Aus der Praxis für die Praxis...
Wer durch einen Versetzungsantrag seine Versetzung beim BAPersBw beantragt, sollte folgende Hinweise des BVerwG
bzgl. der eindeutigen und konkreten Formulierung beachten.
Nur so ist es dem Gericht möglich, einen ggf. ablehnenden Bescheid rechtlich zu prüfen und darüber zu entscheiden:
Sachverhalt:
Ein Soldat begehrte mit einem Versetzungsantrag die Versetzung von A nach C.
Dieser Antrag wurde durch den Dienstherrn abgelehnt.
Hiergegen legte der Soldat Rechtsmittel ein.
Das Gericht traf folgende Entscheidung:
"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt - im Haupt- und im Hilfsantrag - unzulässig."
Warum erfolgte diese Entscheidung ?
Das Gericht führt aus:
"Der Antragsteller hat das von ihm verfolgte Begehren auf "heimatnahe Versetzung in den Raum C" nicht hinreichend konkretisiert.
Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.
Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen.
Die gerichtliche Kontrolle, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten konkret bezeichnet wird.
Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen und ggf. Konkurrenzverhältnisse am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beurteilen.
Aufgabe der Wehrdienstgerichte ist es - auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des der Personalführung regelmäßig zustehenden Beurteilungsspielraums -, die Rechtmäßigkeit getroffener Personalmaßnahmen zu überprüfen, nicht jedoch selbst originäre (Personal-)Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, auf die er versetzt werden möchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 WB 65.04 -, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 18 und vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 61.14 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).
Die vom Antragsteller mit seinem Versetzungsantrag und der Beschwerde begehrte "heimatnahe Versetzung in den Raum C" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Antragstellers, dass für ihn beispielsweise Verwendungen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr, im Bundesministerium der Verteidigung oder im Planungsamt der Bundeswehr vorstellbar seien. Angesichts der Größe dieser Dienststellen lässt sich auch im Auslegungswege nicht ermitteln, welcher konkrete Dienstposten Gegenstand des Versetzungsbegehrens sein soll.
Soweit der Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung drei Dienstposten - einer im Planungsamt der Bundeswehr und zwei beim Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - bezeichnet hat, auf die er sich nunmehr beworben habe, ist diese Konkretisierung für das vorliegende gerichtliche Verfahren verspätet.
Dem Antragsteller ist es unbenommen, in dem Falle, dass seine diesbezüglichen Versetzungsanträge abgelehnt werden, hiergegen jeweils Beschwerde zu erheben und ggf. die gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
Insofern kommt es dadurch, dass diese Bewerbungen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, auch zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
Die Möglichkeit, die Bezeichnung konkreter Dienstposten im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, aus einer (ggf. entsprechenden) Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, was bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.
§ 45 VwVfG zielt nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung im Zusammenhang der §§ 44 bis 47 VwVfG allein darauf, von der Behörde verursachte Verfahrens- oder Formfehler zu heilen und auf diese Weise die Wirksamkeit des erlassenen Verwaltungsakts zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 6).
Im vorliegenden Fall fehlt es im Hinblick auf das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 12. Oktober 2015 schon nicht an einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Es geht dem Antragsteller aber auch nicht um die Heilung eines behördlichen, vom Bundesamt für das Personalmanagement verursachten Verfahrens- oder Formfehlers, sondern um die nachträgliche Erfüllung eigener Mitwirkungsobliegenheiten, die er selbst im vorgerichtlichen Verfahren vernachlässigt hat.
Schließlich möchte der Antragsteller auch nicht den Bestand der ablehnenden Entscheidung über seinen Versetzungsantrag bewahren; vielmehr möchte er eine andere, für ihn günstige Entscheidung erwirken. All dies ist nicht Regelungsgegenstand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG."
Zusammenfassung:
+ In Versetzungsanträgen - wenn möglich - immer die Versetzung auf bestimmte Dienstposten beantragen (Angabe der Objekt-ID)
Beispiel :
Nicht : "Hiermit bitte ich um Versetzung nach Berlin."
Sondern : "Hiermit bitte ich um Versetzung zu 3./WachBtl BMVg auf Obj-ID 39912456 oder 39912499, Berlin."
+ Wenn dies nicht im Versetzungsantrag erfolgte ... spätestens in der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid
Die Objekt-ID zu Dienstposten kann jeder Soldat im "Dienstposteninformationsportal" im IntranetBw selbst herausfinden.
Ansonsten den Pers um Hilfe bitten.