy2

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #93 am: 10. Oktober 2020, 17:08:09 »

So ist es....
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KlausP

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #94 am: 10. Oktober 2020, 17:10:10 »

Zitat
... Wie stehen denn die Chancen mich heimatnah versetzen zu lassen? ...

Wenn Sie keinen schriftlichen Versetzungsantrag stellen werden Sie es aber auch niemals erfahren.
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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #95 am: 10. Oktober 2020, 17:28:11 »

Wenn es dort keine freie Stellen gibt - NULL
Nehmen wir an, dort gibt es freie Stellen. Zählt dann mein Wunsch, heimatnah eingesetzt zu sein? Für die Bw ist es ja prinzipiell egal, ob dieser oder jener DP frei/besetzt ist.
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KlausP

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #96 am: 10. Oktober 2020, 17:33:55 »

Sie lesen aber auch schon noch mit und verstehen was so geschrieben wird?

1. Wenn es keine Stellen dort gibt werden Sie nicht versetzt.
2. Wenn Sie keinen schriftlichen Versetztungsantrag stellen werden Sie niemals erfahren, ob es dort freie Stellen gegeben hätte, weil das dann niemand prüft.

Es kann sogar sein, dass dort jemend einen Versetzungsantrag gestellt hat, der an Ihren vorgesehenen Standort will. Das weiß aber nur der Bearbeiter beim BAPersBw und der wird erst tätig - siehe 2.
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TorbenS

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #97 am: 10. Oktober 2020, 17:41:22 »

Sie lesen aber auch schon noch mit und verstehen was so geschrieben wird?

1. Wenn es keine Stellen dort gibt werden Sie nicht versetzt.
2. Wenn Sie keinen schriftlichen Versetztungsantrag stellen werden Sie niemals erfahren, ob es dort freie Stellen gegeben hätte, weil das dann niemand prüft.

Es kann sogar sein, dass dort jemend einen Versetzungsantrag gestellt hat, der an Ihren vorgesehenen Standort will. Das weiß aber nur der Bearbeiter beim BAPersBw und der wird erst tätig - siehe 2.

Hätten Sie meinen Beitrag gelesen und verstanden, wäre Ihnen aufgefallen, dass es um die grundsätzliche Vorgehensweise bzgl. Versetzungsanträge geht. Dass man einen stellen muss und es freie DP geben muss, ist jedem Idioten klar. Mir ist ehrlich gesagt schleierhaft, warum man ernstgemeinte Fragen hier mit solchen BS-Beiträgen beantwortet, einfach nichts schreiben ist immer eine Alternative.
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KlausP

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #98 am: 10. Oktober 2020, 17:43:26 »

Wieder ein Kandidat ...
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SolSim

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #99 am: 10. Oktober 2020, 18:03:20 »

Wenn es dort keine freie Stellen gibt - NULL
Nehmen wir an, dort gibt es freie Stellen. Zählt dann mein Wunsch, heimatnah eingesetzt zu sein? Für die Bw ist es ja prinzipiell egal, ob dieser oder jener DP frei/besetzt ist.

Nein, es zählt nur das dienstliche Interesse. Lücke ( freier DP ) ist leider nicht gleich Lücke. Dies kann mit ihrem eigenen Interesse passen, muss aber nicht.
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Andi8111

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #100 am: 10. Oktober 2020, 18:27:36 »

Die Einplaner haben sich am gemeldeten Bedarf auszurichten. Sie bieten grundsätzlich, bzw. die haben die Priorität grundsätzlich die DP anzubieten, die von den meldenden Verbänden oder vom BAPersBw mit einem dringenden Bedarf markiert werden im PersWiSys. Es geht hier eben nach dem Bedarf der Truppe, das ist derzeit (noch) der höchste Priorisierungsfaktor. Und noch kann sich der Bundeswehr als Arbeitgeber leisten, den Aspiranten dann eine Absage zu erteilen, wenn Sie diese DP nicht nehmen wollen und auf einen anderen Kandidaten warten.
Die Stellenbörse ist demnach natürlich auch tgl. Schwankungen unterlegen. Wenn Sie sich erneut bewerben, weil Sie den DP nicht annehmen wollen, kann es im nächsten Jahr auch wieder in der Nähe von Mutters Rockzipfel am warmen Herd einen freien DP geben, das kann Ihnen aber niemand versprechen. Leider ist die Bundeswehr ja ein Arbeitgeber, der über Landkreisgrenzen hinaus seine Stellen füllen muss.
Und Nein: Aus den angeführten Gründen ist es alles andere als egal, welcher DP wo besetzt ist.
Und auch bei Versetzungsanträgen gilt: Sind Sie im Zweifel ohne Laufbahnwechsel an ihrem alten StO auf einem HochwertDP eingesetzt und würden sozusagen nur heimatnah in den Laufbahnwechsel gehen wollen, wird dem Versetzungsantrag i.V.m. dem Laufbahnwechsel eben nicht stattgegeben. Ein Versetungsantrag NACH dem Laufbahnwechsel unterliegt dann oft dem Erfordernis, dass manche DP nur mit fertig ausgebildeten Soldaten besetzt werden können; fehlen Ihnen die nötigen Lehrgänge schränkt auch das die Auswahl an DP gehörig ein, die besetzbar sind.
Also: Versuch macht klug.
Aber: Man sollte nicht seine gesamten Hoffnungen da hinein setzen.
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TorbenS

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #101 am: 11. Oktober 2020, 00:31:28 »

Nein, es zählt nur das dienstliche Interesse. Lücke ( freier DP ) ist leider nicht gleich Lücke. Dies kann mit ihrem eigenen Interesse passen, muss aber nicht.
Die Einplaner haben sich am gemeldeten Bedarf auszurichten. Sie bieten grundsätzlich, bzw. die haben die Priorität grundsätzlich die DP anzubieten, die von den meldenden Verbänden oder vom BAPersBw mit einem dringenden Bedarf markiert werden im PersWiSys. Es geht hier eben nach dem Bedarf der Truppe, das ist derzeit (noch) der höchste Priorisierungsfaktor. Und noch kann sich der Bundeswehr als Arbeitgeber leisten, den Aspiranten dann eine Absage zu erteilen, wenn Sie diese DP nicht nehmen wollen und auf einen anderen Kandidaten warten.
Die Stellenbörse ist demnach natürlich auch tgl. Schwankungen unterlegen. Wenn Sie sich erneut bewerben, weil Sie den DP nicht annehmen wollen, kann es im nächsten Jahr auch wieder in der Nähe von Mutters Rockzipfel am warmen Herd einen freien DP geben, das kann Ihnen aber niemand versprechen. Leider ist die Bundeswehr ja ein Arbeitgeber, der über Landkreisgrenzen hinaus seine Stellen füllen muss.
Und Nein: Aus den angeführten Gründen ist es alles andere als egal, welcher DP wo besetzt ist.
Und auch bei Versetzungsanträgen gilt: Sind Sie im Zweifel ohne Laufbahnwechsel an ihrem alten StO auf einem HochwertDP eingesetzt und würden sozusagen nur heimatnah in den Laufbahnwechsel gehen wollen, wird dem Versetzungsantrag i.V.m. dem Laufbahnwechsel eben nicht stattgegeben. Ein Versetungsantrag NACH dem Laufbahnwechsel unterliegt dann oft dem Erfordernis, dass manche DP nur mit fertig ausgebildeten Soldaten besetzt werden können; fehlen Ihnen die nötigen Lehrgänge schränkt auch das die Auswahl an DP gehörig ein, die besetzbar sind.
Also: Versuch macht klug.
Aber: Man sollte nicht seine gesamten Hoffnungen da hinein setzen.
Vielen Dank!
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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #102 am: 24. Oktober 2020, 11:17:42 »

Beschluss BVerwG 1 WB 57.19 vom 02.09.2020

Leitsatz:

"Die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO."





Auszug:

"Der Antrag ist unzulässig, weil die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift über "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) darstellt.

141. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 und vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21).

15Nach der Rechtsprechung des Senats stellen im Bereich der hier gegenständlichen Personal- und Verwendungsplanung der Soldaten insbesondere die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen dar, weil sie im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und noch nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2008 - 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71 Rn. 18 und vom 30. September 2009 - 1 WB 29.09 - Rn. 13 m.w.N.). Ebenfalls bloß vorbereitende Zwischenentscheidungen sind etwa das Ergebnis einer Potenzialfeststellung bei der Laufbahnzulassung (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 38 ff.), das Ergebnis einer Ausbildungseignungsuntersuchung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 WB 35.18 - juris Rn. 16) oder die Feststellung auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit anrechenbarer Vordienstzeiten (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 WB 36.18 - Buchholz 449.2 § 41 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 18 f.). Keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen bilden schließlich organisatorische Akte wie die Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 und 40.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 23).

16Auf der anderen Seite erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme. Der Senat hat dies etwa bejaht für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff.), für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff.) und für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff). Zuletzt hat der Senat insbesondere seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) wegen ihrer vorprägenden Wirkung eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10 ff.).

172. Nach diesen Maßstäben stellt die Zuweisung eines Kompetenzbereichs keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar."


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LwPersFw

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Antw:Versetzung - nur schriftliche Erklärungen binden
« Antwort #103 am: 15. Januar 2022, 10:48:31 »

Wieder mal ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG

Das der Kamerad ein "Luxusproblem" hat... bitte mal nicht endlos kommentieren...darum geht es nicht... wichtig ist Folgendes:

Getreu dem Sprichwort "Nur Schwarz auf Weis zählt!"

Im Streit zwischen Soldat und BMVg war u.a. die Frage zu klären, ob mündliche Zusagen des BAPersBw rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Dies hat das BVerwG klar verneint.

Auszug

"Abgesehen davon,  dass  der  Antragsteller  inhaltlich keine Zusicherung mit dem  von ihm  behaupteten Inhalt  erhalten hat,  wäre eine mündliche Zusicherung (eine schriftliche Zusicherung hat  er  weder  dargelegt  noch  glaubhaft  gemacht) über  seine  dauerhafte Verwendung in den USA  unwirksamweil  sie nicht  dem Schriftformerfordernis  des  § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG  entsprochen  hätte.

Nach dieser  Vorschrift  bedarf  eine  Zusicherung zu ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen Form.  § 38 Abs.  1 Satz  1  VwVfG  ist  auf  truppendienstliche  Verwendungs- und  Personalmaßnahmen der  Bundeswehr  unmittelbar  anzuwenden. 

Der  Anwendungsbereich des  Verwaltungsverfahrensgesetzes  erstreckt  sich auf  die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit  der  Behörden des  Bundes  (§ 1 Abs.  1 Nr.  1 VwVfG). 

Zu den  Behörden  des  Bundes  im  Sinne des  § 1 Abs.  1 Nr.  1, Abs.  4 VwVfG  gehören die Behörden der  unmittelbaren Bundesverwaltung wie z.B.  die Ministerien,  außerdem  die den einzelnen Bundesministerien zugeordneten Bundesoberbehörden (Kopp/Ramsauer,  VwVfG,  18.  Aufl.  2017,  § 1 Rn.  23). 

Die Bearbeitung und der  Erlass  truppendienstlicher  Verwendungs-  und Personalmaßnahmen stellen  öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten  dar.

Damit  unterliegen das  Bundesministerium  der  Verteidigung und das  ihm  als Bundesoberbehörde  nachgeordnete Bundesamt  für  das  Personalmanagement bei  diesen Tätigkeiten  dem  Anwendungsbereich des  § 38 Abs.  1 Satz  1 VwVfG.

Soweit  der  Senat  in früheren Entscheidungen  (grundlegend:  BVerwG,  Beschlüsse vom  27.  November  1986  -  1 WB  102.84  -  BVerwGE  83,  255 <260> und vom  22.  März  1995  -  1  WB  81.94  -  BVerwGE  103,  219 <220>)  für  die  Wirksamkeit  von Zusagen,  die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form  als  hinreichend angesehen hat,  hält  er  daran  nicht  mehr fest."


Hinweis somit für die Praxis:

1. Zusicherungen müssen schriftlich fixiert werden.

2. Dabei müssen alle Details aufgenommen werden, die wichtig sind.

3. Klare, unmissverständliche, festlegende Formulierungen wählen.

4. Die idealen Formblätter hierzu sind die Vermerke über durchgeführte Personalgespräche.
    Diese enthalten auch den Verweis auf § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG.


Und noch als Hinweis:

LoNo bzw. ein mit PKI-Signatur versehenes Schriftstück erfüllen nicht das Kriterium "in Schriftform", wie es die Gerichte für verbindliche Zusicherungen in Personalangelegenheiten fordern.

Grund:
Die von der Bw genutzte PKI-Signatur ist keine sog. "qualifizierte Signatur"

Solange dies so ist... zählt nur Papier mit Originalunterschrift des zuständigen Bearbeiters beim BAPersBw !


Hier ein aktuelles Urteil des BVerwG.

Es geht um dieses Punkt im zitieren Beitrag:

Zitat
Und noch als Hinweis:

LoNo bzw. ein mit PKI-Signatur versehenes Schriftstück erfüllen nicht das Kriterium "in Schriftform", wie es die Gerichte für verbindliche Zusicherungen in Personalangelegenheiten fordern.

Grund:
Die von der Bw genutzte PKI-Signatur ist keine sog. "qualifizierte Signatur"

Solange dies so ist... zählt nur Papier mit Originalunterschrift des zuständigen Bearbeiters beim BAPersBw !


BVerwG 1 WB 27.21 v. 25.11.2021

https://www.bverwg.de/de/251121B1WB27.21.0

"Leitsatz:

Eine mittels PKI-Karte der Bundeswehr signierte Lotus-Notes-Nachricht genügt nicht den Anforderungen an eine sichere elektronische Form im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG."


§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG
"Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."


Auszug:

"Das handschriftlich unterzeichnete und damit dem Schriftformerfordernis genügende Beschwerdeschreiben ging erst am 22. Juli 2020 und damit nach Fristende beim Bundesministerium der Verteidigung als zuständiger Beschwerdestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO ein.

 Die mittels PKI-Karte signierte E-Mail gleichen Inhaltes ging zwar innerhalb der Frist beim Bundesministerium der Verteidigung ein, genügte aber nicht dem Formerfordernis aus § 6 Abs. 2 WBO, § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG."

"Jedenfalls genügt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine E-Mail der elektronischen Form nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."

"Hiernach genügt die Nutzung der dem Antragsteller für die Signatur elektronischer Schreiben zur Verfügung gestellte PKI-Karte der Bundeswehr nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 eIDAS-VO "

"Soweit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 4 VwVfG darüber hinaus weitere sichere Verfahren als zulässige elektronische Formen zulässt, wird das normale Lotus-Notes-System der Bundeswehr hiervon ebenfalls nicht erfasst."

"Da das Gesetz die zulässigen elektronischen Formen aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend regelt, ist es nicht möglich, andere nach Ansicht eines Beteiligten vergleichbar sichere Verfahren ohne gesetzliche Zulassung ebenfalls anzuerkennen."



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LwPersFw

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« Antwort #104 am: 15. März 2022, 21:19:05 »


Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.

Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.


@ Personalführer

So einfach macht es sich so Mancher im Hause BAPersBw...
So einfach ist es aber nicht, denn:


Es kommt öfter vor, dass Soldaten eine Versetzung beantragen und sich dabei auf das Vorliegen von sog. "schwerwiegenden persönlichen Gründen" berufen. z.B. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils.

Was Viele nicht wissen... der BerArzt des BAPersBw prüft dabei ausschließlich die medizinischen Aspekte, nicht aber die Rahmenbedingungen...

Gibt der BerArzt dann ein negatives Votum ab, kommt es nahezu regelmäßig zu einer Ablehnung der Versetzung... mit der alleinigen Berufung auf dieses negative Votum.

Im aktuellen Bericht bemängelt der Wehrbeauftragte - zu Recht- diese Verfahrenspraxis, da die bestehenden Vorschriften zu Versetzungen dem PersFhr die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen unabhängig vom BerArzt zu bewerten.

Kommt der PersFhr dabei zum Ergebnis, dass die Rahmenbedingungen so gravierend sind, dass eine Versetzung geboten ist, darf er diese verfügen, auch wenn der BerArzt ein negatives Votum abgegeben hat!



Hier die Ausführungen aus dem Wehrbericht 2017:

"Die Bewilligung  eines  Antrags  auf  heimatnahe Versetzung  setzt in  der Regel  voraus, dass schwerwiegende persönliche  Gründe  vorliegen.

Pflegende Soldatinnen und Soldaten wissen jedoch oft nicht,  welche  Voraussetzungen  genau erfüllt  sein müssen, damit das Vorliegen entsprechender Gründe anerkannt werden  kann. Beratung und  leicht  zugängliche Informationen gibt es  oft nicht. 

Vielen Soldatinnen und  Soldaten ist nicht  bekannt,  dass der  Beratende Arzt  in seiner ärztlichen Bewertung  Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten,  soziale  Rahmenbedingungen,  Kinderbetreuung und  anderes  mehr ausdrücklich  ausblenden muss und nicht bewerten  darf.

Diese Aspekte  haben  aber  die Personalführer zu  prüfen und einzuschätzen. 

Insoweit  sind sie an  die Empfehlung des  Beratenden  Arztes keineswegs gebunden.

Im  Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist  es ihnen möglich, entgegen dem  Votum  des  Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen. 

Dennoch begründen viele Personalführer  ablehnende  Anträge  mit dem  negativen ärztlichen Votum. 

Hier  gilt  es, die Personalführer umfassender zu informieren  und zu  schulen  und  sie zu veranlassen, sich gegebenenfalls in  ablehnenden Bescheiden  auch  argumentativ  mit  den vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen."



Und was der Wehrbeauftragte meint, findet sich auch in der Versetzungsvorschrift B-1300/46 in den Folgenummern nach den Nr'ern zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (Nr 203 bis 206).

Nennt sich Versetzung auf Grund "anderer Gründe" (Nr 207).

Hier kann der PersFhr alle Aspekte einfließen lassen, die der BerArzt nicht bewerten darf.

Und ... mit Verlaub ... dazu zählen auch StN von z.B. Sozialdienst, Pfarrer, etc.

"207. Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden."



Aus dem aktuellen Bericht der Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2021 (63. Bericht) / Drucksache 20/900

Zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (spG)


"Unsicherheiten gab es in der Vergangenheit, schwerwiegende persönliche Gründe bei Anträgen auf heimatnahe Versetzung anzuerkennen.

Einige Personalführer hatten ihren Ermessensspielraum nicht erkannt und sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Empfehlung der beratenden Truppenärzte gestützt.

Daher war vonseiten der Wehrbeauftragten angeregt worden, die Personalführerinnen und -führer diesbezüglich nochmals zu sensibilisieren und eine Handlungshilfe zu entwickeln. 

Das Bundesministerium der Verteidigung hat diese Anregung aufgegriffen und gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr schriftlich deutlich gemacht, dass sich Beratende Ärzte in der militärärztlichen Bewertung auf medizinische Aspekte zu beschränken haben.

Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, familiäre Aspekte und anderes mehr seien von der Personalführung zu prüfen und einzuschätzen.

Insoweit sei die Empfehlung der Beratenden Ärzte keine abschließende Bewertung.

Die Empfehlung sei ein wesentlicher Aspekt, dennoch obliege es jeder Personalführerin und jedem Personalführer im Rahmen der eigenen umfassenden Entscheidungskompetenz, schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen.


Dabei sei zu prüfen, ob die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für die Soldatin oder den Soldaten so einschneidend seien, dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden könnten.

Lägen diese Voraussetzungen vor, könne das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin beziehungsweise den Soldaten dort zu verwenden, wo sie oder er gebraucht werde, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hinten an stehen.

Eine entsprechende Handlungshilfe befindet sich in der Entstehung. "




D.h. Bescheide des BAPersBw, die sich bei Ablehnung ausschließlich auf die Empfehlung des BerArzt beziehen, können mit Bezug auf die Vorgaben des BMVg im Rahmen einer Beschwerde angegriffen werden.

Der/Die PersFhr/in muss sich mit allen Aspekten des Sachverhaltes auseinandersetzen und ER/SIE trifft die Entscheidung... nicht der BerArzt.

Kommt es dann zu einem negativen Bescheid... muss in der Begründung, neben der Empfehlung des BerArzt, auch auf alle anderen im Antrag benannte Sachverhalte (z.B. Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, familiäre Aspekte und anderes mehr) eingegangen werden ... warum auch diese nicht zu einem positiven Entschluss geführt haben.



Hinweis:

Die o.g. Versetzungsvorschrift B-1300/46 wurde überführt in die A-1420/37

Dort Kapitel 2 Versetzung ... insbesondere die Nummern 206 und 207 i.V.m. 208


Auszug - Fußnote 19 zu Nr. 207:

"Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die durch Soldatinnen und Soldaten vorgebrachten persönlichen Gründe sind in einer Einzelfallprüfung durch die Personalführung hinsichtlich ihres Gewichts im Rahmen einer
interessengerechten Ermessensabwägung zu bewerten. Bei der Bewertung sind ggf. weitere Stellen (z. B. Sozialdienst der Bundeswehr) um einen Beitrag bzw. ein Gutachten zu bitten."



Dies erfordert natürlich vom Antragsteller einen sachgerechten, schlüssigen und aussagekräftigen Antrag.
Belege für die genannten spG aus dem privaten Bereich, z.B. Arztbriefe zu Familienangehörigen, sind unaufgefordert vom Soldaten beizubringen und mit dem Antrag vorzulegen!

Denn nur was dem BerArzt bzw. dem PersFhr vorliegt, kann auch geprüft werden!
Hier hat der Antragsteller eine Bring-Schuld! Siehe dazu im WikiBw > BAPersBw GAIP KennNr 12-01-00  Punkt 2.

« Letzte Änderung: 16. März 2022, 12:01:43 von LwPersFw »
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